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Kündigung und Kündigungsschutz
Ein Arbeitsverhältnis kann auf vielfältige Art und Weise beendet werden, sei
es durch Abschluss eines einvernehmliche Aufhebungsvertrag, gerichtlicher Auflösung,
Befristung, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Tod des Arbeitnehmers.
Wichtigste Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist Kündigung.
Die Kündigung selbst wird in ordentliche (fristgerechte) oder außerordentliche
(entfristete) bzw. personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte
Kündigung unterteilt.
Eine Sonderstellung nimmt die Änderungskündigung ein, welche auf die Änderung
der Arbeitsbedingungen abzielt. Die Änderungskündigung stellt eine Kündigung
mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages dar.
Liegt eine formgerechte Kündigung vor, sind Einwendungen gegen die Wirksamkeit
der Kündigung grundsätzlich innerhalb der 3-Wochen-Frist des des § 4 KSchG
durch Klage zum zuständigen Arbeitsgericht geltend zu machen. Andernfalls gelten
auch rechtsunwirksame Kündigungen als rechtswirksam. Diese 3-Wochen-Frist ist
eine Ausschlussfrist, d. h. der Disposition der Parteien entzogen und damit
zwingend. Die Frist beginnt mit Zugang der (schriftlichen) Kündigung. Nur Ausnahmsweise
können unter engen Voraussetzungen verspätete Kündigungsschutzklagen zugelassen
werden.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollte bei Zugang einer (Änderungs-)Kündigung
unverzüglich ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
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