Arbeitnehmererfindung - Auskunftsanspruch des AN; BGH, Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 137/07
Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu.
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Entgeltumwandung - gezillmerter Versicherungstarif; BAG, Urteil v. 15.09.2009 - 3 AZR 17/09
Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine
Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung verstößt zwar nicht gegen das
Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte
Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB
enthält. Angemessen könnte es sein, die bei der Direktversicherung anfallenden einmaligen Abschluss- und
Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.
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Soweit die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei einer Entgeltumwandlung der Rechtskontrolle nicht standhält,
führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und nicht zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt, sondern zu
einer höheren betrieblichen Altersversorgung.
Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - Schadensersatz als Arbeitseinkommen; BAG, Urteil v. 06.05.2009 - 10 AZR 834/08
Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst
der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber,
wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen
Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen
Vergütungsansprüche zu leisten hat.
Mithören eines Telefonats - Beweisverwertungsverbot; BAG, Urteil v. 23.04.2009 - 6 AZR 189/08
Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt,
wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören.
Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt
der Äußerungen des Gesprächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat.
Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs
mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot.
Lohnwucher; BAG, Urteil v. 22.04.2009 - 5 AZR 436/08
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor,
wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise
gezahlten Tariflohns erreicht.
Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; BAG, Urteil v. 24.03.2009 - 9 AZR 983/07
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache
Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 -) einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen
Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses
keine „finanzielle Vergütung“ gezahlt wird. Nationale Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht
untergehen lassen. Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum
Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3
und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (juris EGRL
88/2003) gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.
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Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu ermöglichen; BAG, Urteil v. 19.03.2009 - 8 AZR 722/07
Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeitsverhältnisses den Verzicht auf rückständige Vergütung
für den Fall vereinbaren, dass es zu einem Übergang des Betriebs auf einen Dritten kommt, verstößt gegen
zwingendes Gesetzesrecht und ist unwirksam. Bei einem Betriebsübergang schreibt § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vor,
dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen
eintritt. Diese Vorschrift darf nicht abbedungen oder umgangen werden. Aus der Bedingung des Erlassvertrages ergibt sich, dass für
ihn der geplante Betriebsübergang Anlass und entscheidender Grund war. Damit stellt er eine unzulässige Umgehung des
zwingenden Gesetzesrechtes dar.
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betriebliche Altersversorgung - Haftung bei Betriebsübergang; BAG, Urteil v. 19.03.2009 - III ZR 106/08
Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer begründet worden,
so haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres
nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche.
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Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (hier: Neubereederung eines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines
vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist.
Rechtsweg - Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis; BAG, Urteil v. 03.02.2009 - 5 AZB 100/08
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person oder Personengesamtheit Personen
nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur
Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3
ArbGG gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein freies
Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist. Auch wenn das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person und
Vertretungsorgan wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und deshalb dem materiellen
Arbeitsrecht unterliegt, sind zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen.
Nur dann, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der
Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft, greift die Fiktion des §
5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein. Eine solche weitere Rechtsbeziehung in einem während der Bestellung als
Geschäftsführer ruhenden und mit der Abberufung als Geschäftsführer wieder auflebenden Arbeitsverhältnis
zu sehen, ist in der Regel nicht möglich. Vielmehr liegt in dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags
durch einen angestellten Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Nach dem Willen
der vertragschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis
ruhend fortbestehen. Dem Arbeitnehmer muss im Regelfall klar sein, dass er, wenn nicht anderes vereinbart wird, mit dem Abschluss
eines Geschäftsführer-Dienstvertrags seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Die vertraglichen Beziehungen werden auf eine
neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage verliert ihre Bedeutung. Eine andere Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in
Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen. Ein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses kommt
dann nicht in Betracht. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag wird durch den
schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag gewahrt; denn aus diesem ergibt sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinreichend deutlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
Freiwilligkeitsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag; BAG, Urteil v. 21.01.2009 - 10 AZR 219/08
Der Hinweis in einem Formulararbeitsvertrag, wonach die Gewährung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbringt, freiwillig und mit der Maßgabe erfolgt, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird, hindert das Entstehen eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Zahlung von Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung.
Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für
Fortbildungskosten; BAG, Urteil v. 14.01.2009 - 3 AZR 900/07
Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten
verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine
Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den
Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.
Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die
Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart,
führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der
Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine
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„geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die
Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertragsauslegung
jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige
Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.
Unverfallbarkeitsfrist bei Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001;
BAG, Urteil v. 14.01.2009 - 3 AZR 529/07
Ist die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden, so hat der
versorgungsberechtigte Arbeitnehmer nach § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine unverfallbare
Versorgungsanwartschaft erlangt, falls er bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch
dann, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet worden ist.
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Betriebsübergang in der Insolvenz - Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis;
BAG, Urteil v. 30.10.2008 - 8 AZR 54/07
Bei einem Betriebsübergang gehen gemäß dem Altersteilzeitgesetz
gestaltete Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1
BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im sog.
Blockmodell
die
Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war. Das gilt
grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz.
In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche
des nicht mehr arbeitspflichtigen Altersteilzeit-Arbeitnehmers Insolvenzforderungen,
für die der Betriebserwerber nicht haftet.
Drittschuldnerklage - Anforderungen an die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens;
BAG, Urteil v. 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
Die Regelung in § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach bei der Prüfung, ob der Schuldner einem
Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste gegen eine unverhältnismäßig
geringe Vergütung leistet, auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeitsund
Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem
Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen ist, erfordert eine fallbezogene Beurteilung und
schließt die fallübergreifende Annahme aus, eine Vergütung sei immer dann nicht
unverhältnismäßig gering, wenn sie mehr als 75 % der üblichen Vergütung beträgt.
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Annahmeverzug - Beschäftigungsmöglichkeit; BAG, Urteil v. 27.08.2008
- 5 AZR 16/08
Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der
Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und
der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage
ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen. Daran ändert auch
das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Hat der Arbeitnehmer
eine bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt, kann der Vergütungsanspruch
nicht darauf gestützt werden, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit
anbieten müssen. Das gilt auch dann, wenn eine Beendigungskündigung
des Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam
erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung seitens
des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der Änderungskündigung
anbieten müssen.
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Videoüberwachung im Betrieb; BAG, Beschluss v. 26.08.2008 - 1 ABR 16/07
Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung
im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in
die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
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Betriebsteilübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung;
BAG, Urteil v. 21.08.2008 - 8 AZR 407/07
Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss gem. § 613a
Abs. 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität
des Betriebserwerbers informieren. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende
Unterrichtung setzt für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer
die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechtes gegen den Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs.
6 Satz 1 BGB) nicht in Gang.
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen; BAG, Urteil v. 30.07.2008
- 10 AZR 606/07
Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt
- grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung
für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich
die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen
gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts
kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck
an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung
ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert.
Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt
verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein
solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot
gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt
es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag
eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und
eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer
keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.
Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen; BAG, Urteil v. 09.07.2008
- 5 AZR 810/07
Der Arbeitgeber trägt auch dann das Risiko des Arbeitsausfalls gem. § 615 Satz 3 BGB, wenn er
selbst den Betrieb aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen
Verantwortungsbereich liegen, einschränkt oder stilllegt.
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Verringerung der Arbeitszeit; BAG, Urteil v. 24.06.2008 - 9 AZR 514/07
Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen
Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 2 TzBfG davon abhängig machen, dass der
Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt. Er unterbreitet damit ein
einheitliches Vertragsangebot. Der Arbeitnehmer darf auf Grund des Ergebnisses
der Erörterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG seinen Verteilungswunsch erstmals äußern
oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern. Danach
ist er hieran gebunden.
BAG, Urteil v. 24.06.2008 -9 AZR 313/07
Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG Anspruch auf Verringerung
und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch
ablehnen, wenn ihm betriebliche Gründe entgegenstehen. Aus einer erzwingbaren
Betriebsvereinbarung zur Regelung der Lage der Arbeitszeit im Betrieb können
sich Gründe ergeben, auf Grund derer der Arbeitgeber die Zustimmung zu
der vom Arbeitnehmer gewünschten Neuverteilung der Arbeitszeit verweigern
kann.
Tarifliche „Altersgrenze 65“ wirksam; BAG, Urteil
v. 18.06.2008 - 7 AZR 116/07
Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze
vorsehen, sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses
ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch
einen sachlichen Grund i.S.v. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt,
wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente
erwerben kann. Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung
stehen auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des
Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung
ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik
i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt.
Folgen der Kündigung des Geschäftsführers; BAG, Urteil
v. 05.06.2008 - 2 AZR 754/06
Schließt ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber einen schriftlichen
Dienstvertrag, der Grundlage für eine Bestellung zum Geschäftsführer
ist, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass damit zugleich das zuvor
begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Zugleich
stellt der neue Vertrag die ausschließliche Grundlage der rechtlichen
Beziehungen der Parteien - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist -
dar. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag werden
die zuvor vereinbarten Rechte und Pflichten der Parteien aus einem Arbeitsverhältnis
konkludent aufgehoben. Mit dem schriftlichen Dienstvertrag liegt eine Vertragsurkunde
vor, die dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen führt, dass die bisherigen
vertraglichen Beziehungen zu seinem Arbeitgeber geändert und auf eine
neue rechtliche Grundlage gestellt worden sind.
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Mit dem Verlust der Organstellung verwandelt sich der zugrunde
liegende Anstellungs- bzw. Geschäftsführerdienstvertrag nicht (wieder)
in einen Arbeitsvertrag. Ein wirksam aufgehobenes früheres Arbeitsverhältnis
lebt durch die Abberufung als Geschäftsführer nicht - jedenfalls
nicht ohne Weiteres - wieder auf, ebenso wenig entsteht ein neues Arbeitsverhältnis.
Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten,
aus denen sich ergibt, dass entweder neben dem Geschäftsführerdienstvertrag
noch ein Arbeitsvertrag - ruhend - fortbestanden hat und nach der
Abberufung wieder aufleben soll oder dass nach der Abberufung ein Arbeitsverhältnis
neu begründet worden ist.
Arbeitsverhältnis bei Beendigung der Organstellung; BAG, Urteil
v. 26.08.2009 - 5 AZR 522/08
Sieht der Anstellungsvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft für den Fall der Beendigung
der Organstellung die unveränderte Weiterführung des Anstellungsverhältnisses als
Arbeitsverhältnis über die Fristen des § 84 Abs. 1 AktG hinaus vor, liegt eine objektive
Gesetzesumgehung vor. Insoweit kommt ein Arbeitsverhältnis nicht zustande (§ 134 BGB).Volltext
Betriebsübergang - Gründung einer Service GmbH; BAG, Urteil
v. 21.05.2008 - 8 AZR 481/07
Gründet ein Kommunalunternehmen, das Krankenhäuser betreibt,
eine Service GmbH und übernimmt diese alle Reinigungskräfte dieser
Krankenhäuser, so liegt ein Betriebsteilübergang vor, wenn die GmbH
im Wege der Arbeitnehmerüberlassung alle übernommenen Reinigungskräfte
an das Kommunalunternehmen „zurückentleiht“ und diese dort
die gleichen Tätigkeiten verrichten wie bisher. Dies gilt jedenfalls,
wenn ausschließlicher Gegenstand des Unternehmens der Service GmbH die
Stellung von Personal an das Kommunalunternehmen oder an dessen Tochterunternehmen
ist.
Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit; BAG, Urteil v. 20.05.2008 -
9 AZR 219/07
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden
Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten,
muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden
oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren (vgl. bis 31. Dezember
2006 § 17
Abs. 2 BErzGG, danach inhaltsgleich § 17 Abs. 2 BEEG).
Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der
Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt
wird (§ 17 Abs. 3 BErzGG/BEEG). Der Neunte Senat hat § 17
Abs. 2 BErzGG bisher so ausgelegt, dass der auf Grund einer ersten Elternzeit übertragene
Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs
verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden
kann. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
AGB-Kontrolle einer doppelten Schriftformklausel; BAG, Urteil v. 20.05.2008
- 9 AZR 382/07
Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben
individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
Nach dem Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen
des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.
Die Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB unwirksam. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift
des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede
sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.
Einbehalt von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen; BAG,
Urteil v. 30.04.2008 - 5 AZR 725/07
Die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber
einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann. Es bedarf
keiner Aufrechnung.
Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer
Stellenbesetzung; BAG, Urteil v. 24.04.2008 - 8 AZR 257/07
Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt
der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem
männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische
Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft
weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts
vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen
zu stellen.
Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis;
BAG, Urteil v. 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines
Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag
geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm
bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines
unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers
grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen.
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Haftung der Insolvenzmasse nach Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters;
BAG, Urteil v. 10.04.2008 - 6 AZR 368/07
Der Insolvenzverwalter war auch vor der zum 1. Juli 2007 in Kraft
getretenen Änderung des § 35 InsO berechtigt, nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch
tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit
des Schuldners benötigten Betriebsmittel aus dem Beschlag der Masse
freizugeben. Wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem
Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295
Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge
geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche
der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten
Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen.
Ausschlussfrist - Kündigungsschutzklage; BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 429/07
Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche
binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung der
Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen
Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern.
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Ausschlussfrist - Annahmeverzung - Kündigungsschutzklage; BAG, Urteil v. 26.04.2006 - 5 AZR 403/05
Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte
Klageabweisungsantrag stellt eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend
gemachten Annahmeverzugsansprüche dar. Eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärungist nicht erforderlich,
wenn die Verfallklausel nur eine schriftliche Ablehnung verlangt.
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Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung von Studienkosten; BAG,
Urteil v. 18.03.2008 - 9 AZR 186/07
Der Arbeitnehmer ist Verbraucher i.S.v. § 13 BGB. Deshalb unterliegen
vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen gemäß § 310
Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann der Kontrolle nach § 307 BGB, wenn sie nur
zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen
von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner
möglichst klar und verständlich darzustellen. Eine Darlehensvereinbarung
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer für ein berufsbegleitendes Studium
verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt
den Arbeitnehmer unangemessen, wenn sie ihn im Unklaren lässt, ob überhaupt
und - wenn ja - mit welcher Tätigkeit und Vergütung eine Einstellung
nach dem Studienerfolg geschehen soll.
Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers nach Gesellschaftsrecht -
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer; BAG, Urteil v. 21.02.2008 - 8 AZR 157/07
Erlischt der bisherige Betriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber
durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse
ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a
Abs. 6 BGB, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen
Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann.
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2
TzBfG; BAG, Urteil v. 20.02.2008 - 7 AZR 786/06
Eine Verlängerung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1
TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden
Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer
geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls
handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen
Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig
ist. Eine Verlängerung liegt nicht vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag
auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts
nach § 15 Abs. 3 TzBfG absehen.
Ein-Euro-Job
und Arbeitsverhältnis; BAG, Urteil v. 20.02.2008 - 5 AZR 290/07
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelt sind,
begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein
Arbeitsverhältnis. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gehören zu den Leistungen, die ein
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach den Regelungen des SGB II, insbesondere dessen § 16, als Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit erhalten kann. Regelmäßig wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen.
Gem.§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen, die der Hilfebedürftige
erhält. Hierzu gehört auch die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Eingliederungsvereinbarung begründet
ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, was sich schon daraus ergibt, dass die Vereinbarung durch Verwaltungsakt
ersetzt werden kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Vereinbaren Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger
eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, so besteht die Eingliederungshilfe nicht in der Verschaffung einer
auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlichrechtlichen
Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit. Damit verbundene Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen ergeben sich aus
sozialrechtlichen Regeln, wie sie die Eingliederungsvereinbarung aktualisiert.
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Entgeltfortzahlung bei Freistellung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil v. 23.01.2008 - 5 AZR 393/07
Vereinbaren Parteien, das ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge
unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird, führt die Auslegung dieser
Vereinbarung im Allgemeinen nur dazu, dass die Arbeitspflicht entfällt,
ohne dass ein Anspruch auf Arbeitsvergütung über die gesetzlichen
Grundlagen hinaus begründet wird. Wollen die Parteien eine entsprechende
Zahlungspflicht schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung.
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG; BAG, Urteil v. 16.01.2008 - 7 AZR 603/06
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens
dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags
bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung i.S.d. § 14
Abs. 2
Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des
zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur
die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.
Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags,
dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig
ist. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung
i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG ist u.a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer
zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung
hatte.
Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis; BAG, Urteil v. 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses
gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem
Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.
Vertragsänderung nach Betriebsübergang; BAG, Urteil v. 07.11.2007
- 5 AZR 1007/06
§ 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer
nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer
vereinbarte Vergütung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie
rechtfertigenden Sachgrundes.
Insolvenz und Betriebsübergang; BAG, Urteil v. 25.10.2007 - 8 AZR 917/06
Stellt der Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit
der Insolvenzschuldnerin ein, überlässt einem Dritten die bisherigen
Betriebsmittel zur Nutzung und führt diese mit den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin
und den übernommenen Betriebsmitteln die wirtschaftliche Tätigkeit
der Insolvenzschuldnerin fort, liegt ein Betriebsübergang vor. Nicht erforderlich
ist, dass die Betriebsmittel auf Grund eines wirksamen Kaufvertrages erworben
worden sind und in das Eigentum des Dritten übergegangen sind. Schließt
der Insolvenzverwalter mit einem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit
dem Betriebsübergang einen Aufhebungs-vertrag, so ist dieser als unzulässige
Umgehung des Kündigungsverbotes wegen Betriebsübergangs (§ 613a
Abs. 4 BGB) unwirksam.
Abfindungsanspruch in der Insolvenz; BAG, Urteil v. 27.09.2007 - 6 AZR
975/06
Der Anspruch auf Abfindung, der auf einer Vereinbarung zwischen dem Schuldner
und dem Arbeitnehmer beruht, ist grundsätzlich nur Insolvenzforderung nach § 38
InsO und nicht Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, auch wenn er erst
nach Insolvenzeröffnung entsteht.
Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist; BAG, Urteil v. 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen,
sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig
erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
Der Senat geht davon aus, dass auch die Ansprüche wegen der Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vertraglichen oder tariflichen
Ausschlussfristen erfasst werden; für
ihn ist ausschlaggebend, dass durch die entgegenstehende Auffassung Schadensersatzansprüche
wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne nachvollziehbaren
Grund gegenüber Schadensersatzansprüchen
wegen der Verletzung der Gesundheit oder des Eigentums privilegiert würden.
Letztere sind ebenfalls Rechtsgüter bzw. Rechte i.S.d. § 823 Abs.
1 BGB und teilen den Ausschließlichkeitscharakter des
Persönlichkeitsrechts. Weiterhin genießen sie ebenso wie das Persönlichkeitsrecht
verfassungsrechtlichen Schutz. Gleichwohl unterfallen Schadensersatz- oder
Schmerzensgeld-ansprüche wegen
ihrer Verletzung unstreitig tariflichen oder vertraglichen Ausschlussklauseln
mit einem der streitigen Klausel entsprechenden Wortlaut. Diesem Wertungswiderspruch
wird damit Rechnung getragen.
Anwendbarkeit von Ausschlussfristen; BAG, Urteil v. 10.01.2007 - 5 AZR 665/06
Macht ein Arbeitnehmer gegen einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB
Erfüllungsansprüche geltend, finden tarifliche Ausschlussfristen Anwendung. Hat der Arbeitnehmer zuvor
gegenüber dem vermeintlichen Arbeitgeber Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, wird hierdurch das Erlöschen
der Ansprüche verhindert. Diese Wirkung bleibt bestehen, wenn der Arbeitnehmer später diese Ansprüche gegen
den Vertreter ohne Vertretungsmacht erhebt.
Kostenlast bei Lohnpfändungen - Fehlen eines Erstattungsanspruchs; BAG, Urteil v. 18.07.2006 - 1 AZR 578/05
Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst
zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch
freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
Ausschlussfristen - AGB-Kontrolle; BAG, Urteil v. 01.03.2006 - 5 AZR 511/05
Eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt,
sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist
deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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Vereinbarung über die Grundsätze der schadensgeneigten Tätigkeit; BAG, Urteil v. 05.02.2004 - 8 AZR 91/03
Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten
Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich
zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
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