Haftung bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft
; BGH, Urteil v. 12.07.2011- II ZR 71/11
Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG nur dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben.
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Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog § 9a Abs. 1 GmbHG.
Geschäftsführerhaftung - Zahlung über debitorisches Konto; BGH, Urteil v. 25.01.2010 - II ZR 258/08
Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern.
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Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftsicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur Folge hat.
wirtschaftliche Neugründung - Mantelverwendung; BGH, Urteil v. 18.01.2010 - II ZR 61/09
Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog.
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wirtschaftlichen Neugründung
anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine leere Hülse
ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann.
Eine leere Hülse
in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet.
Geschäftsführerhaftung - Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung; BGH, Urteil v. 18.01.2010 - II ZA 4/09
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen.
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Akzessorische BGB-Gesellschafterhaftung - Verjährung; BGH, Urteil v. 12.01.2010 - XI ZR 37/09
Die für die Gesellschaftsschuld maßgebliche Verjährung gilt grundsätzlich auch für die akzessorische Haftung des BGB-Gesellschafters aus § 128 HGB (analog). Das Sicherungsinteresse des Gläubigers erfordert es, dass ein Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden, die während oder vor seiner Mitgliedschaft begründet worden sind, auch zeitlich wie die Gesellschaft selbst haftet. Die Tatsache, dass die Gesellschaftsschuld nach rechtskräftiger Verurteilung der Gesellschaft, vollstreckbarem Vergleich bzw. Schuldanerkenntnis oder Feststellung im Insolvenzverfahren der dreißigjährigen Verjährung der § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 6, § 201 Satz 1 BGB unterliegt, gilt daher auch gegenüber dem Gesellschafter.
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Zur Geschäftsführerhaftung nach §43 II GmbHG; BGH, Urteil v. 26.10.2009 - II ZR 222/08
Eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das Vermögen der Gesellschaft kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot verstößt, das - wie § 30 oder § 64 GmbHG - durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann.
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Eigenkapitalersetztende Bürgschaft; BGH, Urteil v. 20.07.2009 - II ZR 36/08
Ein Gesellschafter, der für ein Bankdarlehen eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft gestellt hat, ist
verpflichtet, die Gesellschaft von der Rückzahlungsverbindlichkeit bei deren Fälligkeit freizustellen. Soweit
stattdessen eine von der Gesellschaft gestellte Sicherheit verwertet und der Gesellschafter durch die Anrechnung des
Verwertungserlöses von seiner Bürgschaftsschuld frei wird, steht dies einer Auszahlung an den Gesellschafter
gleich, auch wenn der Gesellschafter selbst oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft die Gesellschaftssicherheit
erwirbt.
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Die Höhe des Erstattungsanspruchs der Gesellschaft richtet sich allein nach der durch die Verwertung der
Gesellschaftssicherheit erlangten Befreiung von der Bürgschaftsschuld und nicht nach dem Wert des Sicherungsguts.
Geschäftsführerhaftung - Zahlung an sich selbst; BGH, Urteil v. 22.06.2009 - II ZR 143/08
Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, muss die
Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen möglicherweise nicht bestehenden Anspruch
geleistet hat. Es ist danach Sache des Geschäftsführers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen
Zahlungsanspruch hatte.
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Geschäftsführerhaftung - Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife; BGH, Urteil v. 08.06.2009 - II ZR 147/08
Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer ist nach der
Insolvenzreife der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar und führt zur
Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG.
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Geschäftsführerhaftung - Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung; BGH, Urteil v. 25.09.2006 - II ZR 108/05
Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen.
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Geschäftsführerhaftung - Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung; BGH, Urteil v. 18.04.2005 - II ZR 61/03
Für die Möglichkeit normgemäßen Verhaltens ist im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig. An die Erfüllung der grundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers einer GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden Anforderungen gestellt werden. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Abwehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht. Auch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers nicht.
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Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der InsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden. § 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprüche der Sozialkasse. Der Geschäftsführer, der in dieser Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG.
Geschäftsführerhaftung - Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung; BGH, Urteil v. 11.12.2001 - VI ZR 123/00
Der Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden.
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Geschäftsführerhaftung - Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung; BGH, Urteil v. 11.12.2001 - VI ZR 350/00
Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.
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offene Handelsgesellschaft - Kündigung durch Privatgläubiger; BGH, Beschl. v. 04.05.2009 - II ZR 60/08
Für § 135 HGB reicht es aus, wenn - vor oder nach Zustellung des Beschlusses über die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens - ein ernsthafter Vollstreckungsversuch in das sonstige Vermögen des Gesellschafters unternommen worden ist. Der Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche, insbesondere in das unbewegliche Vermögen, braucht nicht abgewartet zu werden.
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Stimmverbot wegen Befangenheit; BGH, Urteil v. 04.05.2009 - II ZR 168/07
Die Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin nach § 47 Abs. 4 GmbHG führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen maßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des maßgebenden Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter dann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung befangen sind.
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Unwirksamkeit des Entlastung des GF - Feststellung des Beschlussinhaltes; BGH, Urteil v. 04.05.2009 - II ZR 169/07
Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt
ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem Inhalt ein
Beschluss gefasst worden ist.
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Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt
erzwungen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu
beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der
Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern.
Beginn der Massesicherungspflicht und Schadensersatzpflichten; BGH, Urteil v. 16.03.2009 - II ZR 280/07
Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der
Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist.
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Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig
einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber
zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Kapitalerhaltung während des Liquidationsphase - Rückgewähranspruch; BGH, Urteil v. 02.03.2009 - II ZR 264/07
Eine gegen das in § 73 Abs. 1, 2 GmbHG normierte zwingende Kapitalerhaltungsgebot in der Liquidation verstoßende Verteilung von Gesellschaftsvermögen hat einen Rückerstattungsanspruch der GmbH gegen die Gesellschafter analog § 31 GmbHG zur Folge, der nicht die Entstehung einer Unterbilanz als Folge der Auszahlung voraussetzt.
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Vorabausschüttungen auf einen erwarteten Liquidationserlös stehen unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass auf die Empfänger nach der abschließenden Liquidationsbilanz ein entsprechender Erlös entfällt. Soweit ein Liquidationserlös nicht vorhanden ist, besteht aufgrund stillschweigender Abrede ein vertraglicher Rückgewähranspruch der GmbH auf Rückzahlung der Vorabausschüttung.
Dienstleistungsverpflichtung des Gesellschafters - verdecke Sacheinlage/Hin- und Herzahlen/Eigenkapitalersatz; BGH,
Urteil v. 16.02.2009 - II ZR 120/07
Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG n.F.) finden auf Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung.
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Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG n.F.) vor, sofern der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen reserviert
.
Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.
Existenzvernichtungshaftung während der Liquidationsphase der Gesellschaft; BGH, Urteil v. 09.02.2009 - II ZR 292/07
Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsver-mögen (vgl. BGHZ 173, 246 - TRIHOTEL) kommt auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft (§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht.
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Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden Gesellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbständigten Vermögensinteresses gilt erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eigener (Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen Zusatzkriterien
einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind.
Eigenkapitalersatzrecht - MoMiG; BGH, Urteil v. 29.01.2009 - II ZR 260/07
Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a.F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) findet gemäß der Überleitungsnorm des Art. 103 d EGInsO wie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf
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Altfälle
, in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) eröffnet worden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes des Schuldverhältnisses geltendes altes
Gesetzesrecht weiterhin Anwendung.
Eigenkapitalersatz - Erfüllung der Einlagenschuld; BGH, Urteil v. 26.01.2009 - II ZR 217/07
Soweit der Gesellschafter einer GmbH einen Betrag, den ihm die Gesellschaft aus einem eigenkapitalersetzenden Darlehen zur Verfügung gestellt hat, umgehend zur Erfüllung einer
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Einlageschuld
aus einer Kapitalerhöhung an die Gesellschaft zurückzahlt, leistet er nicht die geschuldete Einlage, sondern erfüllt seine Erstattungspflicht nach § 31 Abs. 1 GmbHG.
Keine persönliche Haftung des treuhänderischen Anteilsinhabers; BGH, Urteil v. 11.11.2008 - XI ZR 468/07
Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet für Gesellschaftsschulden nicht analog §§ 128, 130 HGB persönlich.
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Zum Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung; BGH, Urteil v. 20.10.2008 - II ZR 211/07
Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG,
§ 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines
Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) entsteht.
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Wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt hat, erfasst der Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG ebenso wie
derjenige des § 130 a Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Vertrauensschaden, der einem
(Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (unerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige
Vorleistung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht.
Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers; BGH, Urteil v. 20.10.2008
- II ZR 107/07
Der vom Komplementär der Alleingesellschafterin einer GmbH Bevollmächtigte
kann die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung
von dessen Anstellungsvertrag wirksam beschließen.
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Nachschusspflicht des Genossen; BGH, Urteil v. 13.10.2008
- II ZR 229/07
Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines
ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG
a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F.) ist die Handelsbilanz maßgeblich.
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Die Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds einer Genossenschaft
nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 n.F.)
setzt keine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen
Sinn voraus; bei dem vorzunehmenden Vergleich des Vermögens der Genossen-schaft
mit den vorhandenen Schulden bleiben die stillen Reserven außer Betracht.
Ansprüche wegen verbotener Auszahlung gebunden Vermögens der
GmbH; BGH, Urteil v. 29.09.2008 - II ZR 234/07
Schadensersatzansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer
wegen gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG verbotener Auszahlungen (§ 43
Abs. 3 GmbHG) verjähren gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf
Jahren ab der jeweiligen Zahlung. Unterlässt der Geschäftsführer
die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft
gegen den Zahlungsempfänger (§ 31 Abs. 1 GmbHG) bis zum Eintritt
der Verjährung dieser Ansprüche (hier § 31 Abs. 5 Satz 1 a.F.
GmbHG), wird dadurch nicht eine weitere Schadensersatzverpflichtung gemäß § 43
Abs. 2 GmbHG mit einer erst von da an laufenden Verjährungsfrist gemäß § 43
Abs. 4 GmbHG ausgelöst.
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Zur Frage der Fortführung eines Handelsgeschäfts; BGH, Urteil
v. 24.09.2008 - VIII ZR 192/06
Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr
aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand
unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die
innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen
jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen
werden. Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine
Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung,
weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung
tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für
früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten
des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist. Dabei kommt es nicht auf eine
wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer
Firma, sondern nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen
noch eine Fortführung der Firma vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn
der prägende Teil der alten
Firma in der neuen beibehalten wird.
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BGH, Beschluss v. 07.12.2009 - II ZR 229/08
Eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Un-ternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt.
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Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu.
Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Säumniszuschläge
auf Sozialversicherungsbeiträge;
BGH, Hinweisbeschluss v. 14.07.2008 - II ZR 238/07
Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
schadensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH (§ 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haftet
nicht für Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs.
1 SGB IV. Diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs.
2 BGB.
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Kein Karenzentschädigungsanspruch ohne Vereinabrung; BGH, Urteil v. 07.07.2008
- II ZR 81/07
Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen
Vereinbarung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung
kann - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung
- jedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden.
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Liquidationslose Vollbeendigung der GbR durch Ausscheiden des vorletzten
Gesellschafters; BGH, Urteil v. 07.07.2008 - II ZR 37/07
Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer BGB-Gesellschaft aus,
für die im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft unter
den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, führt dies - soweit
nichts Abweichendes geregelt ist - zur liquidationslosen Vollbeendigung der
Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten
verbliebenen Gesellschafter.
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Pflichten des Geschäftsführers - Zahlungen an Sozialkassen; BGH,
Urteil v. 02.07.2008 - II ZR 27/07
Mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist es vereinbar,
wenn er zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung fällige Leistungen an die Sozialkassen erbringt
vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265; vgl. auch Urt. v. 5. Mai 2008 - II ZR 38/07 z.V.b.).
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Keine rückwirkende Haftung für berufsfremde BGB-Gesellschafter;
BGH, Urteil v. 26.06.2008 - IX ZR 145/05
Eine rückwirkende Haftung von berufsfremden Mitgliedern einer gemischten
Sozietät im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit
der BGB-Gesellschaft scheidet aus.
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Folgen der Kündigung des Geschäftsführers; BAG, Urteil
v. 05.06.2008 - 2 AZR 754/06
Schließt ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber einen schriftlichen
Dienstvertrag, der Grundlage für eine Bestellung zum Geschäftsführer
ist, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass damit zugleich das zuvor
begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Zugleich
stellt der neue Vertrag die ausschließliche Grundlage der rechtlichen
Beziehungen der Parteien - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist -
dar. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag werden
die zuvor vereinbarten Rechte und Pflichten der Parteien aus einem Arbeitsverhältnis
konkludent aufgehoben. Mit dem schriftlichen Dienstvertrag liegt eine Vertragsurkunde
vor, die dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen führt, dass die bisherigen
vertraglichen Beziehungen zu seinem Arbeitgeber geändert und auf eine
neue rechtliche Grundlage gestellt worden sind.
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Mit dem Verlust der Organstellung verwandelt sich der zugrunde
liegende Anstellungs- bzw. Geschäftsführerdienstvertrag nicht (wieder)
in einen Arbeitsvertrag. Ein wirksam aufgehobenes früheres Arbeitsverhältnis
lebt durch die Abberufung als Geschäftsführer nicht - jedenfalls
nicht ohne Weiteres - wieder auf, ebenso wenig entsteht ein neues Arbeitsverhältnis.
Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten,
aus denen sich ergibt, dass entweder neben dem Geschäftsführerdienstvertrag
noch ein Arbeitsvertrag - ruhend - fortbestanden hat und nach der
Abberufung wieder aufleben soll oder dass nach der Abberufung ein Arbeitsverhältnis
neu begründet worden ist.
Haftung bei Kompetenzverletzungen; BGH, Beschluss v. 02.06.2008 - II
ZR 67/07
Ein Gesellschafter, der sich bei seinem geschäftsführenden
Handeln über die in der Gesellschaft intern zu beachtende Kompetenzordnung
hinwegsetzt, haftet für die Schäden, die durch die schuldhafte
Missachtung dieser internen Bindungen entstehen.
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Existenzvernichtender Eingriff; BGH, Urteil v. 02.06.2008 - II ZR
104/07
An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden existenzvernichtenden
Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen
Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkeiten
der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang
aus eigenem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden tilgt.
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Zahlungen an Sozialversicherungskassen nach Insolvenzreife;
BGH, Urteil v. 02.06.2008 - II ZR 27/07
Mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
ist es vereinbar, wenn er zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung fällige
Leistungen an die Sozialkassen erbringt.
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Einschränkung der Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife; BGH, Urteil
v. 05.05.2008 - II ZR 38/07
Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht
aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von
anderen Konzerngesellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt
worden sind, Schulden dieser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist
aber nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen
angesichts des Zusammentreffens der Massesicherungspflicht mit der - durch § 266
StGB strafbewehrten - Pflicht zur weisungsgemäßen Verwendung der
fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt
hat.
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Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung; BGH, Urteil v. 05.05.
2008 - II ZR 105/07
Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172
Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt
wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag
seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht
hat.
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Eigenkapitalersatz bei verbundenen Unternehmen; BGH, Urteil v. 05.05.
2008 - II ZR 108/07
Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen
gebenden Gesellschaft beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe
des Darlehen gebenden Unternehmens die Eigenkapitalersatzvorschriften
Anwendung, wenn der Gesellschafter auf die Gewährung oder den Abzug
der Kredithilfe an das andere Unternehmen bestimmenden Einfluss ausüben,
insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden
Gesellschaft entsprechende Weisungen erteilen kann.
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Hat eine Aktiengesellschaft, die wie ihre Schwestergesellschaft
von einer gemeinsamen Muttergesellschaft beherrscht wird, einer GmbH,
an der ihre Schwestergesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist,
in der Krise eine Finanzierungshilfe gewährt oder belassen, kommt eine
Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln nicht in Betracht. Weder die
Schwestergesellschaft noch die Muttergesellschaft sind rechtlich in
der Lage, bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung der Hilfe gewährenden
Aktiengesellschaft zu nehmen, ob die Kredithilfe belassen oder abgezogen
wird; vielmehr entscheidet hierüber allein deren Vorstand unter eigener
Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG).
Existenzvernichtender Eingriff durch Unterkapitalisierung; BGH, Urteil v. 28.04.2008 - II ZR 264/06
Die als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in § 826 BGB einzuordnende Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters setzt einen kompensationslosen
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Eingriff
in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen der GmbH voraus. Dem steht ein Unterlassen hinreichender Kapitalausstattung i. S. einer Unterkapitalisierung
der GmbH (hier: einer Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung - sog. BQG) nicht gleich.
Für die Statuierung einer allgemeinen gesellschaftsrechtlichen - verschuldensabhängigen oder gar verschuldensunabhängigen - Haftung des Gesellschafters wegen materieller Unterkapitalisierung im Wege höchstrichterlicher Rechtsfortbildung ist bereits mangels einer im derzeitigen gesetzlichen System des GmbHG bestehenden Gesetzeslücke kein Raum. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unter diesem Aspekt eine persönliche Haftung des Gesellschafters nach § 826 BGB in Betracht kommt, bleibt offen.
Verschweigt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer BQG im Einvernehmen mit seinen Mitgesellschaftern bei Abschluss der dreiseitigen Verträge den von dem sanierungsbedürftigen Unternehmen übernommenen Arbeitnehmern, dass die von der abgebenden Gesellschaft zur Aufstockung ihres Verdienstes geschuldeten sog. Remanenzkosten nicht - wie branchenüblich - gegen deren Insolvenz abgesichert sind, so haften sie den einzelnen Arbeitnehmern jeweils wegen gemeinschaftlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB persönlich auf Schadensersatz in Form des negativen Interesses. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BQG ist der Insolvenzverwalter nicht zur Geltendmachung solcher den Arbeitnehmern individuell zustehenden Deliktsansprüche zugunsten der Masse befugt.
Ende der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung; BGH, Urteil
v. 28.04.2008 - II ZR 207/06
Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung,
dass nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihrer Insolvenz - der
Insolvenzverwalter das Grundstück unentgeltlich nutzen darf, endet,
wenn über das Vermögen des vermietenden Gesellschafters das Insolvenzverfahren
eröffnet wird, nach § 110 Abs. 1 InsO spätestens mit Ablauf
des der Insolvenzeröffnung nachfolgenden Kalendermonats.
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Geltungsbereich der gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel; BGH, Urteil
v. 07.04.2008 - II ZR 181/04
Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle
einer Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft
unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels
anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung,
wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.
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Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die
ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung
i.S.v. § 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag
vereinbarte Abfindungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter
grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung
unwirksam sein.
Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine
im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber
der gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen
Abfindungsregelung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche
Anerkennung zu versagen.
An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen
Regeln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen
Gesellschaftern das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der
Sozietät zu werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und
sind an den schwebenden Geschäften zu beteiligen.
Geltungsbereich der gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel; BGH, Urteil v. 07.04.2008 - II ZR 3/06
Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung
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eines
Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündigenden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder Altgesellschafter
kündigen.
Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.
Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die vertragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein.
Beitritt und Berufung zur Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage; BGH, Beschluss v. 31.03.2008 - II ZB 4/07
Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn die Gesellschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat.
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Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft.
Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden.
Parteifähigkeit der Vor-GmbH nach Aufgabe der Eintragungsabsicht; BGH, Urteil v. 31.03.2008 - II ZR 308/06
Nach Aufgabe der Eintragungsabsicht bleibt die Vor-GmbH als Abwicklungs- oder als Personengesellschaft parteifähig.
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Der nach der Klageerhebung mit dem Wandel in eine Abwicklungsgesellschaft oder eine Personengesellschaft verbundene Wechsel der organschaftlichen Vertretung führt weder zum Wegfall der Prozessfähigkeit noch zu einer Unterbrechung des Verfahrens, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
Erstattung von verbotenen Zahlungen; BGH, Urteil v. 17.03.2008 - II
ZR 24/07
Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Rückgabe des verbotswidrig
weggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet.
Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung ein, hat der Gesellschafter
neben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich
die Wertminderung in Geld auszugleichen (Bestätigung von BGHZ 122, 333).
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Das ist nur dann anders, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen
und im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann
eingetreten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben,
sondern bei der Gesellschaft verblieben wäre.
Zur Verjährung von Einlagenforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht;
BGH, Urteil v. 11.02.2008 - II ZR 171/06
Der BGH bestätigt, die - für zahlreiche
Altfälle relevante - sprachlich misslungene Überleitungsvorschrift
des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB sei schon aus verfassungsrechtlichen
Gründen dahingehend zu verstehen, dass in die durch das Verjährungsanpassungsgesetz
neu eingeführte zehnjährige Verjährungsfrist für Einlageforderungen
(§ 19 Abs. 6 GmbHG) frühestens der Zeitraum seit dem 1. Januar 2002
und nicht etwa der bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Einlageanspruchs
im Jahre 1989 verstrichene Zeitraum einzurechnen sei.
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Abgabe einer Willenserklärung für die GbR ; BGH, Urteil v.
25.01.2008 - V ZR 63/07
Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es
nicht, die Gesellschafter zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen,
die die Gesellschaft schuldet.
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Durchgiffshaftung beim Idealverein; BGH, Urteil v. 10.12.2007 - II ZR 239/05
Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig
nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.
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Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise
dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen
der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen
rechtsmissbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung).
Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch
wirtschaftliche Betätigung des eingetragenen Idealvereins sind die
gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159,
142 FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43
Abs. 2 BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zu dessen
Auflösung
oder Umwandlung nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz
des Rechtsverkehrs ausreichend.
Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen
Durchgriffshaftung der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen
Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs
ist - schon wegen Fehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke
- kein Raum.
Unwirksamkeit der Verlustübernahmeverpflichtung; BGH, Beschluss v. 22.10. 2007 - II ZR 101/ 06
Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.
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Nebenleistungspflichten müssen in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtungen ohne weiteres zu überschauen vermögen.
Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen und Ratenzahlung; BGH, Urteil v. 15.10. 2007 - II ZR 263/06
Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt auch dann vor, wenn die Einlagezahlung - wie von vornherein beabsichtigt -
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in Raten
(hier: 2 Teilbeträge im Abstand von 1 bzw. 2,5 Monaten) an den Inferenten zurückfließt.
In den Fällen des Hin- und Herzahlens tilgt eine - grundsätzlich zulässige - nachträgliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld nur dann, wenn sich diese spätere Leistung eindeutig der Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lässt.
Lohnsteuer-Haftung eines GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz; BFH, Urteil v. 19.09.2007 - VII R 39/05
In einem Zeitraum von drei Wochen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH kann sich ein - den Schuldvorwurf einschränkender - Widerstreit zwischen der Steuerentrichtungspflicht einerseits und der Masseerhaltungspflicht andererseits ergeben, der eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO mangels Verschuldens ausschließt. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen der Geschäftsführer vor diesem Zeitraum die ihm im Hinblick auf die von ihm verwalteten Mittel obliegende Vorsorgepflicht zumindest grob fahrlässig verletzt hat. Denn gerade in der finanziellen Krise ist von einem GmbH-Geschäftsführer zu verlangen, dass er vorausschauend plant und entsprechende Mittel zur Entrichtung von Steuern bereithält, von denen er weiß, dass ihre Entstehung unmittelbar bevorsteht. Die Kausalität einer Pflichtverletzung nach § 69 AO für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden kann nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden.
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Änderung des Haftungskonzepts zum sog. existenzvernichtenden Eingriff; BGH, Urteil v. 26.07.2007 - II ZR 3/04
An dem Erfordernis einer als
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Existenzvernichtungshaftung
bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten.
Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbHG versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein.
Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG nicht subsidiär; vielmehr besteht zwischen ihnen - soweit sie sich überschneiden - Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.
Verzinsung bei existenzvernichtenden Eingriff; BGH, Urteil v. 13.12.2007 - IX ZR 116/06
Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Verzugszinsen ab der Entziehung zu entrichten.
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Abführung von Arbeitnehmeranteilen an der Gesamtsozialversicherung und
Lohnsteuer nach Insolvenzreife;
BGH, Urteil v. 14.05. 2007 - II ZR 48/06
Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft
den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile
der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht
nach § 92 Abs. 3 AktG oder § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber
erstattungspflichtig ( Aufgabe von BGH, Urt. v. 8. Januar
2002 - II ZR 88/99; Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03).
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Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflicht
nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung
des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen,
fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche
für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert
und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten
Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht.
Eintragungshindernis bei engl. Limited; BGH, Urteil v. 07.05. 2007 - II ZB 7/06
Das Registergericht darf wegen eines im Inland gegen den - dem Geschäftsführer
einer GmbH gleichstehenden - director einer englischen Private Limited Company
durch vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde verhängten
Gewerbeverbots (§ 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG) die beantragte Eintragung einer
Zweigniederlassung der Limited in das Handelsregister verweigern. Eine derartige
Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung der Limited im Inland verstößt
weder gegen die 11. (Zweigniederlassungs-) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember
1989 (89/666/EWG) noch - nach Maßgabe des sog. Vier-Kriterien-Tests -
gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43, 48 EG.
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Zum Umfang der Schadensersatzanspruch bei Insolvenzverschleppung; BGH, Urteil v. 12.03. 2007 - II ZR 315/05
Der Schadensersatzanspruch einer Neugläubigerin wegen Konkursverschleppung
ist nicht um die Beträge zu kürzen, die die Gläubigerin zur
Begleichung ihrer Altforderungen im Zeitraum der Konkursverschleppung
von der Schuldnerin erhalten hat, über deren Vermögen das Konkursverfahren
mangels Masse nicht eröffnet worden ist; eine Vorteilsausgleichung führt
zu einer unbilligen, dem Zweck der Ersatzpflicht widersprechenden Entlastung
der Schädiger.
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