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Urteile zum Gesellschaftsrecht
Keine persönliche Haftung des treuhänderischen Anteilsinhabers; BGH,
Urteil v. 11.11.2008 - XI ZR 468/07
"Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft
wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch
hält, haftet für Gesellschaftsschulden nicht analog §§ 128,
130 HGB persönlich."
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Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers; BGH, Urteil v. 20.10.2008
- II ZR 107/07
"Der vom Komplementär der Alleingesellschafterin einer GmbH Bevollmächtigte
kann die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung
von dessen Anstellungsvertrag wirksam beschließen."
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Nachschusspflicht des Genossen; BGH, Urteil v. 13.10.2008
- II ZR 229/07
"Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines
ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG
a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F.) ist die Handelsbilanz maßgeblich.
Die Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds einer Genossen-schaft
nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 n.F.)
setzt keine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen
Sinn voraus; bei dem vorzunehmenden Vergleich des Vermögens der Genossen-schaft
mit den vorhandenen Schulden bleiben die stillen Reserven außer Betracht."
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Ansprüche wegen verbotener Auszahlung gebunden Vermögens der
GmbH; BGH, Urteil v. 29.09.2008 - II ZR 234/07
"Schadensersatzansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer
wegen gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG verbotener Auszahlungen (§ 43
Abs. 3 GmbHG) verjähren gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf
Jahren ab der jeweiligen Zahlung. Unterlässt der Geschäftsführer
die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft
gegen den Zahlungsempfänger (§ 31 Abs. 1 GmbHG) bis zum Eintritt
der Verjährung dieser Ansprüche (hier § 31 Abs. 5 Satz 1 a.F.
GmbHG), wird dadurch nicht eine weitere Schadensersatzverpflichtung gemäß § 43
Abs. 2 GmbHG mit einer erst von da an laufenden Verjährungsfrist gemäß § 43
Abs. 4 GmbHG ausgelöst."
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Zur Frage der Fortführung eines Handelsgeschäfts; BGH, Urteil
v. 24.09.2008 - VIII ZR 192/06
"Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr
aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand
unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die
innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen
jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen
werden. Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine
Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung,
weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung
tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für
früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten
des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist. Dabei kommt es nicht auf eine
wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer
Firma, sondern nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen
noch eine Fortführung der Firma vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn
der prägende Teil der alten
Firma in der neuen beibehalten wird."
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Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Säumniszuschläge
auf Sozialversicherungsbeiträge;
BGH, Hinweisbeschluss v. 14.07.2008 - II ZR 238/07
"Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
schadensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH (§ 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haftet
nicht für Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs.
1 SGB IV. Diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs.
2 BGB."
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Kein Karenzentschädigungsanspruch ohne Vereinabrung; BGH, Urteil v. 07.07.2008
- II ZR 81/07
"Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen
Vereinbarung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung
kann - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung
- jedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden."
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Liquidationslose Vollbeendigung der GbR durch Ausscheiden des vorletzten
Gesellschafters; BGH, Urteil v. 07.07.2008 - II ZR 37/07
"Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer BGB-Gesellschaft aus,
für die im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft unter
den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, führt dies - soweit
nichts Abweichendes geregelt ist - zur liquidationslosen Vollbeendigung der
Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten
verbliebenen Gesellschafter."
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Keine rückwirkende Haftung für berufsfremde BGB-Gesellschafter;
BGH, Urteil v. 26.06.2008 - IX ZR 145/05
"Eine rückwirkende Haftung von berufsfremden Mitgliedern einer gemischten
Sozietät im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit
der BGB-Gesellschaft scheidet aus."
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Folgen der Kündigung des Geschäftsführers; BAG, Urteil
v. 05.062008 - 2 AZR 754/06
"Schließt ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber einen schriftlichen
Dienstvertrag, der Grundlage für eine Bestellung zum Geschäftsführer
ist, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass damit zugleich das zuvor
begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Zugleich
stellt der neue Vertrag die ausschließliche Grundlage der rechtlichen
Beziehungen der Parteien - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist -
dar. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag werden
die zuvor vereinbarten Rechte und Pflichten der Parteien aus einem Arbeitsverhältnis
konkludent aufgehoben. Mit dem schriftlichen Dienstvertrag liegt eine Vertragsurkunde
vor, die dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen führt, dass die bisherigen
vertraglichen Beziehungen zu seinem Arbeitgeber geändert und auf eine
neue rechtliche Grundlage gestellt worden sind.
Mit dem Verlust der Organstellung verwandelt sich der zugrunde
liegende Anstellungs- bzw. Geschäftsführerdienstvertrag nicht (wieder)
in einen Arbeitsvertrag. Ein wirksam aufgehobenes früheres Arbeitsverhältnis
lebt durch die Abberufung als Geschäftsführer nicht - jedenfalls
nicht ohne Weiteres - wieder auf, ebenso wenig entsteht ein neues Arbeitsverhältnis.
Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten,
aus denen sich ergibt, dass entweder neben dem Geschäftsführerdienstvertrag
noch ein Arbeitsvertrag - ruhend - fortbestanden hat und nach der
Abberufung wieder aufleben soll oder dass nach der Abberufung ein Arbeitsverhältnis
neu begründet worden ist."
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Haftung bei Kompetenzverletzungen; BGH, Beschluss v. 02.06.2008 - II
ZR 67/07
"Ein Gesellschafter, der sich bei seinem geschäftsführenden
Handeln über die in der Gesellschaft intern zu beachtende Kompetenzordnung
hinwegsetzt, haftet für die Schäden, die durch die schuldhafte
Missachtung dieser internen Bindungen entstehen."
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Existenzvernichtender Eingriff; BGH, Urteil v. 02.06.2008 - II ZR
104/07
"An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden existenzvernichtenden
Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen
Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkeiten
der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang
aus eigenem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden tilgt."
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Zahlungen an Sozialversicherungskassen nach Insolvenzreife;
BGH, Urteil v. 02.06.2008 - II ZR 27/07
"Mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
ist es vereinbar, wenn er zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung fällige
Leistungen an die Sozialkassen erbringt."
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Einschränkung der Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife; BGH, Urteil
v. 05.05.2008 - II ZR 38/07
"Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht
aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von
anderen Konzerngesellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt
worden sind, Schulden dieser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist
aber nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen
angesichts des Zusammentreffens der Massesicherungspflicht mit der - durch § 266
StGB strafbewehrten - Pflicht zur weisungsgemäßen Verwendung der
fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt
hat."
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Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung; BGH, Urteil v. 05.05.
2008 - II ZR 105/07
"Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172
Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt
wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag
seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht
ha.t"
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Eigenkapitalersatz bei verbundenen Unternehmen; BGH, Urteil v. 05.05.
2008 - II ZR 108/07
"Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen
gebenden Gesellschaft beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe
des Darlehen gebenden Unternehmens die Eigenkapitalersatzvorschriften
Anwendung, wenn der Gesellschafter auf die Gewährung oder den Abzug
der Kredithilfe an das andere Unternehmen bestimmenden Einfluss ausüben,
insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden
Gesellschaft entsprechende Weisungen erteilen kann.
Hat eine Aktiengesellschaft, die wie ihre Schwestergesellschaft
von einer gemeinsamen Muttergesellschaft beherrscht wird, einer GmbH,
an der ihre Schwestergesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist,
in der Krise eine Finanzierungshilfe gewährt oder belassen, kommt eine
Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln nicht in Betracht. Weder die
Schwestergesellschaft noch die Muttergesellschaft sind rechtlich in
der Lage, bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung der Hilfe gewährenden
Aktiengesellschaft zu nehmen, ob die Kredithilfe belassen oder abgezogen
wird; vielmehr entscheidet hierüber allein deren Vorstand unter eigener
Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG)."
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Existenzvernichtender Eingriff durch Unterkapitalisierung; BGH, Urteil
v. 28.04.2008 - II ZR 264/06
"Die als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen
Schädigung in § 826 BGB einzuordnende Existenzvernichtungshaftung
des Gesellschafters setzt einen kompensationslosen "Eingriff" in
das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen
der GmbH voraus. Dem steht ein Unterlassen
hinreichender Kapitalausstattung i. S. einer "Unterkapitalisierung" der
GmbH (hier: einer Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung
- sog. BQG) nicht gleich.
Für die Statuierung einer allgemeinen gesellschaftsrechtlichen -
verschuldensabhängigen oder gar verschuldensunabhängigen - Haftung
des Gesellschafters wegen materieller Unterkapitalisierung im Wege
höchstrichterlicher
Rechtsfortbildung ist bereits mangels einer im derzeitigen gesetzlichen
System des GmbHG bestehenden Gesetzeslücke kein Raum. Ob und gegebenenfalls
unter welchen Voraussetzungen unter diesem Aspekt eine persönliche Haftung
des Gesellschafters nach § 826 BGB in Betracht kommt, bleibt offen.
Verschweigt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer BQG im
Einvernehmen mit seinen Mitgesellschaftern bei Abschluss der dreiseitigen
Verträge den von dem sanierungsbedürftigen Unternehmen übernommenen
Arbeitnehmern, dass die von der abgebenden Gesellschaft zur Aufstockung
ihres Verdienstes geschuldeten sog. Remanenzkosten nicht - wie branchenüblich
- gegen deren Insolvenz
abgesichert sind, so haften sie den einzelnen Arbeitnehmern jeweils
wegen gemeinschaftlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826,
830 BGB persönlich auf Schadensersatz in Form des negativen Interesses.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BQG ist der Insolvenzverwalter
nicht zur Geltendmachung solcher den Arbeitnehmern individuell zustehenden
Deliktsansprüche zugunsten der Masse befugt."
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Ende der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung; BGH, Urteil
v. 28.04.2008 - II ZR 207/06
"Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung,
dass nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihrer Insolvenz - der
Insolvenzverwalter das Grundstück unentgeltlich nutzen darf, endet,
wenn über das Vermögen des vermietenden Gesellschafters das Insolvenzverfahren
eröffnet wird, nach § 110 Abs. 1 InsO spätestens mit Ablauf
des der Insolvenzeröffnung nachfolgenden Kalendermonats."
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Geltungsbereich der gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel; BGH, Urteil
v. 07.04.2008 - II ZR 181/04
"Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle
einer Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft
unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels
anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung,
wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.
Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die
ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung
i.S.v. § 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag
vereinbarte Abfindungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter
grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung
unwirksam sein.
Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine
im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber
der gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen
Abfindungsregelung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche
Anerkennung zu versagen.
An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen
Regeln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen
Gesellschaftern das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der
Sozietät zu werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und
sind an den schwebenden Geschäften zu beteiligen."
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Geltungsbereich der gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel;
BGH, Urteil v. 07.04.2008 - II ZR 3/06
"Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung "eines" Gesellschafters
die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündigenden
- unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es
sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet,
wenn mehrere Gesellschafter oder "Altgesellschafter" kündigen.
Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger
gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar,
wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.
Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich
ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht
ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die
vertragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen
benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung
unwirksam sein."
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Beitritt und Berufung zur Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage; BGH, Beschluss v. 31.03.2008 - II ZB 4/07
"Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters
in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem
Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen,
wenn die Gesellschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten
Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die
Gesellschaft.
Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten
Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsfrist gewährt werden."
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Parteifähigkeit der Vor-GmbH nach Aufgabe der Eintragungsabsicht; BGH,
Urteil v. 31.03.2008 - II ZR 308/06
"Nach Aufgabe der Eintragungsabsicht bleibt die Vor-GmbH als Abwicklungs-
oder als Personengesellschaft parteifähig.
Der nach der Klageerhebung mit dem Wandel in eine Abwicklungsgesellschaft
oder eine Personengesellschaft verbundene Wechsel der organschaftlichen
Vertretung führt weder zum Wegfall der Prozessfähigkeit noch zu
einer Unterbrechung des Verfahrens, wenn die Gesellschaft durch einen
Prozessbevollmächtigten
vertreten wird."
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Erstattung von verbotenen Zahlungen; BGH, Urteil v. 17.03.2008 - II
ZR 24/07
"Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Rückgabe des verbotswidrig
weggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet.
Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung ein, hat der Gesellschafter
neben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich
die Wertminderung in Geld auszugleichen (Bestätigung von BGHZ 122, 333).
Das ist nur dann anders, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen
und im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann
eingetreten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben,
sondern bei der Gesellschaft verblieben wäre."
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Zur Verjährung von Einlagenforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht;
BGH, Urteil v. 11.02.2008 - II ZR 171/06
"Der BGH bestätigt, die - für zahlreiche
Altfälle relevante - sprachlich misslungene Überleitungsvorschrift
des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB sei schon aus verfassungsrechtlichen
Gründen dahingehend zu verstehen, dass in die durch das Verjährungsanpassungsgesetz
neu eingeführte zehnjährige Verjährungsfrist für Einlageforderungen
(§ 19 Abs. 6 GmbHG) frühestens der Zeitraum seit dem 1. Januar 2002
und nicht etwa der bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Einlageanspruchs
im Jahre 1989 verstrichene Zeitraum einzurechnen sei."
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Abgabe einer Willenserklärung für die GbR ; BGH, Urteil v.
25.01.2008 - V ZR 63/07
"Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es
nicht, die Gesellschafter zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen,
die die Gesellschaft schuldet."
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Durchgiffshaftung beim Idealverein; BGH, Urteil v. 10.12.2007 - II ZR 239/05
"Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig
nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.
Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise
dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen
der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen
rechtsmissbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung).
Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch
wirtschaftliche Betätigung des eingetragenen Idealvereins sind die
gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159,
142 FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43
Abs. 2 BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zu dessen
Auflösung
oder Umwandlung nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz
des Rechtsverkehrs ausreichend.
Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen
Durchgriffshaftung der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen
Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs
ist - schon wegen Fehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke
- kein Raum."
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Unwirksamkeit der Verlustübernahmeverpflichtung; BGH, Beschluss v. 22.10. 2007 - II ZR 101/ 06
"Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme
von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder
zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.
Nebenleistungspflichten müssen in der Satzung so konkret festgelegt
sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie
zukommenden Verpflichtungen ohne weiteres zu überschauen vermögen."
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Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen und Ratenzahlung;
BGH, Urteil v. 15.10. 2007 - II ZR 263/06
"Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt
auch dann vor, wenn die Einlagezahlung - wie von vornherein beabsichtigt - "in
Raten" (hier: 2 Teilbeträge im Abstand von 1 bzw. 2,5 Monaten) an
den Inferenten zurückfließt.
In den Fällen des Hin- und Herzahlens tilgt eine - grundsätzlich
zulässige - nachträgliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld
nur dann, wenn sich diese spätere Leistung eindeutig der Einlageverbindlichkeit
objektiv zuordnen lässt."
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Änderung des Haftungskonzepts zum sog. existenzvernichtenden Eingriff; BGH, Urteil v. 26.07.2007 - II ZR 3/04
"An dem Erfordernis einer als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten
Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz
der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe
in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten.
Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur,
die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung
des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet,
aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30,
31 GmbHG versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung
des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse
zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt
einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft
- allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen
vorsätzlichen Schädigung ein.
Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826
BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30
GmbHG nicht subsidiär; vielmehr besteht zwischen ihnen - soweit sie
sich überschneiden - Anspruchsgrundlagenkonkurrenz."
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Verzinsung bei existenzvernichtenden Eingriff; BGH, Urteil v. 13.12.2007 - IX ZR 116/06
"Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden
Eingriffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter
Verzugszinsen ab der Entziehung zu entrichten."
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Abführung von Arbeitnehmeranteilen an der Gesamtsozialversicherung und
Lohnsteuer nach Insolvenzreife;
BGH, Urteil v. 14.05. 2007 - II ZR 48/06
"Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft
den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile
der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht
nach § 92 Abs. 3 AktG oder § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber
erstattungspflichtig ( Aufgabe von BGH, Urt. v. 8. Januar
2002 - II ZR 88/99; Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03).
Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflicht
nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung
des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen,
fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche
für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert
und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten
Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht."
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Eintragungshindernis bei engl. Limited; BGH, Urteil v. 07.05. 2007 - II ZB 7/06
"Das Registergericht darf wegen eines im Inland gegen den - dem Geschäftsführer
einer GmbH gleichstehenden - director einer englischen Private Limited Company
durch vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde verhängten
Gewerbeverbots (§ 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG) die beantragte Eintragung einer
Zweigniederlassung der Limited in das Handelsregister verweigern. Eine derartige
Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung der Limited im Inland verstößt
weder gegen die 11. (Zweigniederlassungs-) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember
1989 (89/666/EWG) noch - nach Maßgabe des sog. Vier-Kriterien-Tests -
gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43, 48 EG."
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Zum Umfang der Schadensersatzanspruch bei Insolvenzverschleppung; BGH, Urteil v. 12.03. 2007 - II ZR 315/05
"Der Schadensersatzanspruch einer Neugläubigerin wegen Konkursverschleppung
ist nicht um die Beträge zu kürzen, die die Gläubigerin zur
Begleichung ihrer Altforderungen im Zeitraum der Konkursverschleppung
von der Schuldnerin erhalten hat, über deren Vermögen das Konkursverfahren
mangels Masse nicht eröffnet worden ist; eine Vorteilsausgleichung führt
zu einer unbilligen, dem Zweck der Ersatzpflicht widersprechenden Entlastung
der Schädiger."
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