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Urteile zum Arbeitsrecht
Betriebsübergang in der Insolvenz - Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis;
BAG, Urteil v. 30.10.2008 - 8 AZR 54/07
"Bei einem Betriebsübergang gehen gemäß dem Altersteilzeitgesetz
gestaltete Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1
BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im sog. „Blockmodell“ die
Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war. Das gilt
grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz.
In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche
des nicht mehr arbeitspflichtigen Altersteilzeit-Arbeitnehmers Insolvenzforderungen,
für die der Betriebserwerber nicht haftet."
Annahmeverzug - Beschäftigungsmöglichkeit; BAG, Urteil v. 27.08.2008
- 5 AZR 16/08
"Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der
Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und
der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage
ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen. Daran ändert auch
das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Hat der Arbeitnehmer
eine bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt, kann der Vergütungsanspruch
nicht darauf gestützt werden, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit
anbieten müssen. Das gilt auch dann, wenn eine Beendigungskündigung
des Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam
erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung seitens
des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der Änderungskündigung
anbieten müssen."
Videoüberwachung im Betrieb; BAG, Beschluss v. 26.08.2008 - 1 ABR 16/07
"Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung
im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in
die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit."
Betriebsteilübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung;
BAG, Urteil v. 21.08.2008 - 8 AZR 407/07
"Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss gem. § 613a
Abs. 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität
des Betriebserwerbers informieren. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende
Unterrichtung setzt für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer
die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechtes gegen den Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs.
6 Satz 1 BGB) nicht in Gang."
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen; BAG, Urteil v. 30.07.2008
- 10 AZR 606/07
"Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt
- grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung
für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich
die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen
gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts
kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck
an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung
ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert.
Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt
verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein
solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot
gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt
es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag
eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und
eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer
keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat."
Verringerung der Arbeitszeit; BAG, Urteil v. 24.06.2008 - 9 AZR 514/07
"Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen
Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 2 TzBfG davon abhängig machen, dass der
Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt. Er unterbreitet damit ein
einheitliches Vertragsangebot. Der Arbeitnehmer darf auf Grund des Ergebnisses
der Erörterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG seinen Verteilungswunsch erstmals äußern
oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern. Danach
ist er hieran gebunden."
BAG, Urteil v. 24.06.2008 -9 AZR 313/07
"Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG Anspruch auf Verringerung
und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch
ablehnen, wenn ihm betriebliche Gründe entgegenstehen. Aus einer erzwingbaren
Betriebsvereinbarung zur Regelung der Lage der Arbeitszeit im Betrieb können
sich Gründe ergeben, auf Grund derer der Arbeitgeber die Zustimmung zu
der vom Arbeitnehmer gewünschten Neuverteilung der Arbeitszeit verweigern
kann."
Tarifliche „Altersgrenze 65“ wirksam; BAG, Urteil
v. 18.06.2008 - 7 AZR 116/07
"Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze
vorsehen, sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses
ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch
einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt,
wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente
erwerben kann. Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung
stehen auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des
Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung
ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik
iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt."
Folgen der Kündigung des Geschäftsführers; BAG, Urteil
v. 05.062008 - 2 AZR 754/06
"Schließt ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber einen schriftlichen
Dienstvertrag, der Grundlage für eine Bestellung zum Geschäftsführer
ist, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass damit zugleich das zuvor
begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Zugleich
stellt der neue Vertrag die ausschließliche Grundlage der rechtlichen
Beziehungen der Parteien - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist -
dar. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag werden
die zuvor vereinbarten Rechte und Pflichten der Parteien aus einem Arbeitsverhältnis
konkludent aufgehoben. Mit dem schriftlichen Dienstvertrag liegt eine Vertragsurkunde
vor, die dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen führt, dass die bisherigen
vertraglichen Beziehungen zu seinem Arbeitgeber geändert und auf eine
neue rechtliche Grundlage gestellt worden sind.
Mit dem Verlust der Organstellung verwandelt sich der zugrunde
liegende Anstellungs- bzw. Geschäftsführerdienstvertrag nicht (wieder)
in einen Arbeitsvertrag. Ein wirksam aufgehobenes früheres Arbeitsverhältnis
lebt durch die Abberufung als Geschäftsführer nicht - jedenfalls
nicht ohne Weiteres - wieder auf, ebenso wenig entsteht ein neues Arbeitsverhältnis.
Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten,
aus denen sich ergibt, dass entweder neben dem Geschäftsführerdienstvertrag
noch ein Arbeitsvertrag - ruhend - fortbestanden hat und nach der
Abberufung wieder aufleben soll oder dass nach der Abberufung ein Arbeitsverhältnis
neu begründet worden ist."
Betriebsübergang - Gründung einer Service GmbH; BAG, Urteil
v. 21.05.2008 - 8 AZR 481/07
"Gründet ein Kommunalunternehmen, das Krankenhäuser betreibt,
eine Service GmbH und übernimmt diese alle Reinigungskräfte dieser
Krankenhäuser, so liegt ein Betriebsteilübergang vor, wenn die GmbH
im Wege der Arbeitnehmerüberlassung alle übernommenen Reinigungskräfte
an das Kommunalunternehmen „zurückentleiht“ und diese dort
die gleichen Tätigkeiten verrichten wie bisher. Dies gilt jedenfalls,
wenn ausschließlicher Gegenstand des Unternehmens der Service GmbH die
Stellung von Personal an das Kommunalunternehmen oder an dessen Tochterunternehmen
ist."
Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit; BAG, Urteil v. 20.05.2008 -
9 AZR 219/07
"Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden
Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten,
muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden
oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren (vgl. bis 31. Dezember
2006 § 17
Abs. 2 BErzGG, danach inhaltsgleich § 17 Abs. 2 BEEG).
Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der
Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt
wird (§ 17 Abs. 3 BErzGG/BEEG). Der Neunte Senat hat § 17
Abs. 2 BErzGG bisher so ausgelegt, dass der auf Grund einer ersten Elternzeit übertragene
Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs
verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden
kann. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest."
AGB-Kontrolle einer doppelten Schriftformklausel; BAG, Urteil v. 20.05.2008
- 9 AZR 382/07
"Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben
individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
Nach dem Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen
des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.
Die Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB unwirksam. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift
des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede
sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam."
Einbehalt von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen; BAG,
Urteil v. 30.04.2008 - 5 AZR 725/07
"Die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber
einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann. Es bedarf
keiner Aufrechnung."
Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer
Stellenbesetzung; BAG, Urteil v. 24.04.2008 - 8 AZR 257/07
"Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt
der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem
männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische
Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft
weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts
vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen
zu stellen."
Haftung der Insolvenzmasse nach Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters;
BAG, Urteil v. 10.04.2008 - 6 AZR 368/07
"Der Insolvenzverwalter war auch vor der zum 1. Juli 2007 in Kraft
getretenen Änderung des § 35 InsO berechtigt, nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch
tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit
des Schuldners benötigten Betriebsmittel aus dem Beschlag der Masse
freizugeben. Wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem
Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295
Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge
geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche
der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten
Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen."
Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung von Studienkosten; BAG,
Urteil v. 18.03.2008 - 9 AZR 186/07
"Der Arbeitnehmer ist Verbraucher iSv. § 13 BGB. Deshalb unterliegen
vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen gemäß § 310
Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann der Kontrolle nach § 307 BGB, wenn sie nur
zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen
von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner
möglichst klar und verständlich darzustellen. Eine Darlehensvereinbarung
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer für ein berufsbegleitendes Studium
verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt
den Arbeitnehmer unangemessen, wenn sie ihn im Unklaren lässt, ob überhaupt
und - wenn ja - mit welcher Tätigkeit und Vergütung eine Einstellung
nach dem Studienerfolg geschehen soll."
Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers nach Gesellschaftsrecht -
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer; BAG, Urteil v. 21.02.2008 - 8 AZR 157/07
"Erlischt der bisherige Betriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber
durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse
ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a
Abs. 6 BGB, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen
Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann. "
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2
TzBfG; BAG, Urteil v. 20.02.2008 - 7 AZR 786/06
"Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1
TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden
Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer
geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls
handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen
Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig
ist. Eine Verlängerung liegt nicht vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag
auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts
nach § 15 Abs. 3 TzBfG absehen."
"Ein-Euro-Job" und Arbeitsverhältnis; BAG, Urteil v. 20.02.2008
-5 AZR 290/07
"Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16
Abs. 3 Satz 2
SGB II geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen
Rechts geprägtes
Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Arbeitsgelegenheiten
mit Mehraufwandsentschädigung gehören zu den
Leistungen,
die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach den Regelungen des SGB
II, insbesondere
dessen § 16, als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten kann.
Regelmäßig wird
der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
nach § 15
SGB II zu der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen.
Gem.§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen,
die
der Hilfebedürftige erhält. Hierzu gehört auch die Zuweisung
einer Arbeitsgelegenheit. Die
Eingliederungsvereinbarung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis,
was
sich schon daraus ergibt, dass die Vereinbarung durch Verwaltungsakt
ersetzt werden
kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Vereinbaren Grundsicherungsträger
und Hilfebedürftiger
eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, so besteht die
Eingliederungshilfe nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen
Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlichrechtlichen
Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit. Damit verbundene Rechte und
Pflichten des Hilfebedürftigen ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln,
wie sie die
Eingliederungsvereinbarung aktualisiert."
Entgeltfortzahlung bei Freistellung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil v. 23.01.2008 - 5 AZR 393/07
"Vereinbaren Parteien, das ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge
unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird, führt die Auslegung dieser
Vereinbarung im Allgemeinen nur dazu, dass die Arbeitspflicht entfällt,
ohne dass ein Anspruch auf Arbeitsvergütung über die gesetzlichen
Grundlagen hinaus begründet wird. Wollen die Parteien eine entsprechende
Zahlungspflicht schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung."
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG; BAG, Urteil v. 16.01.2008 - 7 AZR 603/06
"Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens
dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags
bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung i.S.d. § 14
Abs. 2
Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des
zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur
die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.
Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags,
dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig
ist. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung
iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG ist u.a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer
zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung
hatte."
Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis; BAG, Urteil v. 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
"Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses
gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem
Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt."
Vertragsänderung nach Betriebsübergang; BAG, Urteil v. 07.11.2007
- 5 AZR 1007/06
"§ 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer
nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer
vereinbarte Vergütung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie
rechtfertigenden Sachgrundes."
Insolvenz und Betriebsübergang; BAG, Urteil v. 25.10.2007 - 8 AZR 917/06
"Stellt der Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit
der Insolvenzschuldnerin ein, überlässt einem Dritten die bisherigen
Betriebsmittel zur Nutzung und führt diese mit den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin
und den übernommenen Betriebsmitteln die wirtschaftliche Tätigkeit
der Insolvenzschuldnerin fort, liegt ein Betriebsübergang vor. Nicht erforderlich
ist, dass die Betriebsmittel auf Grund eines wirksamen Kaufvertrages erworben
worden sind und in das Eigentum des Dritten übergegangen sind. Schließt
der Insolvenzverwalter mit einem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit
dem Betriebsübergang einen Aufhebungs-vertrag, so ist dieser als unzulässige
Umgehung des Kündigungsverbotes wegen Betriebsübergangs (§ 613a
Abs. 4 BGB) unwirksam."
Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist; BAG, Urteil v. 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
"In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen,
sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig
erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
Der Senat geht davon aus, dass auch die Ansprüche wegen der Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vertraglichen oder tariflichen
Ausschlussfristen erfasst werden; für
ihn ist ausschlaggebend, dass durch die entgegenstehende Auffassung Schadensersatzansprüche
wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne nachvollziehbaren
Grund gegenüber Schadensersatzansprüchen
wegen der Verletzung der Gesundheit oder des Eigentums privilegiert würden.
Letztere sind ebenfalls Rechtsgüter bzw. Rechte i.S.d. § 823 Abs.
1 BGB und teilen den Ausschließlichkeitscharakter des
Persönlichkeitsrechts. Weiterhin genießen sie ebenso wie das Persönlichkeitsrecht
verfassungsrechtlichen Schutz. Gleichwohl unterfallen Schadensersatz- oder
Schmerzensgeld-ansprüche wegen
ihrer Verletzung unstreitig tariflichen oder vertraglichen Ausschlussklauseln
mit einem der streitigen Klausel entsprechenden Wortlaut. Diesem Wertungswiderspruch
wird damit Rechnung getragen."
Anwendbarkeit von Ausschlussfristen; BAG, Urteil v. 10.01.2007 - 5 AZR 665/06
"Macht ein Arbeitnehmer gegen einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179
Abs. 1 BGB Erfüllungsansprüche geltend, finden tarifliche Ausschlussfristen
Anwendung. Hat der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem vermeintlichen Arbeitgeber
Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, wird hierdurch das Erlöschen
der Ansprüche verhindert. Diese Wirkung bleibt bestehen, wenn der Arbeitnehmer
später diese Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht erhebt."
Vereinbarung über die Grundsätze der schadensgeneigten Tätigkeit;
BAG, Urteil v. 05.02.2004 - 8 AZR 91/03
"Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers
bei betrieblich
veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht.
Von ihnen kann
weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen
werden."
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