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Urteile zum Zivilrecht


Zur Bemessung der Minderung des Reisepreises bei Beinahe-Absturz auf dem Rückflug von einer ansonsten mangelfrei durchgeführten Reise; BGH, Urteil v. 15.07.2008 - X ZR 93/07
"Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist."

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Deliktsklagen; BGH, Urteil v. 27.05.2008 - VI ZR 69/07
"Verschreibt ein Arzt in der Schweiz einem in Deutschland wohnhaften Patienten Me-dikamente, die am Wohnort des Patienten zu schweren Nebenwirkungen führen, über die der Arzt den Patienten nicht aufgeklärt hat, so ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf deliktische Ansprüche gestützte Klage aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn eine ärztliche Heilbehandlung, die - mangels ausreichender Aufklärung - ohne wirksame Einwilligung des Patienten erfolgt, führt nur dann zur Haftung des Arztes, wenn sie einen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat."

Anrechnung von Vertragsstrafe auf Schadensersatz; BGH, Urteil v. 08.05.2008 - I ZR 88/06
"Entsprechend dem Schutzzweck des § 340 BGB ist die Vertragsstrafe nur insoweit auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers anzurechnen, als Interessenidentität besteht. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe entstanden sind, besteht keine solche Identität."

Kostenerstattung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen; BGH, Urteil v. 08.05.2008 - I ZR 83/06
"Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt."

Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unfallklagen mit Auslandsbezug; BGH, Urteil v. 06.05.2008 - VI ZR 200/05
"Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat."

Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede; BGH, Urteil v. 28.04.2008 - VII ZR 140/07
"Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).
Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werk-vertrags."

Zum Schadenersatz von dem Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten; BGH, Urteil v. 22.04. 2008 - VI ZR 237/07
"Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt."

Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Formularvertrages; BGH, Urteil v. 15.04.2008 - X ZR 126/06
"Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbraucher-vertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte."

Zum Beginn der Verjährung; BGH, Urteil v. 19.03. 2008 - III ZR 220/07
"Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB (hier: Rückforderung der vertraglichen Vergütung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz)."

Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das Altfahrzeug des Käufers übernommen und einen dafür noch laufenden Kredit abgelöst hat; BGH, Urteil v. 20.02. 2008 - VIII ZR 334/06
"Nach der Rechtsprechung des unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, bei Rückgängigmachung des Vertrags nicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Dies gilt nach dem heute verkündeten Urteil des Senats auch dann an, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Käufer eines Neufahrzeugs zwar den vollen Kaufpreis zu entrichten hat, der Verkäufer aber das Altfahrzeug des Käufers übernimmt und einen dafür noch laufenden Kredit ablöst."

Zur Verjährung von Einlagenforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht; BGH, Urteil v. 11.02. 2008 - II ZR 171/06
"Der BGH bestätigt, die - für zahlreiche Altfälle relevante - sprachlich misslungene Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB sei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen dahingehend zu verstehen, dass in die durch das Verjährungsanpassungsgesetz neu eingeführte zehnjährige Verjährungsfrist für Einlageforderungen (§ 19 Abs. 6 GmbHG) frühestens der Zeitraum seit dem 1. Januar 2002 und nicht etwa der bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Einlageanspruchs im Jahre 1989 verstrichene Zeitraum einzurechnen sei."

Schadensersatzpflicht bei risikobehafteten Sportwettbewerben; BGH, Urteil v. 29.01. 2008 - VI ZR 98/07
"Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahren-potential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von BGHZ 154, 316 ff. = Urteil v. 01.04.2003 - VI ZR 321/02)."
Danach (BGHZ 154,316 ff.) sind bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht. Grund dafür ist, dass bei solchen Veranstaltungen jeder Teilnehmer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist und es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob er bei der Veranstaltung durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt.

Schadensersatzansprüche des Verkäufers bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen; BGH, Urteil v. 23.01.2008 - VIII ZR 246/06
"Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Verkäufer ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, wenn der Käufer mit seiner Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, kommt es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an. "

Internet-Vertragsfallen: IQ-Test, Flirtportal, Berufswahltest, Lebenserwartungstest & Co im PAngV-Check - Der Verbraucher muss nicht davon ausgehen, Angaben zur Entgeltpflicht in AGB suchen zu müssen. Zu den Anforderungen an einen Sternchenhinweis i.S.d. § 1 Abs. 6 PAngV.; LG Hanau, Urteil v. 07.12.2007 - 9 O 870/07
"Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Der Preis und alle seine Bestandteile müssen sich entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe unzweideutig zu dem Preis mit allen Bestandteilen hingeführt werden. Zwar kann im Internet eine Preisinformation grundsätzlich, zur Erhaltung der Übersichtlichkeit, innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden, durch die sich der Nutzer "hindurch klickt" oder scrollt. Dies ist dem durchschnittlich verständigen und aufgeklärten Internetnutzer auch bekannt. Der aus § 1 Abs. 1 PAngV folgenden Pflicht zur vollständigen Angaben der Endpreise kann hierbei grundsätzlich (vergleichbar wie in der Printwerbung) durch das Setzen eines Sternchenhinweises nachgekommen werden, solange das Gebot gewahrt ist, dass der Nutzer klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird.
Eine Preisangabe (nur) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht gerecht. Dies gilt vor allem, wenn diese nicht auf der Angebotsseite selbst abgedruckt sind und durch einen Link aufgerufen werden müssen. Zwar widerspricht allein die Tatsache, dass ein Aufruf über einen Link notwendig ist, nicht der erforderlichen (Preis-) Klarheit. Gleichwohl muss der Verbraucher nicht damit rechnen, dass sich in AGB Preisangeben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende, weitergehende Preisinformation enthält.
Bei der Entgeltpflicht handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in AGB suchen zu müssen.
Ein Sternchen, das sich lediglich an einer Aufforderung befindet alle Datenfelder einer Anmeldeoption (Anmeldeformular) vollständig auszufüllen ist nicht geeignet durch einen zugehörigen Sternchenhinweis eine ausreichende Preisklarheit i.S.d. § 1 Abs. 6 PAngV herzustellen, da der Verbraucher in diesem Zusammenhang keine Hinweis auf eine Vergütungspflicht erwarten wird, sondern allenfalls zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der betreffenden Anmelde- und Formularfelder. Gleiches gilt für einen Sternchen das sich an dem Wort "Anmeldung" befindet, wenn dies räumlich unmittelbar mit einem Formularfeld (hier: Adressfeld) platziert ist und umso mehr, wenn Sternchen und Sternchenhinweis durch einen auffälligen und unübersehbaren Button (hier: "Startbutton") durchbrochen wird.
Ein Sternchenhinweis in dem Preisangaben gemacht werden, genügt dann nicht den Anforderungen der § 1 Abs. 6 PAngV, wenn es sich um einen Fließtext handelt, der aus mehreren Sätzen besteht, in dem zunächst nur auf die Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hingewiesen wird und die Preisangabe demgegenüber erst im letzten Satz am unteren Ende der Webseite, ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder einer ähnlichen Hervorhebung, enthalten ist. Allein der Fettdruck der Preisangabe reicht bei kleiner Schriftart und einer solchen Stellung des Textes nicht zur Erfüllung des Gebots der Preisklarheit aus.
Der durchschnittliche Internetnutzer muss nicht ohne weiteres mit einer Vergütungspflicht für jedwedes Internetangebot (hier: diverse Test und Portalangebote) rechnen, da im Internet bestimmte Dienstleistungen durchaus auch kostenlos angeboten werden. "

AGB-Kontrolle der Vertragstrafen Regelung im Bauvertrag; BGH, Urteil v. 06.12.2007 -VII ZR 28/07
"Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer nicht allein deswegen unangemessen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 79/98, BauR 1999, 645) .Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die im Anschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Fertigstellungs-frist folgende Regelung enthält:
`Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen.Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme.´
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam."

Nachweis des Integritätsinteresse bei Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert; BGH, Urteil v. 13.11.2007 - VI ZR 89/07
"Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen."

Telefonsexdienstleistungen und Sittenwidrigkeit; BGH, Urteil v. 08.11.2007 - III ZR 102/07
"Entgeltforderungen für die Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von sogenannten Telefonsexdienstleistungen kann seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3983) nicht mehr mit Erfolg der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden."

Informationspflichten im Fernabsatz; BGH, Urteil v. 04.10.2007 - I ZR 22/05
"Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält.
Gelten bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, braucht ein Unternehmer den Verbraucher nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen."

Maßgeblichkeit regional ermittelter Restwertangebote; BGH, Urteil v. 10.07.2007 - VI ZR 217/06
"Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen."

Unverschuldete Versäumnis der Ausschlussfrist im Reisevertragsrecht; BGH, Urteil v. 12.06.2007 - X ZR 87/06
"Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reisemangel darstellen.
Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveranstalters auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten.
Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB in der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat.
Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.
Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB ist entschuldigt, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.
Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB mangels Kenntnis seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nachzuholen, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Ausschlussfrist hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03). Dafür trägt der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast."

Haftung nahestender Personen für Kapitalanlageberatung; BGH, Urteil v. 19.04.2007 - III ZR 75/05
"Die für die professionelle Anlageberatung geltenden Grundsätze (Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung) sind nicht ohne weiteres und umfassend anwendbar, wenn es jemand innerhalb seines (erweiterten) Familienkreises auf Wunsch eines anderen gegen Ge-winnbeteiligung übernimmt, einen größeren Geldbetrag in Aktien anzulegen."

Umfang einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung; BGH, Urteil v. 12.04.2007 - VII ZR 122/06
"Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes."

Kontopfändungsschutz auch für Sozialleistungen; BGH, Beschluss v. 20.12.2006 - VII ZB 56/06
"Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden."