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Nachfolgend einige aktuelle Entscheidungen
zu den Rechtsgebieten:
Arbeitsrecht
siehe auch: Arbeitsrecht
Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung;
BAG, Urteil v. 06.11.2008 - 2 AZR 701/07
"Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(§§ 1 - 10 AGG) finden im Rahmen des Kündigungsschutzes nach
dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot
verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG).
Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der Berücksichtigung
des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG)
nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1
Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zulässig."
Videoüberwachung im Betrieb; BAG, Beschluss v. 26.08.2008 - 1 ABR 16/07
"Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung
im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in
die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit."
Annahmeverzug - Beschäftigungsmöglichkeit; BAG, Urteil v. 27.08.2008
- 5 AZR 16/08
"Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der
Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und
der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage
ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen. Daran ändert auch
das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Hat der Arbeitnehmer
eine bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt, kann der Vergütungsanspruch
nicht darauf gestützt werden, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit
anbieten müssen. Das gilt auch dann, wenn eine Beendigungskündigung
des Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam
erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung seitens
des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der Änderungskündigung
anbieten müssen."
Mietrecht
siehe auch: Mietrecht
Wirksamkeit einer Klausel über die Farbgebung von Holzteilen bei
Rückgabe der Mietwohnung;
BGH, Urteil v. 22.10.2008 - VIII ZR 283/07
"Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu den rechtlichen Anforderungen
an eine Farbwahlklausel fortgeführt. Die vorliegende Klausel differenziert
zwischen "lackierten" Holzteilen, die (allein) in dem bei Vertragsbeginn "vorgegebenen" Farbton
zurückzugeben sind, und "farbig gestrichenen" Holzteilen, die
außer in dem ursprünglichen Farbton auch in Weiß oder hellen
Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden können.
Die Verpflichtung des Mieters, lackierte bzw. farbig gestrichene Holzteile
in keinem anderen als den nach der Klausel zulässigen Farbtönen
zurückzugeben, ist für sich genommen unbedenklich und führt
auch nicht zu einer unangemessenen Einschränkung des Mieters bei der
Vornahme der ihm übertragenen Schönheitsreparaturen. Die Klausel
beschränkt sich in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich auf den Zeitpunkt
der Rückgabe der Mietwohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses.
Auf diesen Zeitpunkt bezogen ist sie – isoliert betrachtet – schon
deswegen unbedenklich, weil für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses
ein Interesse des Mieters an einer seinen Vorstellungen entsprechenden farblichen
Gestaltung der Wohnung nicht mehr besteht, das gegen das Interesse des Vermieters,
die Mieträume in der von ihm gewünschten farblichen Gestaltung zurückzuerhalten,
abzuwägen wäre.
Allerdings wird ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mieter sich schon
während des laufenden Mietverhältnisses bei einem erforderlich werdenden
Neuanstrich der Holzteile von der Überlegung leiten lassen, dass er bei
der Wahl einer farblichen Gestaltung, die nicht der für den Zeitpunkt
der Rückgabe vereinbarten entspricht, Gefahr läuft, bei seinem Auszug
den Anstrich erneuern zu müssen, auch wenn dies nach dem Grad der Abnutzung
noch nicht erforderlich wäre. Die daraus resultierende faktische Einschränkung
der – grundsätzlich anzuerkennenden – Freiheit des Mieters,
sich in den Mieträumen nach seinem Geschmack einzurichten, ist jedoch
hinzunehmen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils bereits bei der
Beurteilung einer Farbwahlklausel für die laufenden Schönheitsreparaturen
entschieden hat, ist dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten
Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende
des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die
von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird (Senatsurteil
vom 18. Juni 2008 – VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499). Der Senat hat daher
bereits ausgesprochen, dass eine nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der
Wohnung bezogene Farbwahlklausel, die den Mieter nicht auf eine spezielle
Dekorationsweise festlegt, sondern ihm eine Bandbreite ("neutrale, helle,
deckende Farben und Tapeten") vorgibt, die zu den unterschiedlichsten
Einrichtungsstilen passt und deshalb für weite Mieterkreise annehmbar
ist, den Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Dasselbe gilt für die
hier zu beurteilende Klausel, soweit sie die "farbig gestrichenen" Holzteile
betrifft. Sie legt den Mieter nicht auf einen bestimmten Farbton fest, sondern
belässt ihm neben dem ursprünglich vorhandenen Farbton einen ausreichenden
Entscheidungsspielraum in der Bandbreite heller Farbtöne.
In Bezug auf "lackierte" Holzteile fehlt es allerdings an einem
Gestaltungsspielraum hinsichtlich der farblichen Gestaltung, weil die Klausel
den Mieter insoweit auf den allein zulässigen ursprünglichen – bei
Vertragsbeginn "vorgegebenen" – Farbton festlegt. Bei umfassender
Würdigung der hierdurch berührten Interessen der Parteien ist aber
auch diese weitgehende Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeit des
Mieters nicht zu beanstanden. Denn auf Seiten des Vermieters fällt der
Umstand ins Gewicht, dass bei einer transparenten Lackierung oder Lasur – anders
als bei einem deckenden Farbanstrich – eine Veränderung des Farbtons
entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz
der lackierten/lasierten Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht
werden kann. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Substanzverletzung
zur Folge hat, ist dem Mieter aber nicht gestattet. "
Gewerberaummiete - Voraussetzungen der außerordnentlichen Kündigung wegen
Zahlungsverzug; BGH, Urteil v. 23.07.2008 -XII ZR 134/06
"Ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete i.S. des § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB liegt bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung
auch bei der Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand
den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt.
Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche
fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a
Alt. 2 BGB nur aus, wenn er aus zwei aufeinanderfol-genden Zahlungszeiträumen
(hier: Monaten) resultiert. Ein Rückstand, der diese Voraussetzung
nicht erfüllt, weil er
(auch) aus anderen Zahlungszeiträumen herrührt, rechtfertigt die
außerordentliche fristlose Kündigung lediglich, wenn seine Höhe
zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB)."
Anforderungen an die Vorerfassung von Nutzergruppen; BGH, Urteil v.
16.07.2008 - VIII ZR 57/07
"Eine Vorerfassung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV erfordert,
dass der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten
Zähler erfasst wird. Das gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen
vorhanden sind. In diesem Fall genügt es nicht, dass nur der Anteil
einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen wird und der Anteil
der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird,
dass vom Gesamtverbrauch der gemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen
wird."
Gesellschaftsrecht
Zur Frage der Fortführung eines Handelsgeschäfts; BGH, Urteil
v. 24.09.2008 - VIII ZR 192/06
"Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr
aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand
unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die
innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen
jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen
werden. Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine
Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung,
weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung
tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für
früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten
des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist. Dabei kommt es nicht auf eine
wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer
Firma, sondern nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen
noch eine Fortführung der Firma vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn
der prägende Teil der alten
Firma in der neuen beibehalten wird."
Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Säumniszuschläge
auf Sozialversicherungsbeiträge;
BGH, Hinweisbeschluss v. 14.07.2008 - II ZR 238/07
"Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
schadensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH (§ 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haftet
nicht für Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs.
1 SGB IV. Diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs.
2 BGB."
Eigenkapitalersatz bei verbundenen Unternehmen; BGH, Urteil v. 05.05.
2008 - II ZR 108/07
"Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen
gebenden Gesellschaft beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe
des Darlehen gebenden Unternehmens die Eigenkapitalersatzvorschriften
Anwendung, wenn der Gesellschafter auf die Gewährung oder den Abzug
der Kredithilfe an das andere Unternehmen bestimmenden Einfluss ausüben,
insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden
Gesellschaft entsprechende Weisungen erteilen kann (st.Rspr., vgl.
z.B. Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 103/02, ZIP 2005, 660, 661
m.w.Nachw.).
Hat eine Aktiengesellschaft, die wie ihre Schwestergesellschaft
von einer gemeinsamen Muttergesellschaft beherrscht wird, einer GmbH,
an der ihre Schwestergesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist,
in der Krise eine Finanzierungshilfe gewährt oder belassen, kommt eine
Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln nicht in Betracht. Weder die
Schwestergesellschaft noch die Muttergesellschaft sind rechtlich in
der Lage, bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung der Hilfe gewährenden
Aktiengesellschaft zu nehmen, ob die Kredithilfe belassen oder abgezogen
wird; vielmehr entscheidet hierüber allein deren Vorstand unter eigener
Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG)."
übriges Zivilrecht
Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unfallklagen mit Auslandsbezug;
BGH, Urteil v. 06.05.2008 - VI ZR 200/05
"Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember
2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden:
EuGVVO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte,
der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines
Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern
eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat."
Zum Schadenersatz von dem Wiederbeschaffungswert übersteigenden
Reparaturkosten; BGH, Urteil v. 22.04. 2008 - VI ZR 237/07
"Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten
Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert
um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur
verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt."
Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede; BGH, Urteil
v. 28.04.2008 - VII ZR 140/07
"Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig
ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21.
Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR
2001, 175).
Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und
hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig
treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des
Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe
zur Gesamtnichtigkeit des Werk-vertrags."
Insolvenzrecht
siehe auch: Insolvenzrecht; Insolvenzanfechtung
Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; BFH, Urteil v. 19.08.2007 - VII R 6/07
"Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich
begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. § 370
AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2
BGB. "
Anfechtbarkeit der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse;
BGH, Urteil v. 06.06.2008 -IX ZR 17/07
"Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer
Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte
durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt.
Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse,
um eine Auflage zu erfüllen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens
gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die
erteilte Auflage in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Verurteilungsrisiko
und dem öffentlichen Interesse an der Durch-setzung des staatlichen
Strafanspruchs steht.
Die vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen können vom
Insolvenzverwalter zurückverlangt werden, wenn der Schuldner die hierdurch
bewirkte Benachteiligung seiner Gläubiger billigend in Kauf genommen
hat, um durch Erfüllung einer entsprechenden Auflage die Einstellung
eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu erreichen, während die
Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
zumindest drohte und die geleisteten Zahlungen seine Gläubiger benachteiligten."
Zahlung auf Verbindlichkeiten Dritter; BGH, Urteil v. 05.06.2008 - IX
ZR 163/07
"Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung
einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt,
ist nicht unentgeltlich, soweit der Empfänger anschließend die
von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung an den Dritten
erbringt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05)."
Steuerrecht
Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitsuchendes Kind nur
bei wiederholter Meldung bei der Arbeitsvermittlung;
BFH, Urteil v. 19.06.2008 - III R 68/05
"Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten
Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für
Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das
Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt."
Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden
in den Räumen des Vertragspartners; BFH, Urteil v. 04.06.2008 - I R 30/07
"Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert,
dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über
die von ihm genutzte Geschäftseinrichtung oder Anlage hat. Das bloße
Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt
für sich genommen selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen
Verfügungsmacht, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg
erbracht wird. Neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzliche
Umstände auf eine auch örtliche Verfestigung der Tätigkeit
schließen lassen."
Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin;
BFH, Urteil v. 29.05.2008 - III R 23/07
"Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer
Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung
der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a
Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar (gegen BMF-Schreiben vom 28. März
2003, BStBl I 2003, 243)."
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