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Insolvenzanfechtung
Die Insolvenzanfechtung hat das Ziel der
Massemehrung. Durch sie soll die Insolvenzmasse in den Zustand versetzt werden,
welcher ohne die anfechtbare Rechthandlung bestanden hätte. Sie dient
im Ergebnis der Verwirklichung der Zielsetzung der Insolvenzordnung, der gleichmäßigen
Befriedigung aller Gläubiger. Privilegien einzelner Gläubiger/-gruppen
wurden mit der Insolvenzrechtsreform 1999 abgeschafft. Die Insolvenzanfechtung
ist in den §§ 129
ff. InsO (Insolvenzordnung) geregelt.
Der
Gesetzgeber hat nunmehr eine Gläubigerprivilegierung der Sozialversicherungskassen
durch eine Änderung des § 28 e SGB IV wieder eingeführt.
Die Zahlung des vom Beschäftigten
zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gilt als aus dem
Vermögen
des Beschäftigten erbracht (vgl. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Gesetzesänderung
konterkariert damit
die
Zielsetzung der Insolvenzordnung
und auch die gefestigte
Rechtsprechung des BGH
(vgl. zusammenfassende
Darstellung: Urteil vom 08.12.2005
- IX ZR 182/01). (weitere Einzelheiten)
Der Anfechtungsanspruch ist ein schuldrechtlicher und entsteht mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens. Inhaber des Anspruches ist der Insolvenzverwalter.
Gegenstück der Insolvenzanfechtung ist die Gläubigeranfechtung nach
dem AnfG (Anfechtungsgesetz).
Inhaltlich ist der Anspruch auf Rückgewähr des vom Schuldner weggegebenen
Vermögensgegenstands gerichtet. Die Anfechtung muss nicht ausdrücklich
erklärt werden,
ausreichend ist die Geltendmachung der Rückgewähr. Erforderlich ist
jedoch grundsätzlich
die klageweise Durchsetzung, möglich ist aber die außergerichtliche
Erfüllung/Abgeltung o. ä.. Der auf Zahlung gerichtete
Rückgewähranspruch
ist ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe
der Prozesszinsen zu verzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007 – IX
ZR 96/04), das sind regelmäßig 5 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz.
Die Anspruchsvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung können in Allgemeine
und Besondere unterteilt werden.
Im Allgemeinen erfordert jede Anfechtung eine objektive Gläubigerbenachteiligung,
d. h. die Befriedigungsaussichten der Gläubiger hätten sich ohne
die angefochtene Rechtshandlung besser darstellen müssen, also die
Befriedigung der Insolvenzgläubiger
verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird,
die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die
fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet
hätte. Dies ist nur
dann gegeben, wenn die aufgegebene Rechtposition aus dem freien und pfändbaren
Vermögen des Schuldners geleistet wurde. Zahlungen beispielsweise, welche
der Schuldner aus dem unpfändbaren Vermögen leistet, führen
nicht zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil die übrigen
Gläubiger sich hieraus nicht hätten befriedigen können (vgl.
BGH, Urteil v. 27.05.2003 – IX ZR 169/02). Eine Gläubigerbe-nachteiligung
kann fehlen, wenn mit dem weggegebenen Geldbetrag gerade diejenigen Gläubiger
befriedigt wurden, die auch der Verwalter in gleicher Weise hätte befriedigen
müssen (vgl. BGH, Urteil
v. 19.07.2001 – IX ZR 36/99). Ausgeschlossen ist die Anfechtung, soweit
sich die Rechtshandlungen auf nicht der pfändung unterliegende Vermögenspositionen
bezieht.
Die besonderen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung sind sodann in den §§ 130 – 135
InsO (Anfechtung kongruenter und inkongruenter Rechtshandlungen [Deckungsanfechtung],
unentgeltlicher Leistungen, Verträge mit nahestehenden Personen sowie
die Vorsatzanfechtung) geregelt. Die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen
differenzieren je nach Art der Rechthandlung und der zeitlichen Entfernung
zum Eingang des Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht.
Die Anfechtungszeiträume betragen von einem Monat über drei Monaten,
2 Jahren, 4 Jahren, bis zu 10 Jahre vor dem Eingang des Insolvenzantrages beim
Insolvenzgericht. Die Fristen berechnen sich nach dem Datum des Einganges des
Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht. Berücksichtigt werden grundsätzlich
nur die Anträge, welche auch zur Eröffnung des Verfahrens führten.
Eine Ausname besteht nur dann, wenn in Antrag magels einer kosendeckenden Masse
abgeweisen wurde und eine inheitliche Insolvenz vorliegt (vgl. BGH, Urteil
v. 15.11.2007- IX ZR 212/06). Dann ist dieser Antrag für die Berechnung
maßgebend.
Wesentlich für die Anfechtung ist die Zahlungsfähigkeit oder drohende
Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners. Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist seine fälligen
Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung ist
ein nach Außen
hervortretendes Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt,
dass er wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine
fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen
kann (vgl. BGH, Urteil v. 25.01.2001 – IX ZR 6/00, v. 09.01.2003 – IX
ZR 175/05, v.
17.02.2004 – IX ZR 318/01). Regelmäßig ist eine Forderung also dann im
Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus
der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt.
Dies ist grundsätzlich schon bei Übersendung einer Rechnung zu bejahen (BGH,
Beschluss v. 19.07.2007 - IX ZB 36/07). Bei einer Unterdeckung (Liquiditätslücke)
von 10 % und mehr, d.h. Übersteigen der fälligen und ernsthaft eingeforderten
Verbindlichkeiten gegen über den kurzfristig
verfügbaren flüssigen Mittel, kann regelmäßig von einer
Zahlungsunfähigkeit
ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04). Weitere
Beweisanzeichen sind daneben möglich.
Kongruente und inkongruente Rechtshandlungen lassen sich grundsätzlich
dadurch unterscheiden, ob der Gläubiger einen Anspruch gerade auf die
vom Schuldner erfolgte Leistung hatte. Kann dies bejaht, liegt eine kongruente,
bei Verneinung eine inkongruente Rechtshandlung vor. Eine Ausnahme hiervon
gilt bei Leistungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Im Zeitraum bis 3 Monate
vor dem Insolvenzantrages stellen die Leistungen inkongruente und im Zeitraum
davor kongruente Leistungen dar (vgl. BGH, Urteil v. 27.05.2003 – IX
ZR 169/02). Befriedigungen infolge eines angedrohten
oder gestellten Insolvenzantrages - sog. Druckzahlungen - sind stets inkongruent
(vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2003 – IX ZR 199/02).
Eine unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts
keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine dem
von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zu fließen
soll.
Die Vorsatzanfechtung erstreckt auf Rechtshandlungen des Schuldners bis zu
10 Jahre vor dem Insolvenzantrag. Eine solche liegt vor, wenn der Schuldner
im dem Vorsatz handelte, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen;
dem Schuldner muss es auf die Bevorzugung des einen oder die Benachteiligung
der anderen Gläubiger ankommen. Zudem muss der Anfechtungsgegner vom Vorsatz
des Schuldners positive Kenntnis haben. Im Gegensatz zur Deckungsanfechtung
setzt die Anfechtung einer mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommenen
Rechtshandlung des Schuldners nicht die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
voraus, dass ernsthafte Risiko bevorstehender Zahlungssstörungen ist ausreichend.
Zahlt der Schuldner in der Kenntnis, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen
zu können, liegt eine Bevorzugung des jeweiligen Gläubigers und damit
der Vorsatz des Schuldners vor. Bei vorliegen einer inkongruenten Rechtshandlung
des Schuldners liegt ein wesentliches Beweisanzeichen für
den Vorsatz des Schuldners vor.
Liegen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
vor, ist das, was aus dem Vermögen des Schuldners wegegeben, aufgegeben
oder veräußert wurden ist, zur Insolvenzmasse zurückzugewähren,
§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Entscheidend ist nicht, was der
Anfechtungsgegner tatsächlich
erhalten hat. Dies kann am Beispiel des Zahlungseinzuges unter Vermittlung
des Gerichtsvollziehers verdeutlicht werden. Der Schuldner zahlt regelmäßig
die Hauptforderung zuzüglich Zinsen, Kosten und der Kosten der Zwangsvollstreckung.
Vom Gerichtsvollzieher wird an den Gläubiger jedoch der Betrag unter Abzug
der Gerichtsvollzieherkosten weitergeleitet. Die Anfechtung erfolgt in Höhe
des vom Schuldner geleisteten Betrages und nicht nur in Höhe des Betrages,
den der Gläubiger erhalten hat.
Bei Zahlungen an Sozialversicherungskassen
ist nunmehr der geänderte § 28
e SGB IV zu beachten. Zahlungen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge
gelten in Höhe der Arbeitnehmeranteile nicht aus dem Vermögen des
Schuldners geleistet. Bei Zahlungen ohne Schuldtilgungsbestimmung reduziert
sich der Anspruch regelmäßig
auf die Hälfte des Nennbetrages. Bei Zahlungen mit Schuldtilgungsbestimmung
- zum Beispiel wegen der Strafandrohung des § 266 a StGB - könnte
der Rückgewähranspruch
in voller Höhe ausgeschlossen sein.
Eine Entscheidung zum § 28 e SGB IV (Rückwirkung) hat der BGH in
seinem Urteil vom 28.02.2008 - IX
ZR 213/06 - zunächst
offengelassen und diese im Beschluss vom 27.03.2008 - IX
ZR 210/07 - für Insolvenzverfahren,
welche vor dem 01.01.2008 eröffnet wurden, ausgeschlossen. Bedenken,
dass mit der gesetzlichen Neuregelung die Anfechtung wirksam ausgeschlossen
sei, blieben weiterhin offen.
Die Insolvenzanfechtung kommt auch im Dreiecksverhältnis, d.h. der Einschaltung
einer dritten Person zur Anwendung. Hier kommt gegebenen falls die Anfechtung
gegenüber dem Leistungsempfänger als auch gegenüber der Mittelsperson in Betracht,
welche dann gesamtschuldnerisch haften (vgl. BGH, Urteil v. 29.11.2007 - IX
ZR 121/06)
Gleiches gilt für die Unzulässigkeit der
Aufrechnung.
Die Kenntnis der umfassenden obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere
des Bundesgerichtshofes ist auf dem Spezialgebiet der Insolvenzanfechtung unverzichtbar.
Nach dem der Bundesgerichtshof in den Jahren von 2003 bis 2005 zugunsten der
Insolvenzmasse insbesondere im Bereich der Vorsatzanfechtung (Anfechtungszeitraum
10 Jahre!) deutlich erleichterte, sind seit 2006 Einschränkungen
zu Lasten der Insolvenzverwalter, insbesondere bei der Darlegungs- und Beweislast
zu verzeichnen.
Die Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung der Insolvenzanfechtung
bzw. bei der Abwehr erhobener Ansprüche hat enorme wirtschaftliche Bedeutung.
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