systematisch geordnete Darstellung zu
Die nachfolgende systematische Darstellung
wesentlicher Urteile Insolvenzanfechtung kann eine einzelfallbezogene anwaltliche
Beratung oder Vertretung nicht ersetzten. Die Komplexität/Spezialität/Vielfalt
der Insolvenzanfechtung erfordert eine Prüfung für tatsächlichen
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Objektive Gläubigerbenachteiligung:
Objektive Gläubigerbenachteiligung - anfechtbare Rechtshandlung; BGH, Urteil v. 09.07.2009 - IX ZR 86/08
Angefochten und im Interesse der Gläubigergesamtheit nach § 143 Abs. 1 InsO rückgängig zu machen ist genau genommen nicht die Rechtshandlung selbst, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird. Mit der Anfechtung wird nicht ein Handlungsunrecht sanktioniert. Angefochten wird vielmehr allein die durch die Rechtshandlung ausgelöste Rechtswirkung, die gläubigerbenachteiligend ist. Entscheidende Frage ist deshalb, ob die konkrete gläubigerbenachteiligende Wirkung Bestand haben soll.
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Ist aber maßgeblich auf die eingetretene Rechtswirkung abzustellen, die die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit zur Folge hat, kann ein Vorteilsausgleich mit sämtlichen anderen Wirkungen der Rechtshandlung nicht vorgenommen werden. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens (hier: Entstehung der Sachhaftung) oder der Vermehrung der Passiva zu beurteilen. Deshalb sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtswirkung anknüpfen.
Objektive Gläubigerbenachteiligung - Pfändung künftiger Mietzinsforderungen - Grundschuldhaftungsverband; BGH, Urteil v. 17.09.2009 - IX ZR 106/08
Ist das durch Pfändung der Mietforderung entstandene Pfandrecht anfecht-bar, weil der Nutzungszeitraum, für den die Mieten geschuldet sind, in der anfechtungsrelevanten Zeit begonnen hat, führt es nicht zur Annahme eines masseneutralen Sicherheitentauschs, dass die Mietforderung zugleich in den Haftungsverband einer Grundschuld fällt.
Volltext Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 133/05
Objektive Gläubigerbenachteiligung - Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung - § 28 e SGB IV; BGH, Urteil v. 05.11.2009 - IX ZR 233/08
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden.
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Objektive Gläubigerbenachteiligung - Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks; BGH, Urteil v. 19.05.2007 - IX ZR 129/06
Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch bestehenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden.
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Objektive Gläubigerbenachteiligung; BGH, Urteil v. 20.07.2006 - IX ZR 44/05
Zu den Insolvenzgläubigern gehört jeder, der in der Insolvenz eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch gehabt hätte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern. Ob der Empfänger der Leistung des Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, ist unerheblich. Die Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung des Schuldners ist davon nicht abhängig.
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Objektive Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung über Bankkonto - lediglich geduldete Kontoüberziehung; BGH, Urteil v. 06.10.2009 - IX ZR 191/05
Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht.
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früher - BGH, Urteil v. 11.01.2007 - IX ZR 31/05
Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden.
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Objektive Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung über Bankkonto - Darlegungslast; BGH, Beschluss v. 01.02.2007 - IX ZB 248/05
Hat der Anfechtungsgegner in Fällen der Insolvenzanfechtung, in denen die angefochtene Zahlung über ein Bankkonto erfolgt ist, die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, gehört zur Schlüssigkeit des Klagevortrags die Darlegung, dass die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer eingeräumten Kreditlinie erbracht wurde.
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Objektive Gläubigerbenachteiligung bei Überweisung von einem überzogenem Konto; BGH, Urteil v. 28.02.2008 - IX ZR 213/06
Veranlasst das Kreditinstitut, das für den Schuldner ein überzogenes Konto führt, die einer Kontopfändung zugrunde liegende Forderung durch Überweisung an den Pfändungsgläubiger zu begleichen, und erteilt der Schuldner hierauf einen entsprechenden Überweisungsauftrag, kommt in Höhe des überwiesenen Betrages ein Darlehensvertrag zustande; durch die Überweisung werden die Insolvenzgläubiger benachteiligt.
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Anforderungen an die Darlegung der Anfechtungsvoraussetzungen; BGH, Beschluss v. 27.03.2008 - IX ZR 210/07
Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss nicht zu jeder einzelnen Gutschrift darlegen, dass diese nicht nur vorläufiger Natur war.
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Hat der Schuldner im letzten Monat vor Insolvenzeröffnung einen Insolvenzgläubiger mit Kreditmitteln befriedigt, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Kredit anderweitig zugunsten der Masse hätte abrufen können.
Insolvenzfestes Pfändungspfandrecht aus notarieller Vollstreckungsunterwerfung; BGH, Urteil v. 20.03.2008 - IX ZR 2/07
Ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht auch dann, wenn der vor der
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kritischen
Zeit wirksam gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet.
Fehlende Gläubigerbenachteiligung bei gesichertem Rückübertragungsanspruch; BGH, Beschluss v. 13.03.2008 - IX ZB 39/05
Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar.
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Fehlende Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung durch nicht persönlich haftenden Gesellschafter; BGH, Beschluss v. 16.10.2008 - IX ZR 147/07
Begleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit einer Gesellschaft auf deren Anweisung gegenüber einem Gläubiger, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung [in der Insolvenz der Gesellschaft] aus, wenn die Gesellschafter durch die Zahlung keine eigene Schuld gegenüber der Gesellschaft getilgt haben.
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Gläubigerbenachteiligung nach Aussetzung der Vollziehung; BGH, Urteil v. 28.11.2008 - IX ZR 130/07
Verfügt der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung über das gepfändete Konto, werden die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt.
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Gläubigerbenachteiligung - Wert des Sicherungsgut; BGH, Beschluss v. 19.03.2009 - IX ZR 39/08
Übereignet der Schuldner Bestandteile seines Geschäftsbetriebs zur Sicherheit an einen Darlehensgeber und veräußert er danach den gesamten Geschäftsbetrieb unter Eigentumsvorbehalt an einen Erwerber mit der Weisung, den Kaufpreis direkt an den Darlehensgeber zu zahlen, werden die Gläubiger benachteiligt, wenn die Höhe der Zahlung den Wert des dem Darlehensgeber insolvenzfest übereigneten Sicherungsguts übersteigt.
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Gläubigerbenachteiligung - Herstellung der Aufrechnungslage durch Verkauf; BGH, Urteil v. 02.06.2005 - IX ZR 263/03
Verkauft der spätere Insolvenzschuldner kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage auch dann benachteiligt, wenn der Käufer von dem Schuldner umfangreiche Pflichten gegenüber Dritten übernimmt.
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Fehlende Gläubigerbenachteiligung - Eigentumsvorbehalt; BGH, Urteil v. 06.04.2000 - IX ZR 122/99
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn der Schuldner über einen Gegenstand verfügt, dessen er sich schon vorher aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts wirksam entäußert hat.
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Zahlungsunfähigkeit:
Eintritt der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit; BGH, Urteil v. 24.05.2005 - IX ZR 123/04
Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
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Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Zu den Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit;
BGH, Urteil v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03
Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufzustellen sein. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten. Eine solche Liquiditätsbilanz ist jedoch nicht erforderlich, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Die vom Berufungsgericht geforderte Liquiditätsbilanz ist nötig, wenn eine Prognose erforderlich ist, also etwa im Rahmen der Frage, ob Insolvenzantrag zu stellen oder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist. Im Anfechtungsprozess lässt sich auch auf andere Weise feststellen, ob und was der Schuldner zahlen konnte. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf Grund konkreter Umstände, die sich nachträglich geändert haben, damals angenommen werden konnte, der Schuldner werde rechtzeitig in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dass nicht lediglich eine Zahlungsstockung vorlag, ist im Nachhinein ohne weiteres feststellbar. Es bedarf insoweit keiner Prognose.
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Insolvenzrechtliche Fälligkeit zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit; BGH, Beschluss v. 19.07.2007 - IX ZB 36/07
Eine Forderung ist in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Forderungen, deren Gläubiger sich für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit einer späteren oder nachrangigen Befriedigung einverstanden erklärt haben, sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zu berücksichtigen.
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Insolvenzrechtliche Fälligkeit - Stillhalteabkommen; BGH, Urteil v. 20.12.2007 - IX ZR 93/06
Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde.
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Insolvenzrechtliche Fälligkeit - gestundete Forderungen; BGH, Urteil v. 14.05.2009 - IX ZR 63/08
Fällige Forderungen bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Betracht, sofern sie mindestens rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungs-willen - gestundet sind. Eine Forderung ist stets zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie durch eine Kündigung fällig stellt und von sich aus gegenüber dem Gläubiger die alsbaldige Erfüllung zusagt.
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Schleppende Lohnzahlungen als Anzeichen für Zahlungseinstellung; BGH, Urteil v. 14.02.2008 - IX ZR 38/04
Die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern ist ein Anzeichen für eine Zahlungseinstellung.
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Erzwungene Stundungen
, die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner die fälligen Löhne mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Arbeitnehmer aber nicht sofort klagen und vollstrecken, stehen der Berücksichtigung der Lohnforderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen.
Zum Umfang der Darlegungslast Anfechtungsrechtsstreit hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt; BGH, Beschluss v. 12.07.2007 - IX ZR 210/04
Bei der Frage, welche Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen sind, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die vorzutragenden Geschehnisse im Wahrnehmungsbereich einer Partei abgespielt haben. Dem Insolvenzverwalter stehen häufig zur Begründung einer Anfechtungsklage über die aufgefundenen schriftlichen Unterlagen hinaus nur geringe Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung. Zu hohe Anforderungen an die Substantiierungslast würden daher häufig die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage von vornherein vereiteln. Deshalb reicht ein Vortrag aus, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen und Gebräuche im Geschäftsverkehr zulässt (BGH, Urt. v. 08.10. 1998 - IX ZR 337/97). Deshalb kann die Vorlage von Listen über die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Verbindung mit ergänzenden Anlagen, insbesondere den Rechnungen der Gläubiger, zur Substantiierung genügen, wenn sich hieraus die notwendigen Informationen über den jeweiligen Anspruch und seine Fälligkeit entnehmen lassen.
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Zum Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; BGH, Urteil v. 27.03.2008 - IX ZR 98/07
Eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfällt, wenn er aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht gelangt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig.
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Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Anfechtungsgegner zu beweisen; der Beweis ist erbracht, wenn feststeht, dass der Anfechtungsgegner infolge der neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit hatte.
Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit - Anfechtung gegen Arbeitnehmer; BGH, Urteil v. 19.02.2009 - IX ZR 62/08
Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsein-stellung des Arbeitgebers.
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Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.
BGH, Urteil v. 15.10.2009 - IX ZR 201/08
Zu der Kenntnis eines Bauleiters von der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers, der durch die angefochtenen Lohnzahlungen die bestehenden mehr als halbjährigen Lohnrückstände nur zu einem geringen Teil ausgeglichen hat.
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Kongruente und inkongruente Rechtshandlungen:
Druckzahlung ist nicht gleich Druckzahlung; BGH, Beschluss v. 23.04.2009 - IX ZR 82/06
Ein auf den Schuldner ausgeübter Druck, der nicht durch Drohung mit einer Zwangsvollstreckung oder durch Androhung der Stellung eines Insolvenzantrages erfolgt, macht eine daraufhin erfolgte Zahlung des Schuldners grundsätzlich nicht inkongruent.
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Anfechtbarkeit der Globalzession; BGH, Urteil v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07
Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar.
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Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft.
Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts.
Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung zedierter Forderungen; BGH, Urteil v. 26.06.2008 - IX ZR 144/05
Macht die künftige Insolvenzschuldnerin die global an ihre Bank abgetretenen (künftigen) Forderungen gegen ihre Auftraggeber dadurch werthaltig, dass sie die geschuldeten Arbeitsleistungen durch ihre Arbeitnehmer erbringen lässt, ist die Werthaltigmachung der abgetretenen Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar.
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Verrechnungen im Kontokorent - Bardeckung und Kongruenz; BGH, Urteil v. 11.10.2007 - IX ZR 195/04
Verrechnungen im Kontokorrent zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank sind nicht als Bardeckung unanfechtbar. Ein Kredit zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Schuldners, für welche die Bank sich verbürgt hat, stellt keine gleichwertige Gegenleistung für die Verrechnung von Zahlungseingängen dar, wenn und soweit die Bank endgültig von ihrer Bürgschaftsverbindlichkeit frei geworden ist.
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Inkongruenz von Direktzahlungen an Dritte; BGH, Urteil v. 16.10.2008 - IX ZR ZR 2/05
Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer gewähren diesem eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO.
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Inkongruenz vorfälliger Zahlungen; BGH, Urteil v. 09.06.2005 - IX ZR ZR 152/03
Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als fünf Bankgeschäftstage vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent anzusehen. Eine wegen verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt die Gläubiger in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist.
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Inkongruenz - Zahlungen über Dritte; BGH, Urteil v. 09.01.2003 - IX ZR ZR 85/02
Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Beitragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung.
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Inkongruenz - Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungen; BGH, Urteil v. 11.04.2002 - IX ZR 211/01
Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar.
[Dies gilt nur für Zahlungen im Drei-Monats-Zeitraum der §§ 130,131 InsO]
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Inkongruenz - Zahlungen zur Abwendung von Insolvenzanträgen (Druckantrag); BGH, Urteil v. 18.12.2003 - IX ZR 199/02
Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung.
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Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach Lage des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdrucküber mehrere Monate fortbestehen.
Inkongruenz - Zahlung vor Fälligkeit ; BGH, Urteil v. 01.10.2002 - IX ZR 360/99
Setzt ein Kreditinstitut eine Frist zur Rückführung eines ausgereichten Kontokorrent-Kredits, so stellt die Rückführung des Kredits vor Fristablauf auch dann eine inkongruente Befriedigung dar, wenn das Kreditinstitut gleichzeitig ankündigt, weitere Belastungen schon sofort nicht mehr zuzulassen.
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Inkongruenz - Pfandrechte nach AGB-Sparkassen; BGH, Urteil v. 07.03.2002 - IX ZR 223/01
Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken an Zahlungseingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.
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Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen läßt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist unerheblich.
Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt.
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners:
Zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; BGH, Urteil v. 17.07.2003 - IX ZR 272/02
Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus.
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Ein Schuldner, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit im Allgemeinen noch einzelne Gläubiger befriedigt, rechnet zwangsläufig mit der dadurch eintretenden Benachteiligung der anderen Gläubiger, für die damit weniger übrig bleibt.
Anfechtbarkeit der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse; BGH, Urteil v. 06.06.2008 -IX ZR 17/07
Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt.
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Die vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen können vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden, wenn der Schuldner die hierdurch bewirkte Benachteiligung seiner Gläubiger billigend in Kauf genommen hat, um durch Erfüllung einer entsprechenden Auflage die Einstellung eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu erreichen, während die Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zumindest drohte und die geleisteten Zahlungen seine Gläubiger benachteiligten.
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Wechselbegebung; BGH, Urteil v. 10.01.2008 - IX ZR 33/07
Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung mit Benachteiligungsvorsatz, so stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, dass der Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung noch besteht. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht auf den Umstand beziehen, aus dem die Gläubigerbenachteiligung folgt.
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Der aus der Inkongruenz der Wechselbegebung folgende Benachteiligungsvorsatz erstreckt sich auf die Erfüllung der ihr zugrunde liegenden Verbindlichkeit, wenn beide Vorgänge in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehen.
Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; BGH, Urteil v. 20.12.2007 - IX ZR 93/06
Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachteiligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht.
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Zur Kenntnisvermutung vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; BGH, Urteil v. 20.11.2008 - IX ZR 188/07
Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.
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Indiz für Kenntnisvermutung vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; BGH, Urteil v. 18.12.2008 - IX ZR 79/07
Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück auch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine nicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und räumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem Verkäufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht höchstpersönlicher, unübertragbarer Art ein, kann die einen dringenden Liquiditätsbedarf des Verkäufers nahe legende, zu Lasten seiner Gläubiger wirkende Vertragsgestaltung ein Indiz für eine Kenntnis des Käufers sowohl von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers und als auch der Gläubigerbenachteiligung bilden.
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Widerlegung der Vermutung zur Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; BGH, Urteil v. 24.05.2007 - IX ZR 97/06
Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.
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Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldner; BGH, Urteil v. 27.05.2003 - IX ZR 169/02
Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf.
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Gewährt der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung eine Leistung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, so stellt sie sich nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt.
Rechtshandlung des Schuldners:
Rechtshandlung des Schuldners bei Zwangsvollstreckungen; BGH, Urteil v. 10.02.2005 - IX ZR 211/02
Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.
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Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO.
BGH, Urteil v. 10.12.2009 - IX ZR 128/08
Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar.
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BGH, Urteil v. 17.07.2003 - IX ZR 215/02
Zwar unterliegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß§ 133 InsO, weil diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 InsO anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlaß einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung jedoch dann, wenn dazu zumindest auch Rechtshandlungen des Schuldners beigetragen haben.
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Rechtshandlung des Schuldners bei Zwangsvollstreckungen - Barzahlung an Gerichtsvollzieher; BGH, Urteil v. 10.12.2009 - IX ZR 128/08
Übergibt ein Schuldner dem vollstreckungsbereit anwesenden Gerichtsvollzieher Bargeld, auf das dieser andernfalls sogleich zugreifen könnte, liegt kein freier Willensentschluss zur Leistung mehr vor; vielmehr kommt der Schuldner in einer solchen Situation nur dem sonst unabwendbaren Zugriff des Gerichtsvollziehers zuvor. Anderes gälte nur dann, wenn dessen Zugriff mit einiger Wahrscheinlichkeit tatsächliche Hindernisse - etwa die Verwahrung in einer "schwarzen Kasse" oder einem Versteck - entgegen-gestanden hätten.
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Rechtshandlung des Schuldners bei Zwangsvollstreckungen - Scheckbegebung an Gerichtsvollzieher; BGH, Urteil v. 19.02.2009 - IX ZR 22/07
Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt.
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Rechtshandlung des Schuldners bei Zwangsvollstreckungen - Einwilligung in Durchsuchung; KG, Urteil vom 16.10.2009 - 14 U
18/09
Eine Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO kann nicht darin gesehen werden, dass der Insolvenzschuldner in eine Durchsuchung einwilligt und nicht auf einer richterlichen Anordnung nach §§ 758, 758 a ZPO besteht.
Rechtshandlung des Schuldner nach Pfändung in die Bankverbindung; BGH, Urteil v. 25.10.2007 - IX ZR 157/06
Stellt der Pfändungsgläubiger die Verfügungsmacht des Schuldners über sein Geschäftskonto durch eine Erklärung gegenüber dem Drittschuldner zeitweise wieder her, beruht eine nachfolgende Überweisung des Schuldners auf dessen Rechtshandlung im Sinne der Vorsatzanfechtung.
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Unentgeltliche Leistung:
Zum Verhältnis zwischen Anfechtung- und Bereicherungsanspruch; BGH, Urteil v. 11.12.2008 - IX ZR 195/07
Dem Insolvenzverwalter steht der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gestützte Rückgewähranspruch auch dann zu, wenn der daneben bestehende Bereicherungsanspruch der Masse nur an der Kenntnis des Schuldners von der Nichtschuld der Leistung scheitert und dem Anfechtungsgegner
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vorkonkursliche
Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner zustehen.
Anfechtbarkeit der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse; BGH, Urteil v. 06.06.2008 - IX ZR 17/07
Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die erteilte Auflage in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Verurteilungsrisiko und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht.
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Zahlung auf Verbindlichkeiten Dritter; BGH, Urteil v. 30.03.2006 - IX ZR 84/05
Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn der Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat.
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Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung erbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten oder gegenüber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen oder Vorteile unerheblich.
Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert.
Die Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht deshalb entgeltlich, weil der Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat, die eine Gegenleistung zu der nun erfüllten Forderung darstellten.
BGH, Urteil vom 22.10.2009 - IX ZR 182/08
Eine Drittzahlung ist unentgeltlich, wenn der Schuldner des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif war.
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Auch im Fall einer Drittzahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht durchsetzbare Forderung des Leistungsempfängers gilt die vierjährige Anfechtungsfrist.
BGH, Urteil v. 03.03.2005 - IX ZR 441/00
Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat.
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Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon deshalb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat.
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollendung seines Rechtserwerbs.
BFH, Urteil v. 23.09.2009 - VII R 43/08
Bezahlt in einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Organgesellschaft kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die Steuerschuld des Organträgers, so ist die Zahlung nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Steuerforderung gegenüber dem Organträger nicht werthaltig (uneinbringlich) war.
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Hat die Organgesellschaft die Steuerschuld des Organträgers vor Fälligkeit bezahlt, obwohl der Organträger leistungsfähig war, ist diese Zahlung gegenüber dem FA nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil das FA nicht Insolvenzgläubiger ist.
BGH, Urteil v. 19.11.2009 - IX ZR 9/08
Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, liegt eine unentgeltliche Leistung nicht vor, wenn dem Drittschuldner ein auf die Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch gegen den Schuldner zustand, auf den der Anfechtungsgegner hätte zugreifen können.
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BGH, Urteil v. 05.06.2008 - IX ZR 163/07
Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht unentgeltlich, soweit der Empfänger anschließend die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung an den Dritten erbringt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05).
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Bauleistungen - Scheitern des Vertragsschlusses; BGH, Urteil v. 19.04.2007 - IX ZR 79/05
Erbringt der Schuldner auf Grund eines
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letter of intent
der Gegenseite Werkleistungen, überlässt er den Auftrag jedoch einem Dritten, der den vollen Werklohn erhält, können die vom Schuldner erbrachten Werkleistungen im Verhältnis zum Dritten als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein.
Besicherung einer eigenen durch entgeltliche Gegenleistung begründete Schuld; BGH, Urteil v. 22.07.2004 - IX ZR 183/03
Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als unentgeltliche Verfügung anfechtbar.
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Lebensversicherung, Versicherungsfall; BGH, Urteil v. 23.10.2003 - IX ZR 252/01
Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien.
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Mittelbare Zuwendung:
Insolvenzanfechtung gegen den Angewiesenen bei Zahlungsananweisung des Schuldners; BGH, Urteil v. 29.11.2007 - IX ZR 121/06
Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht.
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Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden.
Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valutaverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.
Konkurrierende Anfechtungsansprüche bei mittelbaer Zuwendung; BGH, Urteil v. 16.11.2007 - IX ZR 194/04
Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus.
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Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH, Urteil v. 11.11.1954 - IV ZR 64/54).
Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden Anfechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des Anfechtungsklägers bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsanspruchs darzulegen und zu beweisen.
Zeitpunkt der Rechtshandlung:
Grundstücksüberlassungsvertrag; BGH, Urteil v. 10.12.2009 - IX ZR 203/06
Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist.
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Pfändung künftiger Mietzinsforderungen; BGH, Urteil v. 17.09.2009 - IX ZR 106/08
Pfändet ein Gläubiger eine künftige Mietforderung des Schuldners gegen einen Dritten, richtet sich der für die Anfechtung des Pfändungspfandrechts maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, für den die Mietrate geschuldet war.
Volltext Aufgabe von BGH, Urteil v. 11.11.2004 - IX ZR 237/03
Pfändung künftiger Forderungen; BGH, Urteil v. 20.03.2003 - IX ZR 166/02
Die Pfändung einer künftigen Forderung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. Die Entstehung der Forderung ist keine Bedingung der Pfändung.
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Leistungserbringung und Lastschrifteinzug; BGH, Urteil v. 29.05.2008 - IX ZR 42/07
Zieht der Verkäufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm erbrachte Lieferung den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungsermächtigung von dem Konto des Schuldners ein und wird der Lastschrifteinzug von dem Schuldner oder dem Insolvenzverwalter nachfolgend genehmigt, ist bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung vorliegt, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den der späteren Genehmigung abzustellen.
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Aufrechnung zwischen Rechtsanwalt und Schuldner mit Fremdgeldern; BGH, Urteil v. 14.06.2007 - IX ZR 56/06
Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat.
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Aufrechnung gegen Anspruch auf Eigenheimzulage im Insolvenzverfahren; BFH, Urteil v. 17.04.2007 - VII R 34/06
Der Anspruch auf Eigenheimzulage für die dem Beginn der Eigennutzung folgenden Kalenderjahre wird insolvenzrechtlich mit dem Beginn des betreffenden Kalenderjahres begründet. Liegt dieser Zeitpunkt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen diesen Anspruch unzulässig.
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Aufrechnung mit Guthaben aus Nebenkostenabrechnung; BGH, Urteil v. 11.11.2004 - IX ZR 237/03
Maßgebliche Rechtshandlung für die Möglichkeit der Aufrechnung von Mietzinsansprüchen gegen Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenvorauszahlungen ist der Abschluß des Mietvertrages.
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Widerrufliches Bezugsrecht - Eintritt der rechtlichen Wirkungen; BGH, Urteil v. 23.10.2003 - IX ZR 252/01
Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.
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Umfang des Rückgewähranspruches:
Zinsen ab Eröffnung des Inslvenzverfahrens; BGH, Urteil v. 01.02.2007 -IX ZR 96/04
Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten.
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Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben.
Vollstreckungskosten; BGH, Urteil v. 12.02.2004 - IX ZR 70/03
Die Vollstreckungskosten sind gleichfalls dem haftenden Vermögen der Schuldnerin entzogen worden. Der Beklagte schuldete diese Kosten dem Gerichtsvollzieher als Auftraggeber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG und konnte dafür von der (Vollstreckungs-)Schuldnerin nach § 788 ZPO Erstattung verlangen. Der eingezogene Betrag ist nach § 367 BGB mit Vorrang gegenüber den Beitragsansprüchen auf diesen Kostenerstattungsanspruch angerechnet worden, für den der Beklagte selbst Insolvenzgläubiger war. Der Beklagte hat insoweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die Befreiung von den ihn treffenden Gerichtsvollzieherkosten erlangt. Dafür hat er der Masse Wertersatz zu leisten.
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Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits; BGH, Urteil v. 15.11.2007 - IX ZR 212/06
Für die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen Auszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte Sollstand ist grundsätzlich unerheblich.
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Bargeschäft:
Beurteilungszeitpunkt des Bargeschäftes bei Lastschrifteinzug; BGH, Urteil v. 29.05.2008 - IX ZR 42/07
Zieht der Verkäufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm erbrachte Lieferung den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungsermächtigung von dem Konto des Schuldners ein und wird der Lastschrifteinzug von dem Schuldner oder dem Insolvenzverwalter nachfolgend genehmigt, ist bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung vorliegt, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den der späteren Genehmigung abzustellen.
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Aufrechnung:
Aufrechnung und Verjährung des Anfechtungsanspruches; BGH, Urteil v. 17.07.2008 - IX ZR 148/07
Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen.
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Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; BFH, Urteil v. 16.11.2004 - VII R 75/03
Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten Rechtsprechung abzuweichen.
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Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindert nicht die Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters herrührenden Vorsteueranspruch des Insolvenzschuldners. Die für das FA durch den Vorsteueranspruch des Schuldners entstandene Aufrechnungslage beruht nicht auf einer nach der InsO anfechtbaren Rechtshandlung.
Inkongruente Herstellung der Aufrechnungslage; BGH, Urteil v. 05.04.2001 - IX ZR 216/98
Verkauft der spätere Gemeinschuldner (innerhalb von zehn Tagen vor einem Eröffnungsantrag) ohne vorherige rechtliche Verpflichtung einem Gläubiger Ware, so ist die gegenüber der daraus resultierenden Kaufpreisforderung hergestellte Aufrechnungslage inkongruent.
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Sonstiges:
Anfechtung von geleisteten Bezügen; BGH, Urteil v. 26.06.2008 - IX ZR 87/07
Die Regelung des § 114 Abs. 3 InsO schließt die Anwendbarkeit der Anfechtungsvorschriften auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Bezüge eines Arbeitnehmers nicht aus.
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Anfechtungsgegner bei Zahlung an beauftragten Dritten; BGH, Beschluss v. 12.03.2009 - IX ZR 85/06
Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet.
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Anfechtungsberechtigung bei Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter; BGH, Urteil v. 09.10.2008 - IX ZR 138/06
Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesellschaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt.
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Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter steht das Recht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters zu, der von dem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen worden ist. Der Anfechtungszeitraum errechnet sich in diesem Fall nach dem früher gestellten Insolvenzantrag.
Ausübung der Insolvenzanfechtung; BGH, Urteil v. 21.02.2008 - IX ZB 209/06
Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche.
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Beachtlicher Insolvenzantrag - erledigter Insolvenzantrag; BGH, Urteil v. 02.04.2009 - IX ZR 145/08
Ein im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überho-lung für erledigt erklärt worden ist.
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Beachtlicher Insolvenzantrag bei einheitlicher Insolvenz; BGH, Urteil v. 15.11.2007 - IX ZR 212/06
Insolvenzanträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Entscheidung über die Eröffnung unbegründet wurden, sind für die Berechnung des Anfechtungszeitraums unbeachtlich.
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Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse abgewiesene Antrag grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, ein beträchtlicher Zeitraum (hier: drei Jahre) liegt.
Ausschluss der Rückwirkung von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV; BGH, Beschluss v. 27.03.2008 - IX ZR 210/07
Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) findet keine Anwendung auf Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2008 eröffnet worden ist.
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Rechtsnachfolge - Insolvenz des Anfechtungsgegners; BGH, Urteil v. 24.06.2002 - IX ZR 228/03
Die Rechtsnachfolge i.S.v. § 145 InsO setzt voraus, dass der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der
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Rechtsnachfolge
unmöglich geworden war.
Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist.
Anfechtungsanspruch - Aussorderungsanspruch in der Insolvenz des Anfechtungsgegners; BGH, Urteil v. 23.10.2003 - IX ZR 252/01
Der Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners im allgemeinen ein Aussonderungsrecht.
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Zuständigkeit und Rechtsweg der Insolvenzanfechtung:
Internationale Zuständigkeit der Gerichte für Insolvenzanfechtunsklagen; EuGH, Urteil des v. 12.02.2009 - Christopher Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH/Deko Marty Belgium NV (Rechtssache C-339/07)
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.
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Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Insolvenzanfechtunsklagen - örtliche Zuständigkeit; BGH, Urteil v. 19.05.2009 - IX ZR 39/06
Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
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Sind die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich international zuständig, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstandsbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre, ist das sachlich zuständige Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig.
Rechtsweg bei Anfechtungsklage gegen Arbeitnehmer; BGH, Beschluss v. 02.04.2009 - IX ZB 182/08
>> Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes <<
Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.
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a.A. BAG; Beschluss v. 27.03.2008 - 5 AZB 43/07
Fordert der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer Rückzahlung der vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung (§§ 129 ff. InsO), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
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bestätigend BAG, Beschluss vom 31.03.2009, 5 AZB 98/08
Bei der Anfechtung einer Vergütungszahlung gemäß § 130 InsO handelt der Insolvenzverwalter im Interesse der Masse, die das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners - also des Vertragsarbeitgebers des in Anspruch genommenen Arbeitnehmers - darstellt. Damit ist der Insolvenzverwalter Rechtsnachfolger des Arbeitgebers. Der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger erfordert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
bestätigend BAG, Beschluss vom 15.07.2009, GmS-OGB 1/09
Bereits jetzt soll darauf hingewiesen werden, dass die vom IX. Zivilsenat vertretene Auffassung die Gefahr eines gespaltenen Rechtswegs für Fragen der Insolvenzanfechtung verspäteter Lohnzahlungen in Arbeitsverhältnissen hervorruft, die nach dem rechtlich bedenklichen „Windhundprinzip“ gelöst werden würde. Der IX. Zivilsenat geht selbst im Vorlagebeschluss davon aus, dass eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte allein für eine vom Insolvenzverwalter gegen den Arbeitnehmer erhobene und ausschließlich auf die Anspruchsgrundlage Insolvenzanfechtung gestützte Klage in Betracht kommt. Jedenfalls ist seine Vorlagefrage so formuliert. Folglich sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für eine vom Arbeitnehmer gegen den Insolvenzverwalter erhobene leugnende Feststellungsklage, mit der der Arbeitnehmer festgestellt wissen will, dass er aus keinem rechtlichen Grund die Rückzahlung verspätet erhaltener Lohnzahlungen des in die Insolvenz gefallenen Arbeitgebers schuldet.
Rechtsweg der Insolvenzanfechtung; BGH, Urteil v. 21.09.2006 - IX ZR 89/05
Das mit der Anfechtungsklage angerufene Zivilgericht ist an einen wirksamen Bescheid gebunden, mit dem das Finanzamt eine Insolvenzsteuerforderung mit einem Vorsteuervergütungsanspruch der Masse verrechnet hat. Die Einwendungen des Insolvenzverwalters gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung sind im Wege der Klage zu den Finanzgerichten zu erledigen.
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Rechtsweg der Insolvenzanfechtung; BGH, Beschluss v. 02.06.2005 - IX ZB 235/04
Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch gehört als bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor die ordentlichen Gerichte (Bestätigung von BGHZ 114, 315, 320).
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Hält der Insolvenzverwalter eine Aufrechnung oder Verrechnung für unzulässig, weil der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, ist die Frage der Anfechtbarkeit nicht rechtswegbestimmend.