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Urteile zur Insolvenzanfechtung
systematisch
geordnete Darstellung zu
objektive Gälubigerbenachteiligung,
Zahlungsunfähigkeit,
kongruente und inkongruente Rechtshandlungen (Deckungsanfechtung),
Gälubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (Vorsatzanfechtung),
Rechtshandlung des Schuldners,
mittelbare Zuwendungen,
Zeitpunkt der Rechtshandlung,
unentgeltliche Leistung (Schenkungsanfechtung),
Umfang des Rückgewähranspruches,
Bargeschäft,
Aufrechnung,
sonstiges,
Rechtsweg der Insolvenzanfechtung.
Die nachfolgende systematische Darstellung
wesentlicher Urteile Insolvenzanfechtung kann eine einzelfallbezogene anwaltliche
Beratung oder Vertretung nicht ersetzten. Die Komplexität/Spezialität/Vielfalt
der Insolvenzanfechtung erfordert eine Prüfung für tatsächlichen
Sachverhalt. Für
Schäden, die
aus nichtsachgerechter Anwendung der Urteile folgen kann keine Verantwortung
übernommen werden. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit der online-Rechtsberatung oder
der Beratung oder Vertretung durch den Rechtsanwalt.
Objektive Gläubigerbenachteiligung:
Objektive Gläubigerbenachteiligung; BGH, Urteil v. 20.07.2006 -
IX ZR 44/05
"Zu den Insolvenzgläubigern gehört jeder, der in der Insolvenz
eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch
gehabt hätte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten
der Gläubigergesamtheit zu schmälern . Ob der Empfänger der
Leistung des Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde,
ist unerheblich. Die Gläubiger-benachteiligung durch die Rechtshandlung
des Schuldners ist davon nicht abhängig."
Objektive Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung über Bankkonto - lediglich geduldete Kontoüberziehung; BGH, Urteil v. 11.01.2007 - IX ZR 31/05
"Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich
geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners
in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden."
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Objektive Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung über Bankkonto; BGH, Beschluss v. 01.02.2007 - IX ZB 248/05
"Hat der Anfechtungsgegner in Fällen der Insolvenzanfechtung,
in denen die angefochtene Zahlung über ein Bankkonto erfolgt ist,
die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, gehört zur
Schlüssigkeit des Klagevortrags die Darlegung, dass die Zahlung aus
einem Guthaben oder im Rahmen einer eingeräumten Kreditlinie erbracht
wurde."
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Objektive Gläubigerbenachteiligung bei Überweisung von einem überzogenem Konto; BGH, Urteil v. 28.02.2008 - IX ZR 213/06
"Veranlasst das Kreditinstitut, das für den Schuldner ein überzogenes
Konto führt, die einer Kontopfändung zugrunde liegende Forderung
durch Überweisung an den Pfändungsgläubiger zu begleichen,
und erteilt der Schuldner hierauf einen entsprechenden Überweisungsauftrag,
kommt in Höhe des überwiesenen Betrages ein Darlehensvertrag zustande;
durch die Überweisung werden die Insolvenzgläubiger benachteiligt."
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Anforderungen an die Darlegung der Anfechtungsvoraussetzungen; BGH, Beschluss v. 27.03.2008 - IX ZR 210/07
"Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive
Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags,
dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der
Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss nicht zu jeder
einzelnen Gutschrift darlegen, dass diese nicht nur vorläufiger Natur war.
Hat der Schuldner im letzten Monat vor Insolvenzeröffnung einen Insolvenzgläubiger
mit Kreditmitteln befriedigt, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit unabhängig
davon, ob der Insolvenzverwalter den Kredit anderweitig zugunsten der Masse hätte abrufen
können."
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Insolvenzfestes Pfändungspfandrecht aus notarieller Vollstreckungsunterwerfung; BGH, Urteil v. 20.03.2008 - IX ZR 2/07
"Ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht auch dann, wenn
der vor der
"kritischen" Zeit wirksam gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
auf der Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen
worden ist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet."
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Fehlende Gläubigerbenachteiligung bei gesichertem Rückübertragungsanspruch; BGH, Beschluss v. 13.03.2008 - IX ZB 39/05
"Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung
gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder
der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar."
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Fehlende Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung durch nicht persönlich haftenden
Gesellschafter; BGH, Beschluss v. 16.10.2008 - IX ZR 147/07
"Begleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit
einer Gesellschaft auf deren Anweisung gegenüber einem Gläubiger,
scheidet eine Gläubigerbenachteiligung [in der Insolvenz der Gesellschaft]
aus, wenn die Gesellschafter durch die Zahlung keine eigene Schuld gegenüber
der Gesellschaft getilgt haben."
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Zahlungsunfähigkeit:
Eintritt der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit; BGH, Urteil
v. 24.05.2005 - IX ZR 123/04
"Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum
nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt,
um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch
ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke
des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten,
ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn,
es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 %
erreichen wird. Beträgt
die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig
von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die
Liquiditätslücke
demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden
wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen
des Einzelfalls zuzumuten ist."
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Zu den Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit;
BGH, Urteil v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03
"Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17
Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufzustellen sein. Dabei
sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von
drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den
am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten. Eine
solche Liquiditätsbilanz
ist jedoch nicht erforderlich, wenn anderweitig festgestellt werden
kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten
nicht bezahlen konnte. Die vom Berufungsgericht geforderte Liquiditätsbilanz
ist nötig, wenn eine Prognose erforderlich ist, also etwa im Rahmen der
Frage, ob Insolvenzantrag zu stellen oder ein Insolvenzverfahren
zu eröffnen
ist. Im Anfechtungsprozess lässt sich auch auf andere
Weise feststellen, ob und was der Schuldner zahlen konnte. Haben
im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis
zur Verfahrenseröffnung
nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit
zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
auf Grund konkreter Umstände, die sich nachträglich geändert
haben, damals angenommen werden konnte, der Schuldner werde rechtzeitig
in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dass nicht lediglich
eine Zahlungsstockung vorlag, ist im Nachhinein ohne weiteres feststellbar.
Es bedarf insoweit keiner Prognose."
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Insolvenzrechtliche Fälligkeit zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit; BGH, Beschluss v. 19.07.2007 - IX ZB 36/07
"Eine Forderung ist in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2
InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich
der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt.
Forderungen, deren Gläubiger sich für die Zeit vor Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens mit einer späteren oder nachrangigen Befriedigung
einverstanden erklärt haben, sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners nicht zu berücksichtigen."
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Zahlungsunfähigkeit - Stillhalteabkommen - Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; BGH, Urteil v. 20.12.2007 - IX ZR 93/06
"Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung,
die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn
inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit
dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH, Beschluss v. 19.07.2007 - IX ZB 36/07).
Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit diesem in einem
Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt,
die Gläubiger zu benachteiligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere
Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht."
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Schleppende Lohnzahlungen als Anzeichen für Zahlungseinstellung; BGH, Urteil v. 14.02.2008 - IX ZR 38/04
"Die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern ist ein
Anzeichen für eine Zahlungseinstellung.
Erzwungene "Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der
Schuldner die fälligen Löhne mangels liquider Mittel nicht mehr
oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Arbeitnehmer aber nicht
sofort klagen und vollstrecken, stehen der Berücksichtigung der Lohnforderungen
bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen."
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Zum Umfang der Darlegungslast Anfechtungsrechtsstreit hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt; BGH, Beschluss v. 12.07.2007 - IX ZR 210/04
"Bei der Frage, welche Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen
sind, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die vorzutragenden
Geschehnisse im Wahrnehmungsbereich einer Partei abgespielt haben. Dem Insolvenzverwalter
stehen häufig zur Begründung einer
Anfechtungsklage über die aufgefundenen schriftlichen Unterlagen hinaus
nur geringe Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung. Zu hohe Anforderungen
an die Substantiierungslast würden daher häufig die Erfolgsaussichten
einer Anfechtungsklage von vornherein vereiteln. Deshalb reicht ein Vortrag
aus, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine
Ergänzung fehlender Tatsachen aber auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen
und Gebräuche im Geschäftsverkehr zulässt (BGH, Urt. v. 08.10. 1998 - IX ZR 337/97).
Deshalb kann die Vorlage von Listen über die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Verbindung
mit ergänzenden Anlagen, insbesondere den Rechnungen der Gläubiger, zur Substantiierung
genügen, wenn sich hieraus die notwendigen Informationen über den jeweiligen Anspruch
und seine Fälligkeit entnehmen lassen."
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Zum Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners;
BGH, Urteil v. 27.03.2008 - IX ZR 98/07
"Eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis
des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfällt,
wenn er aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der
Ansicht gelangt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig.
Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
hat der Anfechtungsgegner zu beweisen; der Beweis ist erbracht,
wenn feststeht, dass der Anfechtungsgegner infolge der neuen
Tatsachen ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit
hatte."
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Kongruente und inkongruente Rechtshandlungen:
Anfechtbarkeit der Globalzession; BGH, Urteil v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07
"Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig
entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar.
Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen
ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss
zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine
kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft.
Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden
Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts."
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Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung zedierter Forderungen; BGH, Urteil
v. 26.06.2008 - IX ZR 144/05
"Macht die künftige Insolvenzschuldnerin die global an ihre Bank
abgetretenen (künftigen) Forderungen gegen ihre Auftraggeber dadurch
werthaltig, dass sie die geschuldeten Arbeitsleistungen durch ihre
Arbeitnehmer erbringen lässt, ist die Werthaltigmachung der abgetretenen
Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar."
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Verrechnungen im Kontokorent - Bardeckung und Kongruenz; BGH, Urteil v. 11.10.2007 - IX ZR 195/04
"Verrechnungen im Kontokorrent zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank sind
nicht als Bardeckung unanfechtbar. Ein Kredit zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Schuldners,
für welche die Bank sich verbürgt hat, stellt keine gleichwertige Gegenleistung für
die Verrechnung von Zahlungseingängen dar, wenn und soweit die Bank endgültig von ihrer
Bürgschaftsverbindlichkeit frei geworden ist."
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Inkongruenz vorfälliger Zahlungen; BGH, Urteil v. 09.06.2005 - IX ZR ZR 152/03
"Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher
als fünf Bankgeschäftstage
vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent anzusehen. Eine wegen
verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt
die Gläubiger
in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger
Insolvenzverwalter
mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist."
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Inkongruenz bei Zahlungen über Dritte; BGH, Urteil v. 09.01.2003 - IX
ZR ZR 85/02
"Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete
Zahlung
an den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen
Beitragsforderung
vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente
Deckung."
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Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungen; BGH, Urteil v. 11.04.2002
- IX ZR 211/01
"Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige
Forderung zur
Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt
hat, stellt eine inkongruente Deckung dar."
[Dies gilt nur für Zahlungen im Drei-Monats-Zeitraum der §§ 130,131 InsO]
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Anfechtung von geleisteten Bezügen; BGH, Urteil v. 26.06.2008 -
IX ZR 87/07
"Die Regelung des § 114 Abs. 3 InsO schließt die Anwendbarkeit
der Anfechtungsvorschriften auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich
der Bezüge eines Arbeitnehmers nicht aus."
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Zahlungen zur Abwendung von Insolvenzanträgen (Druckantrag); BGH, Urteil
v. 18.12.2003 - IX ZR 199/02
"Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags,
den
der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt
dies eine
inkongruente Deckung.
Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen
der Drohung
mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je
nach Lage
des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung
gesetzten
Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag
nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann
der Leistungsdrucküber mehrere Monate fortbestehen."
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Pfandrechte nach AGB-Sparkassen; BGH, Urteil v. 07.03.2002
- IX ZR 223/01
"Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken
an Zahlungseingängen
für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag
gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar."
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Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners:
Zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; BGH, Urteil v. 17.07.2003
- IX ZR 272/02
"Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz
1 InsO
setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus.
Ein Schuldner, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit im Allgemeinen
noch einzelne Gläubiger befriedigt, rechnet zwangsläufig mit der
dadurch eintretenden Benachteiligung der anderen Gläubiger, für
die damit weniger übrig bleibt."
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Anfechtbarkeit der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse;
BGH, Urteil v. 06.06.2008 -IX ZR 17/07
"Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer
Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte
durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt.
Die vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen können vom
Insolvenzverwalter zurückverlangt werden, wenn der Schuldner die hierdurch
bewirkte Benachteiligung seiner Gläubiger billigend in Kauf genommen
hat, um durch Erfüllung einer entsprechenden Auflage die Einstellung
eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu erreichen, während die
Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
zumindest drohte und die geleisteten Zahlungen seine Gläubiger benachteiligten."
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Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Wechselbegebung; BGH, Urteil v. 10.01.2008 - IX ZR 33/07
"Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung mit Benachteiligungsvorsatz,
so stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, dass der
Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung noch besteht. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
muss sich nicht auf den Umstand beziehen, aus dem die Gläubigerbenachteiligung folgt.
Der aus der Inkongruenz der Wechselbegebung folgende Benachteiligungsvorsatz erstreckt sich auf die
Erfüllung der ihr zugrunde liegenden Verbindlichkeit, wenn beide Vorgänge in einem engen
rechtlichen Zusammenhang stehen."
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Widerlegung der Vermutung zur Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz;
BGH, Urteil v. 24.05.2007 - IX ZR 97/06
"Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss
der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es
naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
des Schuldners nicht bekannt war."
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Rechtshandlung des Schuldners:
Rechtshandlung des Schuldners bei Zwangsvollstreckungen; BGH,
Urteil v. 10.20.2005 - IX ZR 211/02
"Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche
Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners
nicht
nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.
Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort
zu leisten
oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimmten
Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners
im
Sinne von § 133 Abs. 1 InsO."
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Rechtshandlung des Schuldner nach Pfändung in die Bankverbindung; BGH, Urteil v. 25.10.2007 - IX ZR 157/06
"Stellt der Pfändungsgläubiger die Verfügungsmacht des
Schuldners über sein Geschäftskonto durch eine Erklärung gegenüber
dem Drittschuldner zeitweise wieder her, beruht eine nachfolgende Überweisung
des Schuldners auf dessen Rechtshandlung im Sinne der Vorsatzanfechtung."
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Unentgeltliche Leistung :
Anfechtbarkeit der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse;
BGH, Urteil v. 06.06.2008 - IX ZR 17/07
"
Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse,
um eine Auflage zu erfüllen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens
gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die
erteilte Auflage in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Verurteilungsrisiko
und dem öffentlichen Interesse an der Durch-setzung des staatlichen
Strafanspruchs steht."
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Zahlung auf Verbindlichkeiten Dritter; BGH, Urteil v. 05.06.2008 - IX
ZR 163/07
"Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung
einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt,
ist nicht unentgeltlich, soweit der Empfänger anschließend die
von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung an den Dritten
erbringt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05)."
Volltext
BGH, Urteil v. 30.03.2006 - IX ZR 84/05
"Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer
Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich,
wenn der Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat.
Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche
Leistung erbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber
einem Dritten oder gegenüber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen
oder Vorteile unerheblich.
Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete
Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung
gegen seinen Schuldner verliert.
Die Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht
werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt,
ist nicht deshalb entgeltlich, weil der Empfänger zu einem früheren
Zeitpunkt seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat, die eine Gegenleistung
zu der nun erfüllten Forderung darstellten."
Volltext
BGH, Urteil v. 03.03.2005 - IX ZR 441/00
"Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht
werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch
dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit
seiner Forderung keine Kenntnis hat.
Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht
werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon deshalb
entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht
hat.
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger
an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist
der Zeitpunkt der Vollendung seines Rechtserwerbs."
Volltext
Lebensversicherung, Versicherungsfall; BGH, Urteil
v. 23.10.2003 - IX ZR 252/01
"Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung
einem
Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach
Eintritt des Versicherungsfalls
der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom
Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr
der vom
Schuldner geleisteten Prämien."
Volltext
Mittelbare Zuwendung:
Insolvenzanfechtung gegen den Angewiesenen bei Zahlungsananweisung des Schuldners; BGH, Urteil v. 29.11.2007 - IX ZR 121/06
"Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die
Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht.
Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger
stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander.
Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta-
und im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden.
Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung
im Valutaverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die
Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners."
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Konkurrierende Anfechtungsansprüche bei mittelbaer Zuwendung;
BGH, Urteil v. 16.11.2007 - IX ZR 194/04
"Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht
an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der
Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel
in das Vermögen
des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem
sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten
sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung
an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung
durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung
durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus.
Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert
für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist,
aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH, Urteil v.
11.11.1954 - IV ZR 64/54).
Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden
Anfechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des Anfechtungsklägers
bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch
gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsanspruchs
darzulegen und zu beweisen."
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Zeitpunkt der Rechtshandlung:
Aufrechnung zwischen Rechtsanwalt und Schuldner mit Fremdgeldern; BGH, Urteil v. 14.06.2007 - IX ZR 56/06
"Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts
und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder
entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang
genommen hat."
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Aufrechnung gegen Anspruch auf Eigenheimzulage im Insolvenzverfahren;
BFH, Urteil v. 17.04.2007 - VII R 34/06
"Der Anspruch auf Eigenheimzulage für die dem Beginn der Eigennutzung
folgenden Kalenderjahre wird insolvenzrechtlich mit dem Beginn des betreffenden
Kalenderjahres begründet. Liegt dieser Zeitpunkt nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers
gegen diesen Anspruch unzulässig."
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Widerrufliches Bezugsrecht - Eintritt der rechtlichen Wirkungen ;
BGH, Urteil v. 23.10.2003 - IX ZR 252/01
"Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten
gilt die anfechtbare
Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall
eingetreten ist."
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Umfang des Rückgewähranspruches:
Zinsen ab Eröffnung des Inslvenzverfahrens; BGH, Urteil v. 01.02.2007
-IX ZR 96/04
"Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen
ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten.
Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen
ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben."
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Vollstreckungskosten; BGH, Urteil v. 12.02.2004 - IX ZR 70/03
"Die Vollstreckungskosten sind gleichfalls dem haftenden Vermögen
der Schuldnerin entzogen worden. Der Beklagte schuldete diese Kosten
dem Gerichtsvollzieher als Auftraggeber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG und konnte
dafür von der (Vollstreckungs-)Schuldnerin nach § 788 ZPO Erstattung
verlangen. Der eingezogene Betrag ist nach § 367 BGB mit Vorrang gegenüber
den Beitragsansprüchen auf diesen Kostenerstattungsanspruch angerechnet worden,
für den der Beklagte selbst Insolvenzgläubiger war. Der Beklagte
hat insoweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die Befreiung von
den ihn treffenden Gerichtsvollzieherkosten erlangt. Dafür hat er der
Masse Wertersatz zu leisten."
Volltext
Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits; BGH, Urteil v. 15.11.2007 - IX ZR 212/06
"Für die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits
kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen
die berücksichtigungsfähigen
Auszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte
Sollstand ist grundsätzlich unerheblich."
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Bargeschäft:
Beurteilungszeitpunkt des Bargeschäftes bei Lastschrifteinzug;
BGH, Urteil v. 29.05.2008 - IX ZR 42/07
"Zieht der Verkäufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm
erbrachte Lieferung den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungsermächtigung
von dem Konto des Schuldners ein und wird der Lastschrifteinzug von
dem Schuldner oder dem Insolvenzverwalter nachfolgend genehmigt, ist
bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung vorliegt, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs
und nicht den der späteren Genehmigung abzustellen."
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Aufrechnung:
Aufrechnung und Verjährung des Anfechtungsanspruches; BGH, Urteil v.
17.07.2008 - IX ZR 148/07
"Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung
oder Verrechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit
hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit
von der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden
Rechten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist
gerichtlich geltend machen."
Volltext
Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; BFH, Urteil
v. 16.11.2004 - VII R 75/03
"Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage,
ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört
oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung
ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war,
sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen
Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt
war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO
entwickelten Rechtsprechung abzuweichen.
Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die
Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners
erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch
aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten
Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA nach § 96 Abs. 1
Nr. 1 InsO sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch
nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen
zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
begründet worden sind .
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindert nicht die Aufrechnung des
FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gegen den aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters
herrührenden Vorsteueranspruch des Insolvenzschuldners. Die
für das FA durch den Vorsteueranspruch des Schuldners entstandene
Aufrechnungslage beruht nicht auf einer nach der InsO anfechtbaren
Rechtshandlung."
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Sonstiges:
Anfechtungsberechtigung bei Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter;
BGH, Urteil v. 09.10.2008 - IX ZR 138/06
"Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung
des Insolvenzver-fahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen
an einen Gesellschaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zur Anfechtung
berechtigt.
Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter
steht das Recht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter über
das Vermögen des Gesellschafters zu, der von dem Gesellschaftsgläubiger
in Anspruch genommen worden ist. Der Anfechtungszeitraum errechnet
sich in diesem Fall nach dem früher gestellten Insolvenzantrag."
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Ausübung der Insolvenzanfechtung; BGH, Urteil v. 21.02.2008 - IX ZB 209/06
"Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt jede erkennbare
- auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter
eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern
zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners
wieder auszugleichen suche."
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Beachtlicher Insolvenzantrag bei einheitlicher Insolvenz; BGH, Urteil v. 15.11.2007 - IX ZR 212/06
"Insolvenzanträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Entscheidung
über die Eröffnung unbegründet wurden, sind für die Berechnung des Anfechtungszeitraums
unbeachtlich.
Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse
abgewiesene Antrag grundsätzlich
auch dann maßgebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt
hat, ein beträchtlicher Zeitraum (hier: drei Jahre) liegt."
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Ausschluss der Rückwirkung von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV; BGH, Beschluss v. 27.03.2008 - IX ZR 210/07
"Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19.12.2007
(BGBl. I S. 3024) findet keine Anwendung auf Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor
dem 01.01.2008 eröffnet worden ist."
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Rechtsnachfolge - Insolvenz des Anfechtungsgegners; BGH, Urteil v. 24.06.2002
- IX ZR 228/03
"Die Rechtsnachfolge i.S.v. § 145 InsO setzt voraus, daß der
Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus,
wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge"
unmöglich geworden war.
Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz
des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar,
wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich
Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand
selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist."
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Anfechtungsanspruch - Aussorderungsanspruch in der Insolvenz des Anfechtungsgegners;
BGH, Urteil v. 23.10.2003 - IX ZR 252/01
"Der Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners
im allgemeinen
ein Aussonderungsrecht."
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Rechtsweg der Insolvenzanfechtung:
Rechtsweg der Insolvenzanfechtung; BAG, Beschluss v. 27.03.2008 - 5 AZB
43/07
"Fordert der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer Rückzahlung der vom Schuldner vor
Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung (§§ 129
ff. InsO), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet."
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Rechtsweg der Insolvenzanfechtung; BGH, Urteil v. 21.09.2006 - IX ZR
89/05
"Das mit der Anfechtungsklage angerufene Zivilgericht ist an einen wirksamen
Bescheid gebunden, mit dem das Finanzamt eine Insolvenzsteuerforderung
mit einem Vorsteuervergütungsanspruch der Masse verrechnet hat. Die
Einwendungen des Insolvenzverwalters gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung
sind im Wege der Klage zu den Finanzgerichten zu erledigen."
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Rechtsweg der Insolvenzanfechtung; BGH, Beschluss v. 02.06.2005 - IX
ZB 235/04
"Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch gehört als bürgerliche
Rechtsstreitigkeit
vor die ordentlichen Gerichte (Bestätigung von BGHZ 114, 315,
320).
Hält der Insolvenzverwalter eine Aufrechnung oder Verrechnung für
unzulässig,
weil der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch
eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, ist die Frage der
Anfechtbarkeit nicht rechtswegbestimmend."
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Weiterführende Seiten:
Übersicht zur Insolvenzanfechtung,
Urteile zum Insolvenzrecht.
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