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Urteile zur Restschuldbefreiung

siehe auch: Insolvenzrecht; Insolvenzanfechtung; Urteile zum Insolvenzrecht; Urteile zur Insolvenzanfechtung

Hier finden Sie eine Zusammenstellung wichtiger Entscheidungen zur

           Restschuldbefreiung,
           vorsätzlichen unerlaubten Handlung,
           und Forderungsfeststellung.

Die nachfolgende Darstellung wesentlicher Urteilekann eine einzelfallbezogene anwaltliche Beratung oder Vertretung nicht ersetzten. Die Komplexität/Spezialität/Vielfalt der Rechtsfragen zur Restschuldbefreiung erfordert eine Prüfung am tatsächlichen Sachverhalt. Für Schäden, die aus nichtsachgerechter Anwendung der Urteile folgen kann keine Verantwortung übernommen werden. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit der online-Rechtsberatung oder der Beratung oder Vertretung durch den Rechtsanwalt.


Restschuldbefreiung:

Kein Nachschieben eines Versagungsgrundes im Beschwerdeverfahren; BGH, Beschluss v. 23.10.2008 - IX ZB 53/08
"Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat." Volltext

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben zu den Gläubigern; BGH, Beschluss v. 09.10.2008 - IX ZB 212/07
"Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen." Volltext

Keine Heilung von Obliegenheitsverletzungen nach Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung; BGH, Beschluss v. 17.07.2008 - IX ZB 183/07
"Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen." Volltext

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung - Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes; BGH, Beschluss v. 12.06.2008 - IX ZB 91/06
"Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; letztere liegt dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft gemacht wird. Eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO zu kommen." Volltext

Zur groben Fahrlässigkeit wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über den "sonstigen Lebensunterhalt" in dem Vermögensverzeichnis des Schuldners; BGH, Beschluss v. 05.06.2008 - IX ZB 37/06
"Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 InsO ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Umstände nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Dem Schuldner kann eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung nicht deshalb angelastet werden, weil er in seiner Vermögensübersicht (Anlage 4 zum Eröffnungsantrag) zur Frage des sonstigen Lebensunterhaltes unter Nr. 25 keine Angaben gemacht hat." Volltext

Keine Sperrwirkung der Versagung der Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren; BGH, Beschluss v. 21.02.2008 - IX ZB 52/07
"Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbefreiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode." Volltext

Versagung der Restschuldbefreiung - Falschangaben des Schuldners; BGH, Beschluss v. 20.12.2007 - IX ZB 189/06
"Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefreiung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden." Volltext

Entscheidung über die Versagung der Rechtschuldbefreiung - Nachschieben von Gründen; BGH, Beschluss v. 25.10.2007 - IX ZB 187/03
"Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nur zulässig, wenn er von einem Gläubiger im Schlusstermin oder in dem entsprechenden schriftlichen Verfahren gestellt wird." Volltext

Versagung der Restschuldbefreiung - neues Insolvenzverfahren; BGH, Beschluss v. 11.10.2007 - IX ZB 270/05
"Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse." Volltext


Vorsätzliche unerlaubte Handlung:

Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; BFH, Urteil v. 19.08.2007 - VII R 6/07
"Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. " Volltext

Restschuldbefreiung und vorsätzliche Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger Körperverletzung; BGH, Urteil v. 21.06.2007 - IX ZR 29/06
"Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen." Volltext


Forderungsfeststellung:

Vorsätzliche Unerlaubte Handlung - beschränkter Widerspruch des Insolvenzverwalters; BGH, Urteil v. 12.06.2008 - IX ZR 100/07
"Erhebt der Insolvenzverwalter gegenüber der Anmeldung einer Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet wird, einen auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch, hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse daran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs feststellen zu lassen.
Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insolvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu." Volltext

Forderungsfeststellung - vorsätzliche unerlaubte Handlung - Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Gesamtsozialversicherung; BGH, Urteil v. 18.01.2007 - IX ZR 176/05
"Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben. Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor." Volltext

Vorsätzliche Unerlaubte Handlung - Widerspruchsrecht des Schuldners; BGH, Urteil v. 17.01.2008 - IX ZR 220/06
"Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig." Volltext

Streitwert - Feststellung zur Insolvenztabelle - Forderung aus unerlaubter Handlung;
OLG Celle, Beschluss v. 14.01.2008 - 9 U 107/07

"Bei der Bemessung des Streitwertes einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, ist ein über die bei einer positiven Feststellungsklage üblichen 20 Prozent hinausgehender Abschlag vorzunehmen, der - vorbehaltlichbesonderer Umstände des Einzelfalles - regelmäßig ein Drittel des Nennwertes der Forderung beträgt. "
OLG Celle, Beschluss v. 26.09.2006 - 4 W 178/06
"Bei der Klage auf Feststellung, dass dem Insolvenzgläubiger ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangen unerlaubten Handlung des Schuldners zusteht, ist der Streitwert nicht auf den vollen Nennwert der - im Übrigen auch vom Schuldner unbestrittenen - Forderung festzusetzen, vielmehr muss ein Abschlag gemacht werden, den der Senat mit 75 % für angemessen hält."
OLG Hamm, Beschluss v. 08.08.2006 - 27 W 41/06
"Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht, entspricht dem Betrag der Forderung, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist."