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Urteile zur Restschuldbefreiung
siehe auch: Insolvenzrecht; Insolvenzanfechtung; Urteile zum Insolvenzrecht; Urteile zur Insolvenzanfechtung
Hier
finden Sie eine Zusammenstellung wichtiger Entscheidungen zur
Restschuldbefreiung,
vorsätzlichen
unerlaubten Handlung,
und Forderungsfeststellung.
Die nachfolgende Darstellung
wesentlicher Urteilekann eine einzelfallbezogene anwaltliche
Beratung oder Vertretung nicht ersetzten. Die Komplexität/Spezialität/Vielfalt
der Rechtsfragen zur Restschuldbefreiung erfordert eine Prüfung am
tatsächlichen
Sachverhalt. Für Schäden, die aus nichtsachgerechter Anwendung der
Urteile folgen kann keine Verantwortung
übernommen werden. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit der online-Rechtsberatung oder
der Beratung oder Vertretung durch den Rechtsanwalt.
Restschuldbefreiung:
Kein Nachschieben eines Versagungsgrundes im Beschwerdeverfahren; BGH,
Beschluss v. 23.10.2008 - IX ZB 53/08
"Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen
einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren
gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung
nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger
erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat."
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Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben zu den
Gläubigern; BGH, Beschluss v. 09.10.2008 - IX ZB 212/07
"Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können
unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung
der Restschuldbefreiung führen."
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Keine Heilung von Obliegenheitsverletzungen nach Antrag auf Versagung
der Restschuldbefreiung; BGH, Beschluss v. 17.07.2008 - IX ZB 183/07
"Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung
dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls
dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden,
wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung
zu versagen."
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Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung - Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes;
BGH, Beschluss v. 12.06.2008 - IX ZB 91/06
"Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung setzt
voraus, dass der Insolvenzgläubiger
nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch
eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger
glaubhaft macht; letztere liegt dann vor, wenn bei wirtschaftlicher
Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger
wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend sind demgegenüber
bloße Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen
die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht
glaubhaft gemacht wird. Eine bloße Gefährdung der Befriedigung
der Insolvenzgläubiger
reicht nicht aus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296
InsO zu kommen."
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Zur groben Fahrlässigkeit wegen unrichtiger oder unvollständiger
Angaben über den "sonstigen Lebensunterhalt" in dem Vermögensverzeichnis
des Schuldners; BGH, Beschluss v. 05.06.2008 - IX ZB 37/06
"Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit im Sinne
des § 290 InsO ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende
Umstände nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige
unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt
hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv
schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Dem Schuldner kann eine schlechthin
unentschuldbare Pflichtverletzung nicht deshalb angelastet werden,
weil er in seiner Vermögensübersicht
(Anlage 4 zum Eröffnungsantrag) zur Frage des sonstigen Lebensunterhaltes
unter Nr. 25 keine Angaben gemacht hat."
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Keine Sperrwirkung der Versagung der Restschuldbefreiung in einem späteren
Verfahren; BGH, Beschluss v. 21.02.2008 - IX ZB 52/07
"Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der
Restschuldbefreiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung
von Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren nicht entgegen.
Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung während
der Treuhandperiode."
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Versagung der Restschuldbefreiung - Falschangaben des Schuldners; BGH,
Beschluss v. 20.12.2007 - IX ZB 189/06
"Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners
zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung
der Restschuldbefreiung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck
dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden."
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Entscheidung über die Versagung der Rechtschuldbefreiung - Nachschieben von Gründen; BGH, Beschluss v. 25.10.2007 - IX ZB 187/03
"Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nur zulässig,
wenn er von einem Gläubiger im Schlusstermin oder in dem entsprechenden
schriftlichen Verfahren gestellt wird."
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Versagung der Restschuldbefreiung - neues Insolvenzverfahren; BGH, Beschluss
v. 11.10.2007 - IX ZB 270/05
"Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die
Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann,
wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist, einem erneuten Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung
dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse."
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Vorsätzliche unerlaubte Handlung:
Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; BFH, Urteil v. 19.08.2007 - VII R 6/07
"Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich
begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. § 370
AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2
BGB. "
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Restschuldbefreiung und vorsätzliche Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger
Körperverletzung; BGH, Urteil v. 21.06.2007 - IX ZR 29/06
"Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich
im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge
des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug
sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines
anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht
ausgenommen."
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Forderungsfeststellung:
Vorsätzliche Unerlaubte Handlung - beschränkter Widerspruch des Insolvenzverwalters;
BGH, Urteil v. 12.06.2008 - IX ZR 100/07
"Erhebt der Insolvenzverwalter gegenüber der Anmeldung einer Forderung,
die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet
wird, einen auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch, hat der Gläubiger
ein rechtliches Interesse daran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs
feststellen zu lassen.
Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht
dem Insolvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung
beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu."
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Forderungsfeststellung - vorsätzliche unerlaubte Handlung - Vorenthalten
von Arbeitnehmeranteilen zur Gesamtsozialversicherung; BGH, Urteil v. 18.01.2007 - IX ZR 176/05
"Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der
Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.
Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger
der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen,
liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor."
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Vorsätzliche Unerlaubte Handlung - Widerspruchsrecht
des Schuldners; BGH, Urteil v. 17.01.2008 - IX ZR 220/06
"Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits
zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen,
aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr
eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde
liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur
der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer
Vorsatztat nicht abhängt.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen
sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung
eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde
liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie
zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen
sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung
eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde
liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund
seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens
gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage
gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig."
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Streitwert - Feststellung zur Insolvenztabelle - Forderung aus unerlaubter Handlung;
OLG Celle, Beschluss v. 14.01.2008 - 9 U 107/07
"Bei der Bemessung des Streitwertes einer Klage auf Feststellung, dass
eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte
Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, ist ein
über die bei einer positiven Feststellungsklage üblichen 20 Prozent hinausgehender
Abschlag vorzunehmen, der - vorbehaltlichbesonderer Umstände des Einzelfalles
- regelmäßig ein Drittel des Nennwertes der Forderung beträgt. "
OLG Celle, Beschluss v. 26.09.2006 - 4 W 178/06
"Bei der Klage auf Feststellung, dass dem Insolvenzgläubiger
ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangen unerlaubten Handlung des
Schuldners zusteht, ist der Streitwert nicht auf den vollen Nennwert
der - im Übrigen
auch vom Schuldner unbestrittenen - Forderung festzusetzen, vielmehr
muss ein Abschlag gemacht werden, den der Senat mit 75 % für angemessen
hält."
OLG Hamm, Beschluss v. 08.08.2006 - 27 W 41/06
"Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle
festgestellte Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht, entspricht
dem Betrag der Forderung, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung
von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist."
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