siehe auch: Insolvenzrecht; Insolvenzanfechtung; Urteile zum Insolvenzrecht; Urteile zur Insolvenzanfechtung
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Die nachfolgende Darstellung wesentlicher Urteile kann eine einzelfallbezogene anwaltliche
Beratung oder Vertretung nicht ersetzten. Die Komplexität/Spezialität/Vielfalt der Rechtsfragen zur
Restschuldbefreiung erfordert eine Prüfung am tatsächlichen Sachverhalt. Für Schäden, die aus
nichtsachgerechter Anwendung der Urteile folgen kann keine Verantwortung übernommen werden. Nutzen Sie deshalb
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Restschuldbefreiung:
Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag; BGH, Beschl. v. 03.12.2009 - IX ZB 247/08
Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.
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Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.
Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.
Versagung der Restschuldbefreiung - Erwerbsobliegenheitsverletzung; BGH, Beschl. v. 03.12.2009 - IX ZB 139/07
Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.
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Versagung der Restschuldbefreiung - unredliches Schuldnerverhalten; BGH, Beschl. v. 12.11.2009 - IX ZB 98/09
Ein unredliches Verhalten des Schuldners, das durch einen der Tatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO sanktioniert wird, kann auch dann die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wenn es nicht zu einer ausgenommenen Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO führt. § 290 Abs. 1 InsO dient dem Zweck, unredliches Schuldnerverhalten zu ahnden. § 302 Nr. 1 InsO will im Einzelfall solche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausnehmen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen, weil es nach Auffassung des Gesetzgebers nicht sachgerecht wäre, auch diese von der Restschuldbefreiung zu erfassen. Gegenstand der Regelungen sind damit unterschiedliche Schutzzwecke, die sich gegenseitig nicht ausschließen oder bedingen.
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Versagung der Restschuldbefreiung - Obliegenheitsverletzung; BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 249/08
Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt,
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verheimlicht
keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.
Versagung der Restschuldbefreiung - Mindestvergütung des Treuhänders; BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 43/07
Wegen Nichtzulassung der Mindestvergütung des Treuhänders kann die Restschuldbefreiung dem Schuldner nicht versagt werden, wenn der Treuhänder in seiner Zahlungsaufforderung auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung nicht hingewiesen hat.
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Versagung der Restschuldbefreiung - Darlegungslastverteilung; BGH, Beschl. v. 24.09.2009 - IX ZB 288/08
Die Glaubhaftmachung einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung durch den antragstellenden Gläubiger ist nicht erforderlich. Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, sich gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz InsO von einem vermuteten Verschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlastungsbeweis ungeachtet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers zu führen.
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Versagung der Restschuldbefreiung - Korrektur unrichtiger Angaben; BGH, Beschl. v. 17.09.2009 - IX ZB 284/08
Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn
der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.
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Restschuldbefreiung - unzulässiger Antrag nach rechtskräftiger Versagung; BGH, Beschl. v. 16.07.2009 - IX ZB 219/08
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach
rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der
Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.
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Versagung der Restschuldbefreiung - Umfang der Angaben im Vermögensverzeichnis; BGH, Beschl. v. 02.07.2009 - IX ZB 63/08
Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er
bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung
regelmäßig zu versagen.
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Versagung der Restschuldbefreiung - Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung; BGH, Beschl. v. 14.05.2009 - IX ZB 116/08
Dem Schuldner ist bei seiner (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung durch eine ausdrückliche Belehrung
oder in einer anderen geeigneten Weise zu verdeutlichen, das er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls
er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt.
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Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung - Nachholung der Glaubhaftmachung; BGH, Beschl. v. 14.05.2009 - IX ZB 33/08
Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund
glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung
gesetzt werden.
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Versagung der Restschuldbefreiung - Verletzung der Erwerbsobliegenheit; BGH, Beschl. v. 07.05.2009 - IX ZB 133/07
Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen
Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren
abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den
Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich
dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine
entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen.
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Versagung der Restschuldbefreiung - unvollständige Auskunft und grobe Fahrlässigkeit; BGH, Beschl. v. 19.03.2009 - IX ZB 212/08
Die Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner kann als grob fahrlässig zu bewerten sein,
wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Vermögensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen
durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem Schuldner keine Unklarheit über die von ihm
zu machenden Angaben aufkommen lassen kann.
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Versagung der Restschuldbefreiung - Verschwendung; BGH, Beschl. v. 05.03.2009 - IX ZB 141/08
Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten
besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne
Gläubiger befriedigt.
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Versagung der Restschuldbefreiung - Wahl der Steuerklasse; BGH, Beschl. v. 05.03.2009 - IX ZB 2/07
Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen
Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen. Dem Schuldner ist in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung
zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen, wenn er ohne einen
sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt hat, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der
Steuerklasse III zukommen zu lassen.
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Nachträgliches Bestreiten des Versagungsgrundes; BGH, Beschl. v. 12.02.2009 - IX ZB 158/08
Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des
Termins nicht mehr nachgeholt werden. Entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgründen und der
Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins kommt auch ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach
diesem Termin nicht mehr in Betracht. Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, oder - wie hier - den geltend
gemachten Versagungsgrund nicht bestreitet, kann den Versagungsgrund später nicht mehr in Frage stellen.
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Zur Versagung der Restschuldbefreiung - Gründe anderer Gläubiger; BGH,
Beschl. v. 12.02.2009 - IX ZB 158/08
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachte
Gründe gestützt werden, die sich der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu
eigen gemacht hatte.
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Nachträgliches Bestreiten des Versagungsgrundes; BGH, Beschl. v. 12.02.2009 - IX ZB 158/08
Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des
Termins nicht mehr nachgeholt werden. Entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgründen und der
Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins kommt auch ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach
diesem Termin nicht mehr in Betracht. Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, oder - wie hier - den geltend
gemachten Versagungsgrund nicht bestreitet, kann den Versagungsgrund später nicht mehr in Frage stellen.
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Versagung der Restschuldbefreiung - konkrete Beeinträchtigung nicht erforderlich; BGH, Beschl. v. 08.01.2009 - IX ZB 73/08
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.
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Versagung der Restschuldbefreiung - Nichtvorlage der zur Fertigung der Steuererklärung benötigten Unterlagen; BGH,
Beschl. v. 18.12.2008 - IX ZB 197/07
Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Verletzung von Auskunfts-
oder Mitwirkungspflichten
Volltextnach diesem Gesetz
, also nach der Insolvenzordnung, voraus.
Die Nichterfüllung einer Anordnung kann nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach
dieser Vorschrift führen, wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, also
selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprach.
Der Verwalter hat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners
zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Verwaltungsbefugnis des Verwalters (§ 80 InsO)
erstreckt sich auf das zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) gehörende Vermögen.
Demgemäß hat der Verwalter l den dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nachzukommen
und für ihn eine Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen. Da der Schuldner durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert, kann nur der
Verwalter für ihn eine Steuererklärung bei dem Finanzamt abgeben. Auf Verlangen des Verwalters ist
der Schuldner lediglich zur Vorlage der zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet.
War der Schuldner folglich nicht gehalten, eine Einkommensteuerer-klärung zu verfassen, kann aus der
Missachtung entsprechender Auflagen des Verwalters - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkennt - ein
Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht hergeleitet werden. Der Verwalter kann sich
seiner originären Verpflichtung zur Abfassung der das Schuld-nervermögen betreffenden Steuererklärung
nicht durch eine entsprechende Aufforderung an den Schuldner entledigen und darf folglich nicht auf Zusagen des
Schuldners vertrauen, die Steuererklärung selbst bei dem Finanzamt einzureichen.
Restschuldbefreiung - Obliegenheitsverpflichtung; BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - IX ZB 249/07
Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und
Ankündigung der Restschuldbefreiung.
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Fehlende Abtretungserklärung zum Restschuldbefreiungsantrag; BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - IX ZB 112/08
Stellt sich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus,
dass die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung
nicht vorliegt, so darf das Insolvenzgericht dem Schuldner für die Nachreichung
der Abtretungserklärung keine Frist setzen, die kürzer ist als
ein Monat.
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Kein Nachschieben eines Versagungsgrundes im Beschwerdeverfahren; BGH,
Beschl. v. 23.10.2008 - IX ZB 53/08
Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen
einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren
gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung
nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger
erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat.
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Versagung der Restschuldbefreiung - unvollständiger Angaben zu den
Gläubigern; BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 212/07
Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können
unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung
der Restschuldbefreiung führen.
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BGH, Beschl. v. 23.07.2004 - IX ZB 174/03
Die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus.
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Versagung der Restschuldbefreiung - Antragsbefugnis - bewusstes Verschweigen eines Gläubigers; BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 16/08
Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des EröffnungsBeschl.es versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nachträglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinzuwirken. Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen. Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen. Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt, wäre in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners, die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erwirkt zu haben, zu würdigen.
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Keine Heilung von Obliegenheitsverletzungen nach Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung; BGH, Beschl. v. 17.07.2008 - IX ZB 183/07
Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
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Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung - Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes; BGH, Beschl. v. 12.06.2008 - IX ZB 91/06
Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; letztere liegt dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße Versagungsanträge
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ins Blaue hinein
, bei denen die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft gemacht wird. Eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO zu kommen.
Zur groben Fahrlässigkeit wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über den sonstigen Lebensunterhalt
in dem Vermögensverzeichnis des Schuldners; BGH, Beschl. v. 05.06.2008 - IX ZB 37/06
Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 InsO ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Umstände nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Dem Schuldner kann eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung nicht deshalb angelastet werden, weil er in seiner Vermögensübersicht (Anlage 4 zum Eröffnungsantrag) zur Frage des sonstigen Lebensunterhaltes unter Nr. 25 keine Angaben gemacht hat.
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Keine Sperrwirkung der Versagung der Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren; BGH, Beschl. v. 21.02.2008 - IX ZB 52/07
Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der
Restschuldbefreiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung
von Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren nicht entgegen.
Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung während
der Treuhandperiode.
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Versagung der Restschuldbefreiung - Falschangaben des Schuldners; BGH,
Beschl. v. 20.12.2007 - IX ZB 189/06
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners
zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung
der Restschuldbefreiung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck
dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden.
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Entscheidung über die Versagung der Rechtschuldbefreiung - Nachschieben von Gründen; BGH, Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 187/03
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nur zulässig,
wenn er von einem Gläubiger im Schlusstermin oder in dem entsprechenden
schriftlichen Verfahren gestellt wird.
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Versagung der Restschuldbefreiung - neues Insolvenzverfahren; BGH, Beschl. v. 11.10.2007 - IX ZB 270/05
Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt,
fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse.
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BGH, Beschl. v. 06.07.2007 - IX ZB 263/05
Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren den Antrag auf
Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die Präklusion des früheren Antrags
zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbe-freiungsantrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist.
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Versagung der Restschuldbefreiung - Entscheidungsgrundlage des Insolvenzgerichts; BGH, Beschl. v. 08.02.2007 - IX ZB 88/06
Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf
andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen.
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Versagung der Restschuldbefreiung - Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes; BGH, Beschl. v. 05.04.2006 - IX ZB 50/05
Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.
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Versagung der Restschuldbefreiung - unrichtige/unvollständige Angaben - unrichtige/unvollständige Steuererklärung; BGH, Beschl. v. 12.01.2006 - IX ZB 29/04
Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteuererklärung ist nur dann
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unrichtig
im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht.
Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhender Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen.
Versagung der Restschuldbefreiung - Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes; BGH, Beschl. v. 29.09.2005 - IX ZB 178/02
Die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen,
auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind.
Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung; BGH, Beschl. v. 17.03.2005 - IX ZB 214/04
Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann
dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden,
sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten
getilgt sind.
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Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt
und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase
vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen.
Versagung der Restschuldbefreiung - Gläubigerantrag; BGH, Beschl. v. 11.09.2003 - IX ZB 37/03
Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, so hat er den
Versagungsgrund nach den für den Zivilprozeß geltenden Regeln und Maßstäben glaubhaft zu
machen. Eine aufgrund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus.
Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft
gemacht hat.
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Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach
Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass der geltend
gemachte Versagungstatbestand erfüllt ist.
Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung
über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat.
Versagung der Restschuldbefreiung - Gläubigerantrag; BGH, Beschl. v. 20.03.2003 - IX ZB 388/02
Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt
werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein
besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der
Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.
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Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung:
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Feststellungsprozess; BGH, Urteil v. 18.05.2006 - IX ZR 187/04
Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als
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Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
zur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.
Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungsprozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - gerichtliches Zugeständnis; BGH, Urteil v. 25.06.2009 - IX ZR 154/08
Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht.
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Zinsen und Kosten bei vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; KG, Urteil v. 21.11.2008 - 7 U 47/08
Zinsen und Kosten, die im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstehen,
nehmen grundsätzlich an der Restschuldbefreiung teil und fallen daher nicht unter § 302 Nr. 1 InsO.
Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; BFH, Urteil v. 19.08.2007 - VII R 6/07
Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
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Restschuldbefreiung und vorsätzliche Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger
Körperverletzung; BGH, Urteil v. 21.06.2007 - IX ZR 29/06
Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug
geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug
sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind
von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen.
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vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Vorenthalten von Arbeitsentgelt; BGH, Urteil v. 18.01.2007 - IX ZR 176/05
Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.
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Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor.
Forderungsfeststellung:
Zur Forderungsfeststellungsklage gegen den Widerspruch des Schuldners;
BGH, Urteil v. 18.12.2008 - IX ZR 124/08
Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.
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Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden.
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - beschränkter Widerspruch des Insolvenzverwalters;
BGH, Urteil v. 12.06.2008 - IX ZR 100/07
Erhebt der Insolvenzverwalter gegenüber der Anmeldung einer Forderung,
die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet
wird, einen auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch, hat der Gläubiger
ein rechtliches Interesse daran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs
feststellen zu lassen.
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Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht
dem Insolvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung
beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu.
Forderungsfeststellung - vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Vorenthalten
von Arbeitnehmeranteilen zur Gesamtsozialversicherung; BGH, Urteil v. 18.01.2007 - IX ZR 176/05
Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der
Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.
Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger
der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen,
liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor.
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Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Widerspruchsrecht
des Schuldners; BGH, Urteil v. 17.01.2008 - IX ZR 220/06
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits
zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen,
aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr
eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde
liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur
der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer
Vorsatztat nicht abhängt.
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Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen
sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung
eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde
liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie
zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen
sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung
eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde
liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund
seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens
gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage
gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig.
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Widerspruchsrecht des Schuldners; BGH, Urteil v. 18.05.2006 - IX ZR 187/04
Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als
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Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
zur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.
Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungsprozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.
Streitwert - Feststellung zur Insolvenztabelle - Forderung aus unerlaubter Handlung;
BGH, Beschl. v. 22.01.2009 - IX ZR 235/08
Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind
vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und
Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts
der Forderung angemessen sein.
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OLG Celle, Beschl. v. 14.01.2008 - 9 U 107/07
Bei der Bemessung des Streitwertes einer Klage auf Feststellung, dass
eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte
Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, ist ein
über die bei einer positiven Feststellungsklage üblichen 20 Prozent hinausgehender
Abschlag vorzunehmen, der - vorbehaltlichbesonderer Umstände des Einzelfalles
- regelmäßig ein Drittel des Nennwertes der Forderung beträgt.
OLG Celle, Beschl. v. 26.09.2006 - 4 W 178/06
Bei der Klage auf Feststellung, dass dem Insolvenzgläubiger
ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangen unerlaubten Handlung des
Schuldners zusteht, ist der Streitwert nicht auf den vollen Nennwert
der - im Übrigen
auch vom Schuldner unbestrittenen - Forderung festzusetzen, vielmehr
muss ein Abschlag gemacht werden, den der Senat mit 75 % für angemessen
hält.
OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2006 - 27 W 41/06
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle
festgestellte Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht, entspricht
dem Betrag der Forderung, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung
von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist.
sonstiges zur Restschuldbefreiung:
Vollstreckungshindernis - Restschuldbefreiung; BGH, Beschl. v. 25.09.2008 - IX ZB 205/06
Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung
nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.
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Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende
Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist.
Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht
erzwingbar ist. Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstreckungsgegenklage
verfolgt werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob diese Wirkung eingetreten ist, obliegt im Streitfall nicht dem Vollstreckungsgericht,
sondern dem Prozessgericht.