Es gibt viele Situationen, in denen man am liebsten sofort bei einem Anwalt
fachkundigen rechtlichen Rat einholen möchte. Doch viele scheuen diesen
Weg dann doch, weil Sie glauben, es sich nicht leisten zu können.
Dies ist aber so nicht richtig:
Allgemein
Für die Rechtsanwaltsvergütung ist zu beachten, dass, wenn die Gebühren
nach Gegenstandswerten berechnet werden, der Auftraggeber darauf hinzuweisen
ist § 49
b Abs. 5 BRAO. Die einzelnen Gebührentatbestände findet man in § 34
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und im Vergütungsverzeichnis
(VV) zum RVG wieder. Die nachfolgende Zusammenstellung hat - wegen der Komplexität
der Gebührenordnung - keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern
soll lediglich Orientierungspunkte geben.
Der Beratungsauftrag
Handelt es sich um einen bloßen Beratungsauftrag, ist die Vergütung
zu vereinbaren. Wird die Vergütung nicht, oder nicht wirksam vereinbart,
dann wird die übliche Vergütung geschuldet; ist der Mandant Verbraucher
und geht das Mandat nicht über ein erstes Beratungsgespräch hinaus,
dann beträgt die übliche (nicht die vereinbarte) Vergütung des
Rechtsanwalts maximal 190,00 EUR. Wird die Vergütung nicht oder nicht wirksam
vereinbart und ist der Mandant Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt
sich nicht auf ein erstes Beratungsgespräch, dann beträgt die übliche
Vergütung
max. 250,00 EUR. Ist der Mandant nicht Verbraucher, wird die übliche Vergütung
nicht auf 190,00 EUR oder 250,00 EUR gekappt.
Vertretungsauftrag außergerichtlich
Ist ein Vertretungsauftrag erteilt worden, so wird eine Geschäftsgebühr
berechnet, Nr. 2300, mit 0.5 bis 2.5 nach dem Gegenstandswert. Ist die Sache
weder umfangreich noch schwierig, so wird die in dem vorstehend angegebenen Rahmen
ermittelte Gebühr auf 1.3 gekappt, diese sogenannte Mittelgebühr kommt daher
im Regelfall zur Anwendung. Der Gebührenbetrag errechnet sich sodann aus
der Anlage 1 zum RVG.
Vertretungsauftrag vor der Verwaltungsbehörde
Im vor einer Behörde kann der Rechtsanwalt sowohl im Ausgangsverfahren tätig
sein als auch in dem Widerspruchsverfahren. In beiden Verfahren erhält der
Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr; ist er in beiden Verfahrensabschnitten
tätig,
wird in dem zweiten Verfahrensabschnitt aber nur eine Gebühr von 0.5 bis
1.3 berechnet.
Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren
Im Prozessverfahren wird zunächst eine Verfahrensgebühr von 1.3 berechnet.
Auf diese Gebühr wird die Hälfte einer vorangegangenen Geschäftsgebühr
- max. 0.75 - angerechnet. Im Prozessverfahren schuldet der Auftraggeber dann
die Terminsgebühr (1.2), die sowohl die Teilnahme an gerichtlichen Terminen
als auch an von einem Sachverständigen angesetzten Termin als auch Besprechungen
zwischen Rechtsanwalt und dem Gegner mit dem Ziel einer gütlichen Einigung
umfasst. Im Verfahren aufgrund eines Prozsskostenhilfeantrages (PKH-Antrag) beträgt
die Verfahrensgebühr
1.0; sie wird auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden streitigen Verfahrens
angerechnet. Im selbständigen Beweisverfahren fallen Verfahrensgebühr
mit 1.3 sowie Terminsgebühr mit 1.2 an; die Verfahrensgebühr ist auf
die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
In der Berufungsinstanz wird eine Verfahrensgebühr von 1.6 und eine Terminsgebühr
von 1.2 berechnet.
Die Einigungsgebühr
Wird irgendwann im Laufe der Tätigkeit des Rechtsanwalts oder unter dessen
oder aufgrund dessen Mitwirkung die Auseinandersetzung gütlich beigelegt,
dann wird die Einigungsgebühr geschuldet, Nr. 1000 mit regelmäßig
1.5, ausnahmsweise 1.0 oder 1.3.
Tätigkeit in sozialrechtlichen Mandaten
Für die Beratung, Vertretung und die Tätigkeit in sozialgerichtlichen
Verfahren finden sich im VV jeweils an den angegebenen Stellen Regelungen für
die sozialrechtlichen Mandate, bei denen sich die Vergütung nicht nach den
Gegenstandswerten sondern nach Betragsrahmengebühren richtet. Dort ist geregelt,
wie hoch jeweils die Rahmengebühren sind, soweit diese im Sozialrecht an die
Stelle der nach Gegenstandswerten ermittelten Gebühren
treten.
Das strafrechtliche Mandat und das Mandat in Owi-Sachen
Im Strafrecht setzt sich das Vergütungssystem wie folgt zusammen:
Das System von Verfahrens- und Terminsgebühr setzt sich in den Rechtsmittelinstanzen,
dem Wiederaufnahmeverfahren und der Strafvollstreckung fort.
Was für Strafsachen gilt, gilt von der Struktur entsprechend in Bußgeldsachen (Teil 5).
Teil 6 handelt von sonstigen Verfahren (einschließlich Disziplinar- und
Berufsrechtverfahren).
Vereinbarungen über das Honorar
Vereinbarungen sieht § 4 RVG vor; sei es im außergerichtlichen
Bereich und in Mahnverfahren auch unterhalb der gesetzlichen Gebühren,
sei es generell im Bereich oberhalb der gesetzlichen Gebühren. § 4
RVG sieht für die Erklärung des
Mandanten die Schriftform vor, nicht für die Annahmeerklärung
des Rechtsanwalts oder für dessen Belehrungen; inhaltlich ist die
Vergütungsvereinbarung
als solche zu bezeichnen und deutlich von anderen Vereinbarungen abzusetzen.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Wenn Ihr Einkommen niedrig ist, haben Sie möglicherweise Anspruch auf
Beratungs- oder Prozesskostenhilfe.
Die Beratungshilfe ermöglicht Ihnen eine außergerichtliche Beratung
und Vertretung durch einen Anwalt Ihrer Wahl.
In Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren ist die Beratungshilfe auf die
Beratung beschränkt.
Die Prozesskostenhilfe sichert Ihnen die Hilfe eines Anwalts bei der Durchsetzung
Ihrer Rechte vor Gericht. Diese deckt grundsätzlich die Kosten des eigenen
Rechtsanwaltes und der Gerichtskosten, nicht jedoch die Kosten des gegnerischen
Anwaltes oder der von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten.
Ob Sie diese Hilfen (Beratungs- oder Prozesskostenhilfe) bekommen, richtet
sich nach Ihrem Einkommen und Ihrem Einkommen und Vermögen. Sofern, das Nettoeinkommen
die Summe der Freibeträge, Aufwendungen für Versicherungen, Wohnung und sonstigen
Verpflichtungen nicht übersteigt, kommt eine PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlung
in Betracht. Andernfalls kann die PKH unter Festsetzung von Raten erfolgen.
Bringen Sie diesbezüglich
bitte alle Unterlagen über Ihre gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse
zum Erstgespräch mit.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist ferner,
dass die Rechtsverfolgung (Klage, Klagerverteidigung usw.) hinreichend Aussicht
auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Eine Sach- und Rechtsprüfung ist
damit erforderlich.
Downloads zur Beratungs- und Prozeßkostenhilfe:
- Beratungshilfeantrag mit Hinweisen
- Prozeßkostenhilfeantrag mit Hinweisen
- Merkblatt zur Prozeßkostenhilfe
Für weitere Rückfragen nehmen Sie Kontakt mit mir auf!