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Urteile zu Betriebskosten
Die nachfolgende systematische Darstellung
wesentlicher Urteile zum Betriebskostenrecht kann eine einzelfallbezogene anwaltliche
Beratung oder Vertretung nicht ersetzten. Die Komplexität der Betriebskosten
erfordert eine Prüfung für tatsächlichen Sachverhalt. In der
zusammenfassenden Darstelllung zu den Betriebskosten finden Sie weitere
Informationen.
Für
Schäden, die
aus nichtsachgerechter Anwendung der Urteile folgen kann keine Verantwortung
übernommen werden. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit der online-Rechtsberatung oder
der Beratung oder Vertretung durch den Rechtsanwalt.
Umlagevereinbarung:
Umlagevereinbarung durch Bezugnahme und Notwendigkeit einer ausdrücklichen
Vereinbarung zu sonstigen Betriebskosten ; BGH, Urteil v. 14.02.2007 - VIII ZR
123/06; v. 07.04.2004 - VIII ZR 167/03
"Als vertragliche Regelung, die dem Vermieter die Umlage von Betriebskosten
gestattet, genügt nach der Rechtsprechung des Senats eine Verweisung
im Mietvertrag auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung
(II. BV), sofern es sich nicht um "sonstige Betriebskosten" im
Sinne von Nr. 17 dieser Anlage handelt. Sonstige Betriebskosten i.S.
v. Nr.17 der Anlage 3 zu § 27 II BV. a.F. (jetzt: § 2
BetrKV) sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen
bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist."
Volltext
Änderung der Umlagervereinbarung; BGH, Urteil v. 10.10.2007 - VIII
ZR 279/06
"Ein Änderungsvertrag, der eine erweiterte Umlage von Betriebskosten
zum Gegenstand hat, kann zwar grundsätzlich auch stillschweigend zustande
kommen. Erforderlich ist dafür aber, dass der
Vermieter nach den Gesamtumständen davon ausgehen kann, dass der Mieter
einer Umlage weiterer Betriebskosten zustimmt. Dafür reicht es grundsätzlich
nicht aus, dass der Mieter Betriebskostenabrechnungen unter Einbeziehung
bisher nicht vereinbarter Betriebskosten lediglich nicht beanstandet."
Volltext
Konkludente Änderung der Umlagervereinbarung; BGH, Urteil v. 13.02.2008
- VIII ZR 14/06
"Erforderlich ist dafür ein Verhalten der einen Vertragspartei,
das aus der Sicht der anderen Partei einen entsprechenden Vertragsänderungswillen
erkennen lässt. Wie der Senat für den umgekehrten Fall einer konkludenten
Erweiterung der Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten entschieden
hat, lässt sich aus der Sicht des Mieters der Übersendung einer
Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, nicht ohne
Weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Wille des
Vermieters entnehmen, eine Änderung des Mietvertrags herbeizuführen.
Das gilt auch für die hier in Rede stehende
Einschränkung
der Umlagevereinbarung und erst recht dann, wenn - wie im vorliegenden
Fall - das unter dem Blickwinkel eines konkludenten Änderungsangebots
zu beurteilende Verhalten in einem bloßen Untätigbleiben besteht."
Volltext
Abrechnungsfrist - formell ordnungsgemäße
Betriebskostenabrechnung:
Wahrung der Abrechnungsfrist nur durch eine formell ordnungsgemäße
Betriebskostenabrechnung; BGH, Urteile v. 23.11.1981 - VIII ZR 298/80; v. 27.11.2002
- VIII ZR 108/02
"Die Abrechungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur mit einer
formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Formell ordnungsgemäß ist
eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen
des § 259
BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen
und Ausgaben enthält.
Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind,
sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig
folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen."
Volltext
Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung
bei Jahr für Jahr wechselnden Flächen-
und Verbrauchsangaben; BGH, Urteil v. 28.05.2008 - VIII ZR 261/07
"Sind Betriebskosten nach Flächenanteilen abzurechnen, ist zur Erstellung
einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung eine Erläuterung der
angesetzten Flächenwerte nicht allein deswegen erforderlich, weil diese
Werte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen,
deren Grund für den Mieter nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Gleiches
gilt, wenn abgelesene Verbrauchs-werte im Vergleich zu anderen Abrechnungszeiträumen
auffällige Schwankungen zeigen. Ob die angesetzten Flächen- und Verbrauchswerte
zutreffen, berührt allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung."
Volltext
Abweichende Abrechnungszeiträume für kalte und warme Betrielskosten
- keine formelle Unwiksamkeit, Maßgeblichkeit des Zeitraums der Gesamtabrechnung
für Abrechnungsfrist; BGH, Urteil v. 30.04.2008 - VIII ZR 240/07
"Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt
von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung
der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum
einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger
Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung
zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum.
Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die
Betriebskosten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen
auf die Betriebskosten mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn
der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger
Betriebskosten ein davon abweichender Abrechnungszeitraum - etwa die jährliche
Heizperiode - zugrunde liegt."
Volltext
Formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung und nicht
umlagefähige Kostenanteile; BGH, Urteil v. 14.02.2007 - VIII
ZR 1/06
"Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt
voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart
mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem
Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige
Kosten vorab abgesetzt worden sind."
Volltext
Nachträgliche Korrektur der Betriebskostenabrechnung
- Nachforderung; BGH, Urteil v. 17.11.2004 - VIII ZR 115/04
"Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die
Vorauszahlungen für Betriebskosten wird mit einer formell
ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf
die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht
an.
Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umlageschlüssel
von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher Fehler und kein
formeller Mangel der Abrechnung vor.
Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der
Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen.
Der Ablauf der Abrechnungsfrist hat deshalb zur Folge,
dass die Nachforderung nach einer erst später erfolgenden inhaltlichen
Korrektur
das Ergebnis der fristgemäß vorgelegten Rechnung weder in den
Einzelpositionen
noch insgesamt überschreiten darf."
Volltext
Nichterbrachte Vorauszahlungen - Nachforderung; BGH, Urteil v. 31.10.2007
- VIII ZR 261/06
"Aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3
Satz 2 BGB) erteilten Abrechnung kann der Vermieter Betriebskosten bis zur
Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen des Mieters auch dann verlangen,
wenn der Mieter diese Vorauszahlungen nicht erbracht hat, denn es handelt
sich nicht um Nachforderungen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB."
Volltext
Unverschuldete Versäumung der Abrechnungsfrist - Wegfall
des Hindernisses; BGH, Urteil v. 26.07.2006 - VIII ZR 220/05
"Der Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für
die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet nicht einhalten
kann, hat die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung dennoch zu
vertreten, wenn er sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt,
nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen. Im
Regelfall ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten
nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben."
Volltext
Unverständlicher Verteilerschlüssel als formeller Mangel - kein Neubeginn
der Abrechungsfrist für
die Betriebskosten-abrechnung durch Anerkenntnis des Mieters; BGH,
Urteil v. 09.04.2008 - VIII ZR 84/07
"Ist in der Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten
(§ 556 Abs. 3 BGB) der Verteilerschlüssel unverständlich,
liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung
führt. Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB
ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar."
Volltext
Ausschluss der Nachforderung bei Versäumung der Abrechnungsfrist;
BGH, Urteil v. 12.12.2007 - VIII ZR 199/06
"Eine nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossens Nachforderung liegt
nicht nur dann vor, wenn der Vermieter nach Ablauf der in § 556 Abs.
3 Satz 2 BGB genannten Frist einen die geleisteten Vorauszahlungen des
Mieteres übersteigenden Betrag fordert. Eine solche Nachforderung ist
vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen
Betrag fordert, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt.
Das gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben des
Mieters ist. "
Volltext
Rückzahlungsanspruch nach Zahlung auf formell fehlerhafte
Betriebskostenabrechnung; BGH, Urteil v. 18.01.2006 - VIII ZR 94/05
"Der sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch
eines Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist
des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene
Betriebskostennachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht
in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen."
Volltext
Rückforderung der Vorauszahlungen bei fehlender Abrechnung über
die Betriebskosten; BGH, Urteil v. 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
"Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten
eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich
die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen;
er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen
Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils
den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen
und eine etwaige Restforderung einzuklagen."
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Umlageschlüssel:
Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung - hier Abflussprinzip; BGH, Urteil v. 20.02.2008 - VIII ZR 49/07 und VIII ZR 27/07
"§§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von
Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip
fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich
zulässig.
Ob der Vermieter in besonders gelagerten Ausnahmefällen
eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein
könnte, Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen, bedurfte
im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Klägerin durchgängig
Mieterin der Beklagten war."
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Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl; BGH, Urteil v. 23.01.2008 - VIII ZR 82/07
"Ist vertraglich eine Umlegung der Betriebskosten nach der Kopfzahl
der in einer Mietwohnung ständig lebenden Personen vereinbart, ist das
Register nach dem Mel-derechtsrahmengesetz keine hinreichend exakte Grundlage
für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus
mit einer Vielzahl von Wohnungen. "
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Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche; BGH, Urteil v. 12.03.2008 - VIII ZR 188/07
"Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht
verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern
ausgestattet sind.
Legt der Vermieter von Wohnraum die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung
gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche
um, genügen Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabs
nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen."
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Betriebskosten und Leerstand; BGH, Urteil v. 31.05.2006 - VIII ZR 159/05
"Wenn die ("kalten") Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach
dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche
umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden
Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen; dies gilt auch für
verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des
Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden.
Ein Anspruch des Vermieters auf eine Abänderung des vertraglich vereinbarten
Flächenschlüssels wegen des Leerstands von Wohnungen kann unter
den Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313
BGB) bestehen."
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Anteil an der Wohnfläche und Flächenabweichung; BGH, Urteil v. 31.10.2007
- VIII ZR 261/06
"Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen
Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte
Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10
% beträgt."
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Betriebskostenarten:
Betriebskosten sind - wie in Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung
(ebenso in § 1 der ab 1. Januar 2004 geltenden Betriebskostenverordnung
vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2346, sowie in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB
in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung) definiert - die Kosten, die dem Eigentümer
durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude,
Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Kosten der
Instandsetzung und Instandhaltung werden demgegenüber durch Reparatur und
Wiederbeschaffung verursacht oder müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinwirkung
entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu
beseitigen (§ 28 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung bzw. § 1 Abs.
2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung). Instandsetzung und Instandhaltung betreffen
deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile
Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechselgebühr"; BGH, Urteil v. 14.11.2007 - VIII ZR 19/07
"Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten,
die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen,
sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger
vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen."
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Aufzugskosten und Erdgeschosswohnung; BGH, Urteil v. 20.09.2006 - VIII
ZR 103/06
"Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung
an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen."
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Kosten der Dachrinnenreinigung sind sonstige Betriebskosten; BGH, Urteil
v. 07.04.2004 - VIII ZR 167/03
"Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten
nach Nr. 17
der Anlage 3 zu § 27 II. BV a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf den Mieter
umgelegt werden."
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Kosten der Prüfung der Betriebssicherheit sind sonstige Betriebskosten;
BGH, Urteil v. 14.02.2007 - VIII ZR 123/06
"Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit
einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten,
die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien
als "sonstige Betriebskosten" im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung
(bzw. Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung) auf den
Mieter umgelegt werden können."
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Heizkosten:
Anforderungen an die Vorerfassung von Nutzergruppen; BGH, Urteil v.
16.07.2008 - VIII ZR 57/07
"Eine Vorerfassung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV erfordert,
dass der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten
Zähler erfasst wird. Das gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen
vorhanden sind. In diesem Fall genügt es nicht, dass nur der Anteil
einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen wird und der Anteil
der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird,
dass vom Gesamtverbrauch der gemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen
wird."
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Einwendungsfrist:
Zum Umfang der innerhalb der 12 Monatsfrist zu erhebenden Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung:
- BGH, Urteil v. 05.03.2008 - VIII ZR 80/07
"Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen
für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen
Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass der Vermieter
Betriebskosten, die nach der mietvertraglichen Vereinbarung durch eine
Teilinklusivmiete abgegolten sein sollten, abredewidrig konkret abgerechnet
habe (Fortführung
Senatsurteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 279/06)."
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- BGH, Urteil v. 10.10.2007 - VIII ZR 279/06
"Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen
für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend
machen muss, gehört auch der Einwand, dass es für einzelne, nach § 556
Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen
Vereinbarung über deren Umlage fehlt."
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Darlegungs- und Beweislast; BGH, Urteil v. 20.02.2008 - VIII ZR 27/07
"Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen
Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt
es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln,
dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können.
Die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage
können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür
nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten
Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen."
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Auswirkungen der Zwangsverwaltung:
Zwangsverwaltung - Abrechnungspflicht über Betriebskosten für abgeschlossene Abrechnungs-zeiträume; BGH, Urteil v. 03.05.2005 - VIII ZR 168/05
"Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks hat bei einem
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung der Zwangsverwaltung noch
laufenden Mietverhältnis über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen
auch für solche Zeiträume abzurechnen, die vor der Anordnung liegen."
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Zwangsverwaltung - Abrechnungspflicht über Betriebskosten für abgeschlossene Abrechnungs-zeiträume; BGH, Urteil v. 26.03.2003 - VIII ZR 333/02
"Der Zwangsverwalter eines Grundstücks hat die Betriebskosten für
ein Mietobjekt auch für solche Abrechnungszeiträume abzurechnen,
die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige Nachforderung von
der als Beschlagnahme geltenden Anordnung der Zwangsverwaltung erfasst wird
(§ 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB; §§ 21,
148 Abs. 1 Satz 1 ZVG).
Soweit der Zwangsverwalter zur Abrechnung verpflichtet ist, hat er auch ein
etwaiges Vorauszahlungsguthaben an den Mieter auszuzahlen; dies gilt auch dann,
wenn ihm die betreffenden Vorauszahlungen nicht unmittelbar zugeflossen sind."
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Zwangsverwaltung - Fortsetzung über Zuschlag hinaus;
BGH, Urteil v. 11.10.2007 - IX ZR 156/06
"Der Zwangsverwalter ist bei einer über den Zuschlag hinaus fortgesetzten
Verwaltung verpflichtet, die von dem Mieter des Grundstücks für
die Zeit vor dem Zuschlag vereinnahmten, aber nicht verbrauchten Nebenkostenvorauszahlungen
an den Ersteher auszukehren, soweit diesem die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen
und die Rückzahlung des Überschusses obliegt."
Volltext
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