|
Urteile zum Steuerrecht
Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung; BGH,
Urteil v. 02.12.2008 - 1 StR 416/08
"Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags
ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt
daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen
Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in "großem
Ausmaß" in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass
ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal bei
Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über
50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen
Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen
von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei
Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige
Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe
noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag)
wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig
nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt
werden kann.
Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266a
StGB bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe in § 14
Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohns
nicht mehr wie bisher – für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge – als
Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede, mit der Folge, dass das ausbezahlte
Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Das führt zu der
Konsequenz, dass der Hinterziehungsbetrag höher ausfällt als bei
Annahme einer Bruttolohnabrede."
Haftung des Geschäftsführeres für nichtabgeführte Lohnsteuern;
BFH, Beschluss v. 23.09.2008 - VII R 27/07
"Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit
den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung
der einbehaltenen Lohnsteuer.
Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel
zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des
Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch
Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung.
Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung
der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt,
die dem
Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der
Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt
ist."
Haftung des Geschäftsfühührte Lohnsteuern;
BFH, Beschluss v. 28.08.2008 - VI R 50/06
"Die Einkunftserzielungsabsicht kann auch bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit fehlen, so dass von einer
einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen ist.
Beurteilungseinheit für die Überschusserzielungsabsicht bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist das einzelne
Dienstverhältnis. Fiktive weitere Einkünfte aus anderen
Beschäftigungsverhältnissen, die sich im Anschluss an das jeweilige
Dienstverhältnis ergeben könnten, sind für die
Totalüberschussprognose nicht zu berücksichtigen.
In die Totalüberschussprognose ist das zu erwartende Ruhegehalt
des Steuerpflichtigen und eine etwaige Hinterbliebenenversorgung
seines Ehegatten mit den nach der aktuellen Sterbetafel des
Statistischen Bundesamts zu bestimmenden und nicht abzuzinsenden
Verkehrswerten einer lebenslänglichen Leistung einzubeziehen."
Berufsausbildung neben Vollzteiterwerbstätigkeit; BFH, Beschluss
v. 31.07.2008 - III B 64/07
"Durch das Urteil des BFH vom 30. November 2004 VIII R 9/04
(BFH/NV 2005, 860) ist geklärt, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit
neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen Studium die
Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht ausschließt. Das Senatsurteil vom
16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56)
weicht nicht von dieser Entscheidung ab. Die neben dem Studium erzielten
Einkünfte aus der
Vollzeiterwerbstätigkeit sind daher bei der Prüfung, ob der
Jahresgrenzbetrag überschritten wird, einzubeziehen."
Volltext
Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn;
BFH, Urteil v. 22.07.2008 - VI R 47/06
"Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem
Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen
einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen
gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, so handelt es sich
hierbei um Arbeitslohn.
Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse
gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen
zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im
Vordergrund steht.
Geldbußen i.S. von § 17 OWiG können nicht als Werbungskosten
abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1
EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen
i.S. des § 153a StPO scheidet nach § 12 Nr. 4 EStG
aus, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die
Tat verursachten Schadens dienen."
Volltext
Bilanzielle Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37
KStG;
BFH, Beschluss v. 15.07.2008 - I B 16/08
"Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl die Aktivierung als
auch die Wertberichtigung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
in zehn gleichen Jahresbeträgen bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren
sind (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2008, BStBl
I 2008, 280)."
Volltext
Weiterleitung von erlangten Erkenntnissen durch die Finanzbehörde
an die Strafverfolgungsbehörde ohne eigene strafrechtliche Prüfung;
BFH, Beschluss v. 14.07.2008 - VII B 92/08
"Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand
einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 299 Abs. 2
StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung,
ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die
erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" und der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das FA vor
der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft,
ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung
eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen.
Ein Verdacht i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG,
der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht,
wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen
also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4
Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen."
Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitsuchendes Kind nur
bei wiederholter Meldung bei der Arbeitsvermittlung;
BFH, Urteil v. 19.06.2008 - III R 68/05 und III R 66/05
"Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten
Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für
Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das
Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt."
Volltext
Keine Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages - Verhältnis
von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen
für zwei Einkunftsarten;
BFH, Urteil v. 10.06.2008 - VIII R 76/05
"Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages,
selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen
sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen,
ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht.
Erzielt ein Steuerpflichtiger --im Streitfall ein als angestellter
Assessor und als selbständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist-- sowohl
Einnahmen aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit,
so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen
Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden
Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag,
so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine
beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag
sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen."
Volltext
Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung
von mehr als drei Anteilen an gewerblich geprägten Objektgesellschaften; BFH, Urteil v. 05.06.2008
- IV R 81/06
"Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als drei
am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts
ist auch dann der Veräußerung der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen
gehörenden Grundstücke gleichzustellen, wenn es sich bei den Gesellschaften
um gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S. des § 15
Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen
sind daher --bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-- als laufende
Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
(Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters
(der Obergesellschaft) zu erfassen."
Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden
in den Räumen des Vertragspartners; BFH, Urteil v. 04.06.2008 - I R 30/07
"Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert,
dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über
die von ihm genutzte Geschäftseinrichtung oder Anlage hat. Das bloße
Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt
für sich genommen selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen
Verfügungsmacht, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg
erbracht wird. Neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzliche
Umstände auf eine auch örtliche Verfestigung der Tätigkeit
schließen lassen."
Volltext
Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin;
BFH, Urteil v. 29.05.2008 - III R 23/07
"Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer
Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung
der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a
Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar (gegen BMF-Schreiben vom 28. März
2003, BStBl I 2003, 243)."
Volltext
Einleitung eines Ermittlungsverfahren nach Selbstanzeige;
BFH, Urteil v. 29.04.2008 - VIII R 5/06
"Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip
sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und
verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren
zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371
Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den
Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO. Ausnahmsweise hemmt aber eine Strafverfahrenseinleitung,
die sich nach den für die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der
Einleitung bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen als
greifbar rechtswidrig darstellt, den Anlauf der Festsetzungsfrist
nicht."
Volltext
Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar;
BFH, Urteil v. 22.04.2008 - IX R 29/06
"Die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres
nach Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetzes
(EStG) steuerbar. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG betrifft alle Wirtschaftsgüter
im Privatvermögen. Wenn das Gesetz als andere Wirtschaftsgüter nach "insbesondere" die
Wertpapiere hervorhebt, erwähnt es einen besonderen Fall, dem aber nicht
die Bedeutung beigemessen werden kann, das Begriffsverständnis des allgemeinen
Begriffs "Wirtschaftsgut" einzuschränken, etwa auf Wertgegenstände. § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht
teleologisch insoweit zu reduzieren, als Wirtschaftsgüter des täglichen
Gebrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus seinem
Anwendungsbereich herauszunehmen sind."
Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids gemäß § 191
Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung; BFH, Urteil
v. 22.04.2008 - VII R 21/07
"Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist
gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz
AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den Fällen auf fünf
Jahre verlängert, in denen die Haftungsinanspruchnahme auf § 70
AO beruht, nicht aber für jeden Fall der Haftung, dem eine leichtfertige
Steuerverkürzung zugrunde liegt, also auch nicht bei der Haftung gemäß § 69
AO (Klarstellung der Rechtsprechung)."
ABM-Kräfte als Arbeitnehmer im Sinne des Investitionszulagenrechts;
BFH, Urteil v. 17.04.2008 - III R 9/07
"Personen, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach
dem Arbeitsförderungsgesetz in einem Betrieb tätig werden, sind
Arbeitnehmer im Sinne des Investitionszulagenrechts und deshalb miteinzubeziehen,
soweit es für die erhöhte Investitionszulage auf die Zahl der in
einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ankommt."
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel;
BFH, Urteil v. 10.04.2008 - VI R 38/06
"Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr
für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel
führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung,
wenn die Angaben insgesamt plausibel sind."
Abfärbung durch Freiberufler-Kapitalgesellschaft; BFH, Urteil v.
08.04.2008 - VIII R 73/05
"Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch
an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft
insgesamt gewerbliche Einkünfte. Umqualifizierung der Einkünfte
einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge mitunternehmerischer
Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft - Kapitalgesellschaft
als berufsfremde Person - Gewerblichkeit der Kapitalgesellschaft
Kraft Rechtsform - verstößt
nicht gegen den Gleichheitssatz."
BVerfG, Beschluss
v. 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
"Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der
freien Berufe, anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht
der Gewerbesteuer unterliegen.
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15
Abs. 3 Nr. 1 EStG (sogenannte Abfärberegelung) die gesamten
Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft
auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt."
Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft; BFH, Urteil v. 03.04.2008
- V R 76/05
"Im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kann von der finanziellen Eingliederung
weder auf die organisatorische noch auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden.
Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine Bedeutung im Hinblick auf
die organisatorische Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu.
Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der
Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus."
Barlohnumwandlung: Auszahlung des Urlaubsgeldes in Form von Warengutscheinen
kein Sachlohn - kein Vorrang Zivilrecht vor Steuerrecht; BFH, Urteil v. 06.03.2008
- VI R 6/05
"Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer
unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns
verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein
Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt
bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch
verfügt. Die Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 EStG findet nicht
auf das nach Wahl der Arbeitnehmer in Form eines Warengutscheines
ausgezahlte Urlaubsgeld Anwendung. Denn das in dieser Form zugewandte
Urlaubsgeld ist nicht als Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln. "
Verdeckte Gewinnausschüttung bei vertragswidriger privater PKW-Nutzung
durch den Gesellschafter-Geschäftsführer; BFH, Urteil v. 23.01.2008
- I R 8/06
"Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung
eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises,
sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der
Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu
bewerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 I R 70/04,
BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882)."
Kammerbeiträge als Arbeitslohn; BFH, Urteil v. 17.01.2008 - VI R 26/06
"Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw.
Steuerberater sind, führt die Übernahme der Beiträge zu den
Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber
handelt nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse."
=> siehe auch Urteil v. 26.7.2007 - VI R 64/06
zur Berufshaftpflicht von angestellten Rechtsanwälten/innen
Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte; BVerfG, Beschluss
v. 10.01.2008 - 2 BvR 294/06
"Die Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung privater
Veräußerungsgeschäfte, die Wertpapiere zum Gegenstand haben,
gemäß der im Veranlagungszeitraum 1999 gültigen Regelung
des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl
I S. 402) wurde nicht zur Entscheidung angenommen."
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten
Wertpapiergeschäften in den Jahren 1999 und 2000 nicht zweifelhaft; BFH,
Beschluss. v. 19.12.2007 - IX B 219/07
"In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes musste sich der
Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit der Frage befassen, ob Gewinne aus privaten
Wertpapiergeschäften in den Jahren 1999 und 2000 versteuert werden müssen
oder ob die Rechtsgrundlage (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz)
wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig ist. Mit Beschluss
vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07 bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsauffassung,
dass die Besteuerung ab 1999 verfassungsgemäß sei. Für die
Vorjahre 1997 und 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Norm
wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits für nichtig erklärt (Beschluss
vom 9. März 2004).
Wie der IX. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 29. November 2005 entschieden
hat, gewährleistet das erst nachträglich, aber rückbezüglich
eingeführte Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7, § 93b Abgabenordnung)
eine verbesserte Überprüfung auch für die Jahre ab 1999, so
dass nicht mehr von einem strukturellen Vollzugsdefizit ausgegangen werden
kann. Das sei kein Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG für die Jahre
1997 und 1998. Denn ein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit führe zu
einer Unvereinbarkeit der Norm in der Zeit und könne nachträglich
durch Effektuierung des Verfahrensrechts korrigiert werden. Dazu könne
es natürlich nur kommen,
soweit die Vorschrift noch gilt - und sie gilt, solange sie nicht vom BVerfG
für nichtig erklärt wird. Das sei für die Jahre 1997 und 1998,
nicht aber für die Jahre ab 1999 der Fall gewesen."
Keine Vererblichkeit des Verlustvortrages; BFH, Beschluss v. 17.12.2007 - GrS 2/04
"Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d
EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend
machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH
aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden,
die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses [12.03.2008]
eingetreten sind.
Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf
den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche
Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei
eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit
der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der
Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen
Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim
Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen."
Besteuerung von Preisgeldern als Kandidat einer Fernsehshow; BFH, Urteil
v. 28.11.2007 - IX R 39/06
"Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow
sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
Von (nichtsteuerbaren) Wettgewinnen unterscheidet sich das streitige
Preisgeld, weil die Klägerin mit ihrer Teilnahme an der Fernsehshow
eine Leistung gegenüber dem Produzenten bzw. dem Fernsehsender erbracht
hat und das Preisgeld Entgelt für diese Leistung ist. Shows der hier
zu beurteilenden Art stellen nämlich Unterhaltungssendungen dar, die
nahezu ausschließlich
von der Mitwirkung von Kandidaten "leben" - auch wenn sich das
Interesse des Publikums entsprechend dem Vortrag der Klägerin gleichermaßen
auf das mögliche Scheitern der Kandidaten richtet - und nur deshalb
den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance
auf einen (hohen) Preis einzuräumen."
Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung; BFH, Urteil v.
11.10.2007 - V R 27/05
"Für die Berichtigung einer Rechnung i.S. des § 14 UStG
1993 genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell
beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden
ist.
Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich
grundsätzlich nicht zu prüfen."
Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb;
BFH, Urteil v. 11.10.2007 - IV R 15/05
"Der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose bei einem
landwirtschaftlichen Pachtbetrieb erstreckt sich nur auf die Dauer
des Pachtverhältnisses.
Dies gilt auch dann, wenn das Pachtverhältnis lediglich eine Vorstufe
zu der später geplanten unentgeltlichen Hofübergabe ist."
Vermietung eines PKW an den Arbeitgeber; BFH, Urt. v. 11.10.2007 - V R 77/05
"Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines PKW an den Arbeitgeber
selbständig (unternehmerisch) tätig werden. Ob die Mietzahlungen
des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als
Arbeitlohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich
keine Rolle."
Regelungen zum Abzug von Schulgeldzahlungen verstoßen gegen Gemeinschaftsrecht;
EuGH, Urteile v. 11.9.2007, Rs. C-76/05 und C-318/05
"Die betroffene Vorschrift (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) erlaubt einen
Abzug nur, wenn das Schulgeld an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht
erlaubte Ersatzschulen bzw. an nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende
Ergänzungsschulen bezahlt wird. Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen
Mitgliedstaaten sind demnach generell von der steuerlichen Vergünstigung
ausgeschlossen. Der EuGH befand, dass dadurch die Dienstleistungsfreiheit (nur
bei im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanzierten Schulen) bzw. das Freizügigkeitsrecht
der Unionsbürger eingeschränkt wird (Rs. C-76/05, Schwarz und Gootjes-Schwarz).
In dem Vertragsverletzungsverfahren (Rs. C-318/05) sahen die EuGH-Richter außerdem
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit verletzt,
da die deutsche Regelung insbesondere Arbeitnehmer und Selbständige benachteilige,
die nach Deutschland gezogen sind oder dort arbeiten und deren Kinder weiterhin
eine kostenpflichtige Schule in einem anderen Mitgliedstaat besuchen. Diesen
sei der Sonderausgabenabzug verwehrt, was nicht der Fall wäre, wenn ihre
Kinder eine (entsprechende) Schule in Deutschland besuchten."
Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche
Belastung; BFH, Urt. v. 06.09.2007 - VI R 42/04
"Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche
Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches
Verhalten veranlasst war.
Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen
nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch
des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen."
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale")
- vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuer-Ermäßigung; BFH, Beschluss v. 23.08.07 -
VI B 42/07
"Nach der ab 2007 geltenden Fassung des § 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr und
werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" behandelt.
Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist in der Fachliteratur
umstritten und hat zu einander widersprechenden Entscheidungen der Finanzgerichte
(FG) geführt. Zwei Gerichte haben die Frage, ob § 9 Abs. 2 EStG 2007
verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In
einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Niedersächsische
FG die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags, der die anfallenden Fahrtkosten
ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst, auf der Lohnsteuerkarte angeordnet.
Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH)
mit Beschluss vom 23.08.2007 - VI B 42/07 zurückgewiesen. Er bestätigte
die Würdigung des FG, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Verwaltungsakts (Ablehnung der Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags)
bestehen, weil bei summarischer Prüfung die Verfassungsmäßigkeit
des zugrunde liegenden § 9 Abs. 2 EStG 2007 ernstlich zweifelhaft sei.
Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass im Schrifttum beachtliche
Bedenken geäußert worden seien, widersprüchliche FG-Entscheidungen
vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden
sei. Der BFH folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass wegen der
erheblichen finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung das öffentliche
Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten
sei als das individuelle Interesse der Antragsteller an der Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes."
Beiträge zur Berufshaftpflicht als Arbeitslohn; BFH, Urteil v. 26.07.2007
- VI R 64/06
"Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung
einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu
Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der
Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches
Interesse des Arbeitgebers ausscheidet ."
Erlass von Säumniszuschlägen; BFH, Urteil v. 30.3.2006 - V
R 2/04
"Säumniszuschläge sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen,
wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert. Sachlich unbillig
ist die Erhebung von Säumniszuschlägen dann, wenn dem Steuerpflichtigen
die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren
Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE
203, 8, BStBl II 2003, 901, m.w.N.). Weil Säumniszuschläge auch
als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur
Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen, kommt regelmäßig nur
ein Teilerlass in Betracht, wenn sie ihren Zweck als Druckmittel verfehlen.
Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll
grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung
der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde.
Die gesetzgeberische Entscheidung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977,
dass Säumniszuschläge nicht akzessorisch zur Hauptschuld sind,
ist auch dann zu beachten, wenn die angefochtene Steuerfestsetzung nach Konkurseröffnung
ersatzlos aufgehoben wird, ohne dass der Steuerpflichtige Aussetzung
der Vollziehung beantragt hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Ein
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann auch nach Anordnung der Sequestration
zur Beseitigung von Wirkungen vollziehbarer Steuerfestsetzungen geboten sein,
die --wie das Anfallen von Säumniszuschlägen-- nicht
in Vollstreckungsmaßnahmen liegen."
|