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Urteile zum Steuerrecht


Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung; BGH, Urteil v. 02.12.2008 - 1 StR 416/08
"Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.
Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266a StGB bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohns nicht mehr wie bisher – für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge – als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede, mit der Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Das führt zu der Konsequenz, dass der Hinterziehungsbetrag höher ausfällt als bei Annahme einer Bruttolohnabrede."

Haftung des Geschäftsführeres für nichtabgeführte Lohnsteuern; BFH, Beschluss v. 23.09.2008 - VII R 27/07
"Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.
Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung.
Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist."

Haftung des Geschäftsfühührte Lohnsteuern; BFH, Beschluss v. 28.08.2008 - VI R 50/06
"Die Einkunftserzielungsabsicht kann auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fehlen, so dass von einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen ist.
Beurteilungseinheit für die Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist das einzelne Dienstverhältnis. Fiktive weitere Einkünfte aus anderen Beschäftigungsverhältnissen, die sich im Anschluss an das jeweilige Dienstverhältnis ergeben könnten, sind für die Totalüberschussprognose nicht zu berücksichtigen.
In die Totalüberschussprognose ist das zu erwartende Ruhegehalt des Steuerpflichtigen und eine etwaige Hinterbliebenenversorgung seines Ehegatten mit den nach der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu bestimmenden und nicht abzuzinsenden Verkehrswerten einer lebenslänglichen Leistung einzubeziehen."

Berufsausbildung neben Vollzteiterwerbstätigkeit; BFH, Beschluss v. 31.07.2008 - III B 64/07
"Durch das Urteil des BFH vom 30. November 2004 VIII R 9/04 (BFH/NV 2005, 860) ist geklärt, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen Studium die Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht ausschließt. Das Senatsurteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) weicht nicht von dieser Entscheidung ab. Die neben dem Studium erzielten Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit sind daher bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, einzubeziehen." Volltext

Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn; BFH, Urteil v. 22.07.2008 - VI R 47/06
"Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.
Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht.
Geldbußen i.S. von § 17 OWiG können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S. des § 153a StPO scheidet nach § 12 Nr. 4 EStG aus, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen." Volltext

Bilanzielle Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 KStG; BFH, Beschluss v. 15.07.2008 - I B 16/08
"Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl die Aktivierung als auch die Wertberichtigung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren sind (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2008, BStBl I 2008, 280)." Volltext

Weiterleitung von erlangten Erkenntnissen durch die Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörde ohne eigene strafrechtliche Prüfung; BFH, Beschluss v. 14.07.2008 - VII B 92/08
"Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen.
Ein Verdacht i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen."

Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Arbeitsvermittlung; BFH, Urteil v. 19.06.2008 - III R 68/05 und III R 66/05
"Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt." Volltext

Keine Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages - Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten; BFH, Urteil v. 10.06.2008 - VIII R 76/05
"Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht.
Erzielt ein Steuerpflichtiger --im Streitfall ein als angestellter Assessor und als selbständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist-- sowohl Einnahmen aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen." Volltext

Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als drei Anteilen an gewerblich geprägten Objektgesellschaften; BFH, Urteil v. 05.06.2008 - IV R 81/06
"Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist auch dann der Veräußerung der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke gleichzustellen, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind daher --bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-- als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters (der Obergesellschaft) zu erfassen."

Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des Vertragspartners; BFH, Urteil v. 04.06.2008 - I R 30/07
"Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert, dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Geschäftseinrichtung oder Anlage hat. Das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzliche Umstände auf eine auch örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen." Volltext



Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin; BFH, Urteil v. 29.05.2008 - III R 23/07
"Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar (gegen BMF-Schreiben vom 28. März 2003, BStBl I 2003, 243)." Volltext

Einleitung eines Ermittlungsverfahren nach Selbstanzeige; BFH, Urteil v. 29.04.2008 - VIII R 5/06
"Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO. Ausnahmsweise hemmt aber eine Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig darstellt, den Anlauf der Festsetzungsfrist nicht." Volltext

Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar; BFH, Urteil v. 22.04.2008 - IX R 29/06
"Die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbar. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Wenn das Gesetz als andere Wirtschaftsgüter nach "insbesondere" die Wertpapiere hervorhebt, erwähnt es einen besonderen Fall, dem aber nicht die Bedeutung beigemessen werden kann, das Begriffsverständnis des allgemeinen Begriffs "Wirtschaftsgut" einzuschränken, etwa auf Wertgegenstände. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht teleologisch insoweit zu reduzieren, als Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus seinem Anwendungsbereich herauszunehmen sind."

Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung; BFH, Urteil v. 22.04.2008 - VII R 21/07
"Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt, also auch nicht bei der Haftung gemäß § 69 AO (Klarstellung der Rechtsprechung)."

ABM-Kräfte als Arbeitnehmer im Sinne des Investitionszulagenrechts; BFH, Urteil v. 17.04.2008 - III R 9/07
"Personen, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz in einem Betrieb tätig werden, sind Arbeitnehmer im Sinne des Investitionszulagenrechts und deshalb miteinzubeziehen, soweit es für die erhöhte Investitionszulage auf die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ankommt."

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel; BFH, Urteil v. 10.04.2008 - VI R 38/06
"Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind."

Abfärbung durch Freiberufler-Kapitalgesellschaft; BFH, Urteil v. 08.04.2008 - VIII R 73/05
"Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte. Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge mitunternehmerischer Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft - Kapitalgesellschaft als berufsfremde Person - Gewerblichkeit der Kapitalgesellschaft Kraft Rechtsform - verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz."
BVerfG, Beschluss v. 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
"Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sogenannte Abfärberegelung) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt."

Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft; BFH, Urteil v. 03.04.2008 - V R 76/05
"Im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kann von der finanziellen Eingliederung weder auf die organisatorische noch auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden.
Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine Bedeutung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu.
Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus."

Barlohnumwandlung: Auszahlung des Urlaubsgeldes in Form von Warengutscheinen kein Sachlohn - kein Vorrang Zivilrecht vor Steuerrecht; BFH, Urteil v. 06.03.2008 - VI R 6/05
"Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt. Die Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 EStG findet nicht auf das nach Wahl der Arbeitnehmer in Form eines Warengutscheines ausgezahlte Urlaubsgeld Anwendung. Denn das in dieser Form zugewandte Urlaubsgeld ist nicht als Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln. "

Verdeckte Gewinnausschüttung bei vertragswidriger privater PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer; BFH, Urteil v. 23.01.2008 - I R 8/06
"Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882)."

Kammerbeiträge als Arbeitslohn; BFH, Urteil v. 17.01.2008 - VI R 26/06
"Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, führt die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelt nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse."
=> siehe auch Urteil v. 26.7.2007 - VI R 64/06 zur Berufshaftpflicht von angestellten Rechtsanwälten/innen

Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte; BVerfG, Beschluss v. 10.01.2008 - 2 BvR 294/06
"Die Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, gemäß der im Veranlagungszeitraum 1999 gültigen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) wurde nicht zur Entscheidung angenommen."

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1999 und 2000 nicht zweifelhaft; BFH, Beschluss. v. 19.12.2007 - IX B 219/07
"In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit der Frage befassen, ob Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1999 und 2000 versteuert werden müssen oder ob die Rechtsgrundlage (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz) wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig ist. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07 bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsauffassung, dass die Besteuerung ab 1999 verfassungsgemäß sei. Für die Vorjahre 1997 und 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Norm wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits für nichtig erklärt (Beschluss vom 9. März 2004).
Wie der IX. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 29. November 2005 entschieden hat, gewährleistet das erst nachträglich, aber rückbezüglich eingeführte Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7, § 93b Abgabenordnung) eine verbesserte Überprüfung auch für die Jahre ab 1999, so dass nicht mehr von einem strukturellen Vollzugsdefizit ausgegangen werden kann. Das sei kein Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG für die Jahre 1997 und 1998. Denn ein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit führe zu einer Unvereinbarkeit der Norm in der Zeit und könne nachträglich durch Effektuierung des Verfahrensrechts korrigiert werden. Dazu könne es natürlich nur kommen, soweit die Vorschrift noch gilt - und sie gilt, solange sie nicht vom BVerfG für nichtig erklärt wird. Das sei für die Jahre 1997 und 1998, nicht aber für die Jahre ab 1999 der Fall gewesen."

Keine Vererblichkeit des Verlustvortrages; BFH, Beschluss v. 17.12.2007 - GrS 2/04
"Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses [12.03.2008] eingetreten sind.
Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen."

Besteuerung von Preisgeldern als Kandidat einer Fernsehshow; BFH, Urteil v. 28.11.2007 - IX R 39/06
"Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Von (nichtsteuerbaren) Wettgewinnen unterscheidet sich das streitige Preisgeld, weil die Klägerin mit ihrer Teilnahme an der Fernsehshow eine Leistung gegenüber dem Produzenten bzw. dem Fernsehsender erbracht hat und das Preisgeld Entgelt für diese Leistung ist. Shows der hier zu beurteilenden Art stellen nämlich Unterhaltungssendungen dar, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten "leben" - auch wenn sich das Interesse des Publikums entsprechend dem Vortrag der Klägerin gleichermaßen auf das mögliche Scheitern der Kandidaten richtet - und nur deshalb den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen."

Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung; BFH, Urteil v. 11.10.2007 - V R 27/05
"Für die Berichtigung einer Rechnung i.S. des § 14 UStG 1993 genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist. Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen."

Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb; BFH, Urteil v. 11.10.2007 - IV R 15/05
"Der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb erstreckt sich nur auf die Dauer des Pachtverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn das Pachtverhältnis lediglich eine Vorstufe zu der später geplanten unentgeltlichen Hofübergabe ist."

Vermietung eines PKW an den Arbeitgeber; BFH, Urt. v. 11.10.2007 - V R 77/05
"Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines PKW an den Arbeitgeber selbständig (unternehmerisch) tätig werden. Ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als Arbeitlohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich keine Rolle."

Regelungen zum Abzug von Schulgeldzahlungen verstoßen gegen Gemeinschaftsrecht; EuGH, Urteile v. 11.9.2007, Rs. C-76/05 und C-318/05
"Die betroffene Vorschrift (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) erlaubt einen Abzug nur, wenn das Schulgeld an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen bzw. an nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen bezahlt wird. Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten sind demnach generell von der steuerlichen Vergünstigung ausgeschlossen. Der EuGH befand, dass dadurch die Dienstleistungsfreiheit (nur bei im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanzierten Schulen) bzw. das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger eingeschränkt wird (Rs. C-76/05, Schwarz und Gootjes-Schwarz).
In dem Vertragsverletzungsverfahren (Rs. C-318/05) sahen die EuGH-Richter außerdem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit verletzt, da die deutsche Regelung insbesondere Arbeitnehmer und Selbständige benachteilige, die nach Deutschland gezogen sind oder dort arbeiten und deren Kinder weiterhin eine kostenpflichtige Schule in einem anderen Mitgliedstaat besuchen. Diesen sei der Sonderausgabenabzug verwehrt, was nicht der Fall wäre, wenn ihre Kinder eine (entsprechende) Schule in Deutschland besuchten."

Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche Belastung; BFH, Urt. v. 06.09.2007 - VI R 42/04
"Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.
Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen."

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") - vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuer-Ermäßigung; BFH, Beschluss v. 23.08.07 - VI B 42/07
"Nach der ab 2007 geltenden Fassung des § 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr und werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" behandelt. Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist in der Fachliteratur umstritten und hat zu einander widersprechenden Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) geführt. Zwei Gerichte haben die Frage, ob § 9 Abs. 2 EStG 2007 verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Niedersächsische FG die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst, auf der Lohnsteuerkarte angeordnet.
Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 23.08.2007 - VI B 42/07 zurückgewiesen. Er bestätigte die Würdigung des FG, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (Ablehnung der Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags) bestehen, weil bei summarischer Prüfung die Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden § 9 Abs. 2 EStG 2007 ernstlich zweifelhaft sei. Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken geäußert worden seien, widersprüchliche FG-Entscheidungen vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Der BFH folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes."

Beiträge zur Berufshaftpflicht als Arbeitslohn; BFH, Urteil v. 26.07.2007 - VI R 64/06
"Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet ."

Erlass von Säumniszuschlägen; BFH, Urteil v. 30.3.2006 - V R 2/04
"Säumniszuschläge sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert. Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 203, 8, BStBl II 2003, 901, m.w.N.). Weil Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen, kommt regelmäßig nur ein Teilerlass in Betracht, wenn sie ihren Zweck als Druckmittel verfehlen. Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde.
Die gesetzgeberische Entscheidung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977, dass Säumniszuschläge nicht akzessorisch zur Hauptschuld sind, ist auch dann zu beachten, wenn die angefochtene Steuerfestsetzung nach Konkurseröffnung ersatzlos aufgehoben wird, ohne dass der Steuerpflichtige Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann auch nach Anordnung der Sequestration zur Beseitigung von Wirkungen vollziehbarer Steuerfestsetzungen geboten sein, die --wie das Anfallen von Säumniszuschlägen-- nicht in Vollstreckungsmaßnahmen liegen."