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Anwaltskanzlei Ochsmann, Conny Ochsmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Honorar

Wenn Christopher Columbus die Kosten und Risiken seiner Entdeckungsfahrten hätte exakt kalkulieren müssen, wäre Amerika wohl niemals entdeckt worden. Willy Meurer, (*1934), deutsch-kanadischer Kaufmann, Aphoristiker und Publizist, M.H.R. (Member of the Human Race), Toronto

Zum Rechtsanwalt? Kann ich mir das leisten?

Es gibt viele Situationen, in denen man am liebsten sofort bei einem Anwalt fachkundigen rechtlichen Rat einholen möchte. Doch viele scheuen diesen Weg dann doch, weil sie glauben, es sich nicht leisten zu können.

Dies ist aber so nicht richtig:

Allgemein

Für die Rechtsanwaltsvergütung ist zu beachten, dass, wenn die Gebühren nach Gegenstandswerten berechnet werden, der Auftraggeber darauf hinzuweisen ist § 49 b Abs. 5 BRAO. Die einzelnen Gebührentatbestände findet man in § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und im Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG wieder. Die nachfolgende Zusammenstellung hat - wegen der Komplexität der Gebührenordnung - keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll lediglich Orientierungspunkte geben.

Der Beratungsauftrag

Handelt es sich um einen bloßen Beratungsauftrag, ist die Vergütung zu vereinbaren. Wird die Vergütung nicht, oder nicht wirksam vereinbart, dann wird die übliche Vergütung geschuldet; ist der Mandant Verbraucher und geht das Mandat nicht über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, dann beträgt die übliche (nicht die vereinbarte) Vergütung des Rechtsanwalts maximal 190,00 EUR. Wird die Vergütung nicht oder nicht wirksam vereinbart und ist der Mandant Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt sich nicht auf ein erstes Beratungsgespräch, dann beträgt die übliche Vergütung max. 250,00 EUR. Ist der Mandant nicht Verbraucher, wird die übliche Vergütung nicht auf 190,00 EUR oder 250,00 EUR gekappt.

Vertretungsauftrag außergerichtlich

Ist ein Vertretungsauftrag erteilt worden, so wird eine Geschäftsgebühr berechnet, Nr. 2300, mit 0.5 bis 2.5 nach dem Gegenstandswert. Ist die Sache weder umfangreich noch schwierig, so wird die in dem vorstehend angegebenen Rahmen ermittelte Gebühr auf 1.3 gekappt, diese sogenannte Mittelgebühr kommt daher im Regelfall zur Anwendung. Der Gebührenbetrag errechnet sich sodann aus der Anlage 1 zum RVG.

Vertretungsauftrag vor der Verwaltungsbehörde

Vor einer Behörde kann der Rechtsanwalt sowohl im Ausgangsverfahren tätig sein als auch in dem Widerspruchsverfahren. In beiden Verfahren erhält der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr; ist er in beiden Verfahrensabschnitten tätig, wird in dem zweiten Verfahrensabschnitt aber nur eine Gebühr von 0.5 bis 1.3 berechnet.

Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren

Für das Prozessverfahren wird zunächst eine Verfahrensgebühr von 1.3 berechnet. Auf diese Gebühr wird die Hälfte einer vorangegangenen Geschäftsgebühr - max. 0.75 - angerechnet. Im Prozessverfahren schuldet der Auftraggeber dann die Terminsgebühr (1.2), die sowohl die Teilnahme an gerichtlichen Terminen als auch an von einem Sachverständigen angesetzten Termin als auch Besprechungen zwischen Rechtsanwalt und dem Gegner mit dem Ziel einer gütlichen Einigung umfasst. Im Verfahren aufgrund eines Prozesskostenhilfeantrages (PKH-Antrag) beträgt die Verfahrensgebühr 1.0; sie wird auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden streitigen Verfahrens angerechnet. Im selbständigen Beweisverfahren fallen Verfahrensgebühr mit 1.3 sowie Terminsgebühr mit 1.2 an; die Verfahrensgebühr ist auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. In der Berufungsinstanz wird eine Verfahrensgebühr von 1.6 und eine Terminsgebühr von 1.2 berechnet.

Die Einigungsgebühr

Wird irgendwann im Laufe der Tätigkeit des Rechtsanwalts oder unter dessen oder aufgrund dessen Mitwirkung die Auseinandersetzung gütlich beigelegt, dann wird die Einigungsgebühr geschuldet, Nr. 1000 mit regelmäßig 1.5, ausnahmsweise 1.0 oder 1.3.

Tätigkeit in sozialrechtlichen Mandaten

Für die Beratung, Vertretung und die Tätigkeit in sozialgerichtlichen Verfahren finden sich im VV jeweils an den angegebenen Stellen Regelungen für die sozialrechtlichen Mandate, bei denen sich die Vergütung nicht nach den Gegenstandswerten sondern nach Betragsrahmengebühren richtet. Dort ist geregelt, wie hoch jeweils die Rahmengebühren sind, soweit diese im Sozialrecht an die Stelle der nach Gegenstandswerten ermittelten Gebühren treten.

Das strafrechtliche Mandat und das Mandat in Owi-Sachen
Im Strafrecht setzt sich das Vergütungssystem wie folgt zusammen:

  • Grundgebühr Nr. 4100
  • Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren Nr. 4104
  • Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren Nr. 4102
  • Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren Nr. 4106, 4112, 4118
  • Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren für Termine vor dem Gericht, zu dem angeklagt ist, Nr. 4108, 4114, 4102
  •  Terminsgebühr für Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung

Das System von Verfahrens- und Terminsgebühr setzt sich in den Rechtsmittelinstanzen, dem Wiederaufnahmeverfahren und der Strafvollstreckung fort.
Was für Strafsachen gilt, gilt von der Struktur entsprechend in Bußgeldsachen (Teil 5). Teil 6 handelt von sonstigen Verfahren (einschließlich Disziplinar- und Berufsrechtverfahren).

Vereinbarungen über das Honorar

Vereinbarungen sieht § 4 RVG vor; sei es im außergerichtlichen Bereich und in Mahnverfahren auch unterhalb der gesetzlichen Gebühren, sei es generell im Bereich oberhalb der gesetzlichen Gebühren. § 4 RVG sieht für die Erklärung des Mandanten die Schriftform vor, nicht für die Annahmeerklärung des Rechtsanwalts oder für dessen Belehrungen; inhaltlich ist die Vergütungsvereinbarung als solche zu bezeichnen und deutlich von anderen Vereinbarungen abzusetzen.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Wenn Ihr Einkommen niedrig ist, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe.

Die Beratungshilfe ermöglicht Ihnen eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt Ihrer Wahl. In Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren ist die Beratungshilfe auf die Beratung beschränkt.
Die Prozesskostenhilfe sichert Ihnen die Hilfe eines Anwalts bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht. Diese deckt grundsätzlich die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes und der Gerichtskosten, nicht jedoch die Kosten des gegnerischen Anwaltes oder der von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten.

Ob Sie diese Hilfen (Beratungs- oder Prozesskostenhilfe) bekommen, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Sofern das Nettoeinkommen die Summe der Freibeträge, Aufwendungen für Versicherungen, Wohnung und sonstigen Verpflichtungen nicht übersteigt, kommt eine PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlung in Betracht. Andernfalls kann die PKH unter Festsetzung von Raten erfolgen. Bringen Sie diesbezüglich bitte alle Unterlagen über Ihre gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse zum Erstgespräch mit.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist ferner, dass die Rechtsverfolgung (Klage, Klageverteidigung usw.) hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Eine Sach- und Rechtsprüfung ist damit erforderlich.

Downloads zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe:

Beratungshilfeantrag mit Hinweisen Prozesskostenhilfeantrag mit Hinweisen Merkblatt zur Prozesskostenhilfe

Für weitere Rückfragen nehmen Sie Kontakt mit mir auf!

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