Anwaltskanzlei Ochsmann, Conny Ochsmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Stundung der Verfahrenskosten
Nach §§ 4 a ff InsO können dem Schuldner, der eine natürliche Person ist und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung gestundet werden, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken. Eine Stundung der Verfahrenskosten erfolgt nur auf Antrag des Schuldners und nur, wenn - anfänglich - keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs.1 Nr.1 und 3 InsO vorliegen.
Gleichgültig ist, ob die natürliche Person als Unternehmer das Regelinsolvenzverfahren zu durchläuft oder ob die Sonderregelungen der §§ 304 ff InsO für das Verbraucherinsolvenzverfahren gelten.
Stellt der Schuldner selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann er den Antrag auf Gewährung der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzantrag verbinden. Kostenstundung kann nur erfolgen, wenn der Schuldner auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer der Wohlverhaltensperiode an einen Treuhänder abgetreten hat.
Da die Gewährung der Kostenstundung vom Umfang des Vermögens des Schuldners abhängt, hat er in seinem Antrag darzulegen, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Über die Gewährung der Kostenstundung entscheidet das Insolvenzgericht.
Wird die Kostenstundung gewährt, kann dem Schuldner auf Antrag auch ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Die Beiordnung ist die Ausnahme.
Gleichgültig ist, ob die natürliche Person als Unternehmer das Regelinsolvenzverfahren zu durchläuft oder ob die Sonderregelungen der §§ 304 ff InsO für das Verbraucherinsolvenzverfahren gelten.
Stellt der Schuldner selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann er den Antrag auf Gewährung der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzantrag verbinden. Kostenstundung kann nur erfolgen, wenn der Schuldner auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer der Wohlverhaltensperiode an einen Treuhänder abgetreten hat.
Da die Gewährung der Kostenstundung vom Umfang des Vermögens des Schuldners abhängt, hat er in seinem Antrag darzulegen, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Über die Gewährung der Kostenstundung entscheidet das Insolvenzgericht.
Wird die Kostenstundung gewährt, kann dem Schuldner auf Antrag auch ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Die Beiordnung ist die Ausnahme.
Die Stundung der Verfahrenskosten bewirkt, dass
- die Bundes-/Landeskasse rückständige und entstehende Kosten nur nach den Bestimmungen, die das Insolvenzgericht trifft, geltend machen kann,
- der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Mit dem Ende des Insolvenzverfahrens/Wohlverhaltensphase werden die gestundeten Verfahrenskosten fällig. Die zuständige Stelle fordert den Schuldner zur Zahlung auf. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung immer noch nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht auf Antrag die Stundung nochmals verlängern und zu zahlende Monatsraten festsetzen.
Eine gewährte Stundung der Verfahrenskosten kann durch das Gericht widerrufen werden, wenn
- der Schuldner unrichtige oder keine Angaben über maßgebliche Umstände gemacht hat;
- die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben;
- der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung schuldhaft in Rückstand ist;
- der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich um eine solche nicht bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt;
- die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.
Ebenso wird die Kostenstundung aufgehoben, wenn die Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse berichtigt werden können.
Eine umfassende Prüfung im Einzelfall ist unverzichtbar.