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Anwaltskanzlei Ochsmann, Conny Ochsmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Steuerstrafrecht

"Bei einem Pressetermin im Finanzamt Dresden-Nord am 26.04.2017 würdigte Sachsens Finanzminister Prof. Dr. Georg Unland die Arbeit der Steuerfahndung und stellte deren Arbeitsergebnisse für das Jahr 2016 vor. So hat die engagierte Arbeit der sächsischen Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder dem Fiskus im vergangenen Jahr ein steuerliches Mehrergebnis von knapp 52 Millionen Euro eingebracht.
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Über die Hälfte des im Jahr 2016 aufgedeckten Steuerschadens - in etwa 29 Millionen Euro - entfällt auf die Umsatzsteuer. Der zweitgrößte Anteil mit etwa 9 Millionen Euro ist der Einkommensteuer zuzurechnen. Der Anteil der hinterzogenen Körperschaftsteuer beträgt 1,2 Millionen Euro, während verkürzte Gewerbesteuer mit 3,3 Millionen Euro und Lohnsteuer mit 1,8 Millionen Euro zu Buche schlagen."

 [Quelle: Sächsisches FinMin, Mitteilung v. 26.4.2017]
Zentrale Normen des Steuerstrafrechtes bilden die §§ 369 ff. AO. Diese regeln Voraussetzungen und Folgen der Strafverfolgung. Als sog. Blankettvorschriften stehen diese in Abhängigkeit mit dem materiellen Steuerrecht, den Einzelsteuergesetzten.

Steht der Vorwurf einer Steuerstraftat im Raum, beginnt die beste Verteidigung bereits im Festsetzungsverfahren. Nutzen Sie deshalb frühzeitig die anwaltliche Vertretung durch die Anwaltskanzlei Ochsmann.
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