Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Verwirkung; BAG, Urteil v. 23.02.2010 - 2 AZR 659/08
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat das Recht, sich gegenüber seinem Arbeitgeber auf den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz zu berufen, in der Regel nicht nach § 242 BGB verwirkt, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht hat.
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Kündigungsfristen und Altersdiskriminierung; EuGH, Urteil v. 19.01.2010 - C-555/07
Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Altersin seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für dieVerwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ist dahinauszulegen, dass es einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichenentgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegendeBeschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung derKündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.
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Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seinerKonkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem eserforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechtsunangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauchmacht, in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof der EuropäischenUnion im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zuersuchen.
Nachträgliche Klagezulassung; BAG, Urteil v. 28.05.2009 - 2 AZR 732/08
Das Gericht darf über den Hilfsantrag auf nachträgliche Klagezulassung nur entscheiden, wenn es zu der Ansicht gelangt ist, der Kläger habe gegen eine ihm zugegangene und dem Arbeitgeber zurechenbare schriftliche Kündigungserklärung verspätet Klage erhoben.
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Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Zurechnung des Anwaltsverschuldens; BAG, Urteil v. 11.12.2008 - 2 AZR 472/08
Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden, muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. War er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben, so ist die Klage nach § 5 Abs. 1 KSchG auf seinen, innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellenden Antrag hin nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer allerdings die Klage verschuldet verspätet erhoben, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an einer verspäteten Klageerhebung steht dabei einer verschuldeten Fristversäumnis des Arbeitnehmers in Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO gleich.
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Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung; BAG, Urteil v. 06.11.2008 - 2 AZR 701/07
Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 1 - 10 AGG) finden im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zulässig.
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Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation; BAG, Urteil v. 18.09.2008 - 2 AZR 976/06
Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft“ an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, z.B. durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Anforderungen an die Antragstellung;
BAG, Urteil v. 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
"Der Arbeitgeber kann auch nach den zum 1. Januar 2004 erfolgten Änderungen der §§ 4 bis 7, §
13 Abs. 3 KSchG im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nach § 9 Abs. 1Satz 2 KSchG nur verlangen, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit,
nicht jedoch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht."
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Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Darlegungs- und Beweislast;
BAG, Urteil v. 26.06.2008 - 2 AZR 264/07
"Nach § 23 Abs. 1 KSchG bedürfen ordentliche Kündigungen
in Kleinbetrieben keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind ua. solche,
die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Will ein
Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine ordentliche Kündigung sei
sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, so muss er darlegen und beweisen,
dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl (mehr
als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast
bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt,
dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig
zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung
unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl
erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers."
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Unwirksamkeit der Änderungskündigung; BAG, Urteil v. 26.06.2008 - 2 AZR 147/07
"Eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes
ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht
auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber
hinausgehende - nicht notwendige - Änderungen vornehmen will."
Abweichende Regelung von Kündigungsfristen im Tarifvertrag; BAG, Urteil v. 23.04.2008 - 2 AZR 21/07
"Nach § 622 Abs. 4 BGB kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen
Regelungen der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB abgewichen
werden. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer
mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen
vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer."
Außerordentliche Kündigung wegen anderweitiger Erwerbstätigkeit
während der Arbeitsunfähigkeit; BAG,
Urteil v. 03.04.2008 - 2 AZR 965/06
"Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein,
wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen
Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein,
dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen
Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen."
Betriebsbedingte Kündigung und freie Unternehmerentscheidung; BAG, Urteil v. 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06
"Betriebsbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung nach § 1
Abs. 2 KSchG rechtfertigen, liegen vor, wenn das Beschäftigungsbedürfnis
für den Arbeitnehmer entfällt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn
der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach dem neuen Konzept
die bisherige Tätigkeit nicht mehr anfällt. Die Umgestaltung wird
als sog. freie Unternehmerentscheidung von den Gerichten für Arbeitssachen
nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft,
sondern allein darauf, ob sie willkürlich oder sonst missbräuchlich
erfolgt ist. Entschließt sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern
ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer,
sondern durch selbständige Unternehmer ausführen zu lassen, so
entfällt in diesem Umfang das bisherige Beschäftigungsbedürfnis
für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt
vor."
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer - Klagefrist; BAG, Urteil
v. 13.02.2008 - 2 AZR 864/06
"Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in
Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, so kann dieser das
Fehlen der nach § 85 SGB IX erforderlichen Zustimmung bis
zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn ihm eine entsprechende
Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden
ist (§ 4 Satz 4 KSchG). Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen
Fällen die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG erst
ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier des Integrationsamtes)
an den Arbeitnehmer."
Wartezeitkündigung; BAG, Urteil v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
"Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung nach §622 Abs.
3 BGB hängtvorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen nach § 622
Abs. 4 BGB allein davon ab, dass die Probezeitdauer sechs Monate nicht übersteigt.
Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung der vereinbarten
Dauer findet nicht statt."
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Änderungskündigung - Abfindung nach § 1a KSchG; BAG, Urteil
v. 13.12.2007 - 2 AZR 663/06
"§ 1a KSchG ist auch auf eine dringenden betrieblichen Gründe ausgesprochene
Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltsloser
Ablehnung des Änderungsangebotes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führt."
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Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern; BAG,
Urteil v. 17.11.2007 - 2 AZR 536/06
"Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen
Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein,
wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar
verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt - mangels
anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener
Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet.
Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass
er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.
Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen
Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen
der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der
Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber
dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz
erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit
ausschöpft."
Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage;
BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 2 AZR 971/06
"Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt
kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der
Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf
die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und
Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, eine außergerichtliche
Streiterledigung zu fördern, um eine gerichtliche Aus-einandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung
im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließt ebenso
wie ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung den Abfindungsanspruch aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer
seine Klage oder seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt. Ansonsten würde der
Arbeitgeber - auch durch den nachträglichen Klagezulassungsantrag - doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert werden, die er gerade mit dem Angebot einer
Abfindungszahlung vermeiden wollte."
Überflüssige Änderungskündigung; BAG, Urteil v. 06.09.2007 - 2 AZR 368/06
"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine “überflüssige”
Änderungskündigung wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig
mit der Folge der Unwirksamkeit, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat. Demgegenüber
führt eine “überflüssige” Änderungskündigung bei Annahme des mit der
Änderungskündigung verbundenen Angebots unter Vorbehalt nicht zur Unwirksamkeit der Änderung der
Arbeitsbedingungen wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit."
Unwirksamkeit eines Verzichts auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage; BAG, Urteil v. 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
"Verzichtet der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in
einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, liegt regelmäßig
eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor. Der Klageverzicht sei unwirksam; durch ihn werde nämlich
von der gesetzlichen Regelung abgewichen, wonach der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung
Kündigungsschutzklage erheben kann (§ 4 Satz 1 KSchG). Im Streitfall war einer Verkäuferin neben zwei weiteren
Mitarbeiterinnen gekündigt worden, nachdem die Tageseinnahmen der beiden letzten Tage aus dem Tresor verschwunden waren,
aber nicht restlos aufgeklärt werden konnte, wer von den Schlüsselinhabern für den Verlust verantwortlich
war."
Abfindungsanspruch und Vererblichkeit; BAG, Urteil v. 10.05.2007 - 2 AZR 45/06
"Der Abfindungsanspruch nach der im Jahr 2004 eingeführten gesetzlichen Regelung (§ 1a KSchG) entsteht erst mit
Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich."
Anwendbarkeit von Ausschlussfristen; BAG, Urteil v. 10.01.2007 - 5 AZR 665/06
"Macht ein Arbeitnehmer gegen einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179
Abs. 1 BGB Erfüllungsansprüche geltend, finden tarifliche Ausschlussfristen
Anwendung. Hat der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem vermeintlichen Arbeitgeber
Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, wird hierdurch das Erlöschen
der Ansprüche verhindert. Diese Wirkung bleibt bestehen, wenn der Arbeitnehmer
später diese Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht erhebt."
Kündigungsfrist und Klagefrist; BAG, Urteil v. 06.07.2006 - 2 AZR 215/05
"Gem. § 4 Satz 1 KSchG nF muss ein Arbeitnehmer, der geltend
machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen
Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist. Mit dieser, am 01.01.2004 in Kraft getretenen Fassung des § 4
Satz 1 KSchG nF auf Grund des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) wird die Verknüpfung
von Klagefrist und Wirksamkeitsfiktion, § 7 KSchG nF, auf Unwirksamkeitsgründe
außerhalb des materiellen Kündigungsgrundes (§ 1 Abs. 2
KSchG, § 626 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG)
ausgedehnt. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann jedoch auch außerhalb
der Klagefrist des § 4 KSchG nF geltend gemacht werden (Senat 15. 12.2005
- 2 AZR 148/05).
Der Arbeitnehmer, der lediglich die Einhaltung der Kündigungsfrist verlangt,
will gerade nicht die Sozialwidrigkeit oder die Unwirksamkeit der Kündigung
als solche festgestellt wissen. Er geht im Gegenteil von der Wirksamkeit der
Kündigung aus. Er will geltend machen, sie wirke, allerdings zu einem
anderen Zeitpunkt als es nach Auffassung des Arbeitgebers der Fall ist.
Überdies ist in all den Fällen, in denen sich bei fehlerhaft zu Grunde
gelegter Kündigungsfrist die Kündigungserklärung dahin auslegen
lässt, dass eine fristwahrende Kündigung ausgesprochen sein sollte,
- was in aller Regel der Fall ist - eine Umdeutung nach § 140
BGB nicht erforderlich. Nur dann, wenn sich aus der Kündigung und den
im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalles
ein Wille des Arbeitgebers ergibt, die Kündigung ausschließlich
zum erklärten, nicht aber zu einem späteren Zeitpunkt gegen sich
gelten zu lassen, scheidet eine Auslegung - allerdings dann auch eine
Umdeutung - aus (Senat 15.12.2005 - 2 AZR 148/05) . Der
Kündigungstermin ist dann ausnahmsweise integraler
Bestandteil der Willenserklärung und muss innerhalb der Klagfrist des § 4
Satz 1 KSchG angegriffen werden."
Umfang der Rechtskraft einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess; BAG,
Urteil v. 25.03.2004 - 2 AZR 399/03
"Bei einem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist
nach allgemeiner Ansicht Streitgegenstand die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis
aus Anlass einer ganz bestimmten Kündigung zu dem beabsichtigten Termin
aufgelöst worden ist oder nicht (sog. punktuelle Streitgegenstandslehre).
Mit der Regelung des § 4 KSchG wird jede Kündigung einzeln im Hinblick
darauf überprüft, ob sie das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin
beendet hat. Mit der Rechtskraft
des der Klage stattgebenden Urteils ist festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
durch die angegriffene Kündigung zu dem bestimmten Termin nicht aufgelöst
worden ist. Damit steht zugleich fest, dass zumindest im Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den streitenden
Parteien bestanden hat. Auch erfasst ein rechtskräftiges Urteil, wonach
das Arbeitsverhältnis
der Parteien durch eine bestimmte Kündigung zu dem vorgesehenen Termin
nicht aufgelöst worden ist, grundsätzlich die Feststellung, dass
dieses Arbeitsverhältnis nicht zuvor durch andere Kündigungen oder
sonstige Auflösungstatbestände aufgelöst worden ist. "
Kündigung - Entwendung einer Sache von geringem Wert - Bienenstichentscheidung; BAG,
Urteil v. 17.05.1984 - 2 AZR 3/83
"Auch die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden
Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer ist an sich geeignet, einen wichtigen
Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Ob ein solches Verhalten ausreicht,
eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, hangt von der unter Berücksichtigung der
konkreten Umstande des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung ab."
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