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Kündigung - Kündigungsschutz
Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung;
BAG, Urteil v. 06.11.2008 - 2 AZR 701/07
"Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(§§ 1 - 10 AGG) finden im Rahmen des Kündigungsschutzes nach
dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot
verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG).
Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der Berücksichtigung
des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG)
nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1
Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zulässig."
Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation;
BAG, Urteil v. 18.09.2008 - 2 AZR 976/06
"Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft“ an
einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium
nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, zB durch Exmatrikulation, ist
eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig
gerechtfertigt."
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen;
BAG, Urteil v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07
"Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt
- grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung
für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich
die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen
gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts
kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck
an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung
ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert.
Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt
verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein
solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot
gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt
es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag
eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und
eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer
keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat."
Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Darlegungs- und Beweislast;
BAG, Urteil v. 26.06.2008 - 2 AZR 264/07
"Nach § 23 Abs. 1 KSchG bedürfen ordentliche Kündigungen
in Kleinbetrieben keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind ua. solche,
die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Will ein
Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine ordentliche Kündigung sei
sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, so muss er darlegen und beweisen,
dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl (mehr
als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast
bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt,
dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig
zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung
unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl
erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers."
Unwirksamkeit der Änderungskündigung; BAG, Urteil v. 26.06.2008 - 2 AZR 147/07
"Eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes
ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht
auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber
hinausgehende - nicht notwendige - Änderungen vornehmen will."
Abweichende Regelung von Kündigungsfristen im Tarifvertrag; BAG, Urteil v. 23.04.2008 - 2 AZR 21/07
"Nach § 622 Abs. 4 BGB kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen
Regelungen der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB abgewichen
werden. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer
mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen
vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer."
Außerordentliche Kündigung wegen anderweitiger Erwerbstätigkeit
während der Arbeitsunfähigkeit; BAG,
Urteil v. 03.04.2008 - 2 AZR 965/06
"Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein,
wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen
Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein,
dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen
Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen."
Betriebsbedingte Kündigung und freie Unternehmerentscheidung; BAG, Urteil v. 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06
"Betriebsbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung nach § 1
Abs. 2 KSchG rechtfertigen, liegen vor, wenn das Beschäftigungsbedürfnis
für den Arbeitnehmer entfällt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn
der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach dem neuen Konzept
die bisherige Tätigkeit nicht mehr anfällt. Die Umgestaltung wird
als sog. freie Unternehmerentscheidung von den Gerichten für Arbeitssachen
nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft,
sondern allein darauf, ob sie willkürlich oder sonst missbräuchlich
erfolgt ist. Entschließt sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern
ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer,
sondern durch selbständige Unternehmer ausführen zu lassen, so
entfällt in diesem Umfang das bisherige Beschäftigungsbedürfnis
für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt
vor."
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer - Klagefrist; BAG, Urteil
v. 13.02.2008 - 2 AZR 864/06
"Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in
Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, so kann dieser das
Fehlen der nach § 85 SGB IX erforderlichen Zustimmung bis
zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn ihm eine entsprechende
Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden
ist (§ 4 Satz 4 KSchG). Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen
Fällen die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG erst
ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier des Integrationsamtes)
an den Arbeitnehmer."
Wartezeitkündigung; BAG, Urteil v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
"Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung nach §622 Abs.
3 BGB hängtvorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen nach § 622
Abs. 4 BGB allein davon ab, dass die Probezeitdauer sechs Monate nicht übersteigt.
Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung der vereinbarten
Dauer findet nicht statt."
Änderungskündigung - Abfindung nach § 1a KSchG; BAG, Urteil
v. 13.12.2007 - 2 AZR 663/06
"§ 1a KSchG ist auch auf eine dringenden betrieblichen Gründe ausgesprochene
Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltsloser
Ablehnung des Änderungsangebotes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führt."
Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern; BAG,
Urteil v. 17.11.2007 - 2 AZR 536/06
"Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen
Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein,
wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar
verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt - mangels
anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener
Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet.
Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass
er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.
Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen
Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen
der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der
Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber
dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz
erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit
ausschöpft."
Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage;
BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 2 AZR 971/06
"Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, eine außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, um eine gerichtliche Aus-einandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließt ebenso wie ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung den Abfindungsanspruch aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Klage oder seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt. Ansonsten würde der Arbeitgeber - auch durch den nachträglichen Klagezulassungsantrag - doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
konfrontiert werden, die er gerade mit dem Angebot einer Abfindungszahlung vermeiden
wollte."
Überflüssige Änderungskündigung;
BAG, Urteil v. 06.09.2007 - 2 AZR 368/06
"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine “überflüssige” Änderungskündigung
wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig
mit der Folge der Unwirksamkeit, wenn der Arbeitnehmer
das Änderungsangebot nicht angenommen hat. Demgegenüber führt
eine “überflüssige” Änderungskündigung
bei Annahme des mit der Änderungskündigung verbundenen Angebots
unter Vorbehalt nicht zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen
wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit."
Unwirksamkeit eines Verzichts auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage;
BAG, Urteil v. 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
"Verzichtet der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung
ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die
Erhebung einer Kündigungsschutzklage, liegt regelmäßig eine
unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor. Der Klageverzicht sei
unwirksam; durch ihn werde nämlich von der gesetzlichen Regelung abgewichen,
wonach der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung
Kündigungsschutzklage erheben kann (§ 4 Satz 1 KSchG). Im Streitfall
war einer Verkäuferin neben zwei weiteren Mitarbeiterinnen gekündigt
worden, nachdem die Tageseinnahmen der beiden letzten Tage aus dem Tresor verschwunden
waren, aber nicht restlos aufgeklärt werden konnte, wer von den Schlüsselinhabern
für den Verlust verantwortlich war."
Abfindungsanspruch und Vererblichkeit; BAG, Urteil v. 10.05.2007 - 2 AZR 45/06
"Der Abfindungsanspruch nach der im Jahr 2004 eingeführten gesetzlichen
Regelung (§ 1a KSchG) entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist
und ist deshalb vorher nicht vererblich."
Anwendbarkeit von Ausschlussfristen; BAG, Urteil v. 10.01.2007 - 5 AZR 665/06
"Macht ein Arbeitnehmer gegen einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179
Abs. 1 BGB Erfüllungsansprüche geltend, finden tarifliche Ausschlussfristen
Anwendung. Hat der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem vermeintlichen Arbeitgeber
Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, wird hierdurch das Erlöschen
der Ansprüche verhindert. Diese Wirkung bleibt bestehen, wenn der Arbeitnehmer
später diese Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht erhebt."
Kündigungsfrist und Klagefrist; BAG, Urteil v. 06.07.2006 - 2
AZR 215/05
"Gem. § 4 Satz 1 KSchG nF muss ein Arbeitnehmer, der geltend
machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen
Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist. Mit dieser, am 01.01.2004 in Kraft getretenen Fassung des § 4
Satz 1 KSchG nF auf Grund des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) wird die Verknüpfung
von Klagefrist und Wirksamkeitsfiktion, § 7 KSchG nF, auf Unwirksamkeitsgründe
außerhalb des materiellen Kündigungsgrundes (§ 1 Abs. 2
KSchG, § 626 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG)
ausgedehnt. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann jedoch auch außerhalb
der Klagefrist des § 4 KSchG nF geltend gemacht werden (Senat 15. 12.2005
- 2 AZR 148/05).
Der Arbeitnehmer, der lediglich die Einhaltung der Kündigungsfrist verlangt,
will gerade nicht die Sozialwidrigkeit oder die Unwirksamkeit der Kündigung
als solche festgestellt wissen. Er geht im Gegenteil von der Wirksamkeit der
Kündigung aus. Er will geltend machen, sie wirke, allerdings zu einem
anderen Zeitpunkt als es nach Auffassung des Arbeitgebers der Fall ist.
Überdies ist in all den Fällen, in denen sich bei fehlerhaft zu Grunde
gelegter Kündigungsfrist die Kündigungserklärung dahin auslegen
lässt, dass eine fristwahrende Kündigung ausgesprochen sein sollte,
- was in aller Regel der Fall ist - eine Umdeutung nach § 140
BGB nicht erforderlich. Nur dann, wenn sich aus der Kündigung und den
im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalles
ein Wille des Arbeitgebers ergibt, die Kündigung ausschließlich
zum erklärten, nicht aber zu einem späteren Zeitpunkt gegen sich
gelten zu lassen, scheidet eine Auslegung - allerdings dann auch eine
Umdeutung - aus (Senat 15.12.2005 - 2 AZR 148/05) . Der
Kündigungstermin ist dann ausnahmsweise integraler
Bestandteil der Willenserklärung und muss innerhalb der Klagfrist des § 4
Satz 1 KSchG angegriffen werden."
Umfang der Rechtskraft einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess; BAG,
Urteil v. 25.03.2004 - 2 AZR 399/03
"Bei einem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist
nach allgemeiner Ansicht Streitgegenstand die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis
aus Anlass einer ganz bestimmten Kündigung zu dem beabsichtigten Termin
aufgelöst worden ist oder nicht (sog. punktuelle Streitgegenstandslehre).
Mit der Regelung des § 4 KSchG wird jede Kündigung einzeln im Hinblick
darauf überprüft, ob sie das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin
beendet hat. Mit der Rechtskraft
des der Klage stattgebenden Urteils ist festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
durch die angegriffene Kündigung zu dem bestimmten Termin nicht aufgelöst
worden ist. Damit steht zugleich fest, dass zumindest im Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den streitenden
Parteien bestanden hat. Auch erfasst ein rechtskräftiges Urteil, wonach
das Arbeitsverhältnis
der Parteien durch eine bestimmte Kündigung zu dem vorgesehenen Termin
nicht aufgelöst worden ist, grundsätzlich die Feststellung, dass
dieses Arbeitsverhältnis nicht zuvor durch andere Kündigungen oder
sonstige Auflösungstatbestände aufgelöst worden ist. "
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