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Anwaltskanzlei Ochsmann, Conny Ochsmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Kündigung und Kündigungsschutz

Ein Arbeitsverhältnis kann auf vielfältige Art und Weise beendet werden, sei es durch Abschluss eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages, gerichtlicher Auflösung, Befristung, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Tod des Arbeitnehmers. Wichtigste Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist Kündigung.

Die Kündigung selbst wird in ordentliche (fristgerechte) oder außerordentliche (entfristete) bzw. personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung unterteilt.

Eine Sonderstellung nimmt die Änderungskündigung ein, welche auf die Änderung der Arbeitsbedingungen abzielt. Die Änderungskündigung stellt eine Kündigung mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages dar.

Liegt eine formgerechte Kündigung vor, sind Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG durch Klage zum zuständigen Arbeitsgericht geltend zu machen. Andernfalls gelten auch rechtsunwirksame Kündigungen als rechtswirksam.
Diese 3-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist, d. h. der Disposition der Parteien entzogen und damit zwingend. Die Frist beginnt mit Zugang der (schriftlichen) Kündigung. Nur Ausnahmsweise können unter engen Voraussetzungen verspätete Kündigungsschutzklagen zugelassen werden.

Auch wenn der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nicht, z. B. wegen Vorliegens eines Kleinbetriebes oder Nichterfüllung der Wartefrist, eröffnet ist, ist der Arbeitnehmer nicht in jedem Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber schutzlos ausgeliefert. Die Wirksamkeit ist dann an den zivilrechtlichen Generalklauseln auf sitten- oder treuwidrige Ausübung der Kündigung hin zu überprüfen. Arbeitnehmer in Kleinbetrieben werden so vor Kündigungen aus willkürlichen oder sachfremden Motiven geschützt.


Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollte bei Zugang einer (Änderungs-)Kündigung unverzüglich ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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