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Verbraucherinsolvenzverfahren Unternehmens- & Privatinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in den §§ 304 ff. InsO geregelt. Nach § 304 Abs. 1 S. 1 InsO ist das Verbraucherinsolvenzverfahren statthaft, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Darüber hinaus ist das Verbraucherinsolvenzverfahren statthaft, wenn eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird oder wurde, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Überschaubar sind in diesem Sinne die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner bei Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat.
Gemäß § 305 Abs. 4 Abs. 2 InsO in Verbindung mit der Verbraucher­insolvenz­vordruck­verordnung (VbrInsVV) ist für den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ein bundesweit einheitliches Vordruckformular zu verwenden.

Wird trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht das vorgeschriebene Formular benutzt, ist der Insolvenzantrag als unzulässig abzuweisen.

Der notwendige Inhalt des Antrages ergibt es sich bereits aus dem Vordruckformular. Diese sind u.a. im Einzelnen:

  • Angaben zur Person,
  • Erklärung, dass der Antragsteller nach seinen Einkommens - und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen, welche fällig sind oder absehbarer Zeit fällig werden, zu erfüllen,
  • die Angabe, ob die Erteilung einer Restschuldbefreiung beantragt wird. Wird die Restschuldbefreiung beantragt, so ist gleichzeitig die Abtretung der laufenden Dienstbezüge an dem vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder zu erklären,
  • Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung,
  • Angabe des vorhandenen Vermögens, des Einkommens und regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen im Vermögensverzeichnis und eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes als Vermögensübersicht,
  • Angabe der Gläubiger und deren Forderungen,
  • Erklärung des Antragstellers, dass die im Vermögensverzeichnis, der Vermögensübersicht und dem Gläubigerverzeichnis enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind und dass er Kenntnis davon hatte, dass Falschangaben strafbar sein und zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können,
  • Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans, der geeignet ist, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen.
Werden die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben und wird dies auch auf Aufforderung des Insolvenzgerichtes nicht innerhalb eines Monats nachgeholt oder ergänzt, so gilt der Eigenantrag als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 S. 1, 2 InsO.

Wird Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und ist eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse nicht vorhanden, so kann mit dem Insolvenzantrag zugleich ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO gestellt werden.

Eine umfassende Prüfung im Einzelfall ist unverzichtbar.
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